Welche Straftatbestände wurden erfüllt, wenn jemand einen anderen mit dem Messer bedroht?

7 Antworten

Hallo,

ja du hast Recht, die von dir aufgeführten Paragraphen sind einschlägig. Je nachdem wie das Messer beschaffen ist, liegt hier noch ein Verstoß nach dem Waffengesetz vor.

Denkbar wäre auch eine Vergehen nach §§223,224 StGB, also gefährlicher Körperverletzung, wenn das Messer bereits den Hals berührt und z.B. die Haus geritzt hat.

Wenn der Geschädigte in einer Ecke ist und der Täter ihn länger nicht mehr rauslässt, da er ihn bedroht, wäre über eine Freiheitsberaubung nachzudenken §239 StGB. Dafür müsste aber eine gewisse Intensität und Dauer gegeben sein.

Versuch der schweren Körperverletzung

Gefährlichen, nicht schweren!

Nein Schwer, weil ein schnitt eine lebensbedrohlicheVerletzung erfüllen kann

Bedrohung nach 241 StGB sowie versuchte gefährliche Körperverletzung nach 224 StGB .

Wobei nach 224 StGB wesentlich härter bestraft werden kann und den 241 StGB wohl dadurch ersetzen würde.

Aber warum wäre es dann ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung? Man könnte ja mit dem Messer auch einen Mord begehen? Oder eine leichte Körperverletzung?

@schredder4

Weil der 224 StGB erstmal am einschlägisten, also zutreffendsten wäre.

Ändert sich bis zum Gerichtstermin der gesundheitliche Zustand des Opfers, dann wird die Anklage entsprechend mündlich abgeändert.

Da hier mit einer Waffe hantiert wurde, scheidet die normale Körperverletzung nach 223 StGB aus.

@ParagrafenChef

Das verstehe ich nicht recht. Sehe ich das richtig, dass es vom Gesundheitszustand des Täters abhängt, welche Strafe der Täter erhält?

@schredder4

Auch ja.

Würde er dir mit dem Messer in den Arm stechen - gefährliche Körperverletzung nach 224 StGB .

Würdest du den Arm aufgrund von Blutverlust, Verunreinigung usw. verlieren/amputiert bekommen und geschieht dies noch vor der Hauptverhandlung, dann wandelt die Staatsanwaltschaft die Anklage von gefährlicher Körperverletzung nach 224 StGB in schwere Körperverletzung nach 226 StGB um.

@ParagrafenChef

Erstmal danke für die Antworten. Sry für die ganzen Fragen, aber wie sieht es denn aus, wenn das Opfer gar keine Gesundheitsschädigung erleidet? Ist es dann immer noch ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung?

@schredder4

Ja, ist es.

Wenn es mit einem Messer oder einer anderen Waffe bedroht wird, oder das Opfer sonst wie versucht wurde mit einem Gegenstand/Waffe zu verletzen, dann ist und bleibt es eine versuchte gefährliche Körperverletzung.

Wurde das Opfer dagegen getroffen, ist es dann gerade kein Versuch mehr, da die Tat zur Vollendung gelangte.

Man spricht dann von einer gefährlichen Körperverletzung, von einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung oder einer gefährlichen Körperverletzung in vollendeter Form.

Ist alles drei korrekt.

Mir fällt ad hoc noch die Freiheitsberaubung und - je nach Umständen - eine Geiselnahme (§ 239b StGB) ein. 

Sollte die Geiselnahme zutreffen, dürften die Taten wie Nötigung und Bedrohung tateinheitlich geschehen und nicht gesondert verfolgt werden. Wäre aber auch bei einer Mindestandrohung von 5 Jahren bei Geiselnahme zu vernächlässigen. 

Nach dem was in der Frage aufgeführt ist kommt nur die Nötigung (240 StGB)  zum tragen.