Welche Mängel können mir bei Einzug in eine unrenovierte Mietwohnung auferlegt werden?
Hallo liebe Community,
Ich wohne seit einem Jahr in einer ziemlich heruntergekommenen Mietwohnung. Vor Einzug, gab es keine richtige Wohnungsabnahme seitens des Vermieters. Das lief nur über einen derzeitigen Mieter ohne Übergabeprotokoll.
Die Renovierungsarbeiten sollte ich mit dem damaligen Mieter selbst regeln. (Er hat mir paar Eimer Farbe da gelassen)
Kurz nach Einzug habe ich dann Zahlreiche Fotos von Mängeln an der Bausupstanz gemacht und diese der Verwalterin zukommen lassen. Mängel wie: Brandflecke an Fensterbänken, beschädigtes Parkett und Türzargen, Braune Nikotindurchtränkte Rauhputzwände mit unzähligen Bohrlöchern, etc.
Als Antwort kam nur: " die Mängel lege ich dem Mietvertrag bei."
Nun hatte ich befreundete Maler in der Wohnung, die sich das ganze Mal angeschaut haben.
Fazit: Die Wände kann man nicht einfach Streichen, da es schwierig ist, die Nikotinfarbe weg zu bekommen und die Bohrlöcher alle sichtbar sein werden.
Tappete geht auch nicht, dafür müsste der Rauhputz übergespachtelt werden.
Nun ist das alles mit ziemlichem Kostenaufwand verbunden.
Meine Frage: Die Wohnungverwalterin meint, nach dem Motto, ich hätte selbst Schuld und muss für die Kosten der "Sanierung" selbst aufkommen.
Habe ich da wirklich Pech gehabt, da ich nicht auf eine Ordentliche Wohnungsübergabe bestanden habe?
Vielen lieben Dank im voraus!
4 Antworten
Das Gesetz verpflichtet den Vermieter in § 535 Abs.1 S.2 BGB, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, alsoc die Wohnung mangelfrei zu übergeben.
Aber:
Ist ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden und nimmt der Mieter die mangelhafte Mietsache an, obwohl er den Mangel kennt, kann er gem. § 536b S.3 BGB seine Gewährleistungsrechte aus § 536 BGB und § 536a BGB ... nur dann geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Und weiter heißt es:
Da unter der Annahme der Mietsache i. S. d. § 536b S.3 BGB die Überlassung der Mietsache zu verstehen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2005 – 4 U 162/04), die in der Regel mit der Übergabe gleichzusetzen ist, muss der Mieter den erforderlichen Vorbehalt bei der Übergabe erklären, um seine Rechte wegen ihm bekannter Mängel nicht zu verlieren.
Das bedeutet:
Lag der Mangel bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor und hatte der Mieter davon auch schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, stehen ihm die Rechte aus § 536 BGB, § 536a BGB und 543 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB gem. § 536b S.1 BGB auch dann nicht zu, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme der Mietsache vorbehalten hat.
Kurz gefasst:
Lag der Mangel bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor und hatte der Mieter davon auch schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, stehen ihm die Rechte aus § 536 BGB, § 536a BGB und 543 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB gem. § 536b S.1 BGB auch dann nicht zu, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme der Mietsache vorbehalten hat.
Oder, einfach ausgedrückt:
Dadurch, dass Sie beim Einzug kein Übergabeprotokoll mit den Mängeln erstellt haben, dadurch, dass Sie den Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben, dadurch, dass Sie bei Einzug keinen Vorbehalt der Annahme ausgesprochen haben und dadurch, so spekuliere ich, Sie den Mietzins auch nicht unter Vorbehalt entrichtet haben: Ihre Verwalterin hat recht. Sie können keine Anspüche geltend machen.
Habe ich da wirklich Pech gehabt, da ich nicht auf eine Ordentliche Wohnungsübergabe bestanden habe?
Dein Pech ist erstmal, dass du in einer solchen Wohnung lebst.
Die Frage ist doch, ob die Schäden alle von dem Vormieter stammen.
Kann ja auch sein, dass all die Mängel längst bekannt sind und von dem Vermieter schlicht ignoriert wurden.
Dein viel größeres Pech könnte es sein, wenn du am Ende nicht nachweisen kannst, dass die Schäden/Mängel vorher schon da waren.
Was soll der Mieterschutz machen?.
Du hast die Wohnung so gemietet, wie du es gesehen hast.
Jep, die Schäden sind nachweislich vom Vormieter.
Und wie genau?
... wenn sollten denn Mängel auferlegt werden?
Der Mietgegenstand wurde besichtigt, angemietet, bezogen und somit ist doch eigentlich alles allerbest.
Die aufgezeigten "Mängel" gehören richtig in die Mieterakte für den Auszug, denn da soll es ja keine Schäden geben in der Belastung.
Zudem, wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, darf ja auch ohne wieder ausziehen, und spart einen Haufen Geld.
Solange du in der Wohnung drin bist, machst du diese Arbeiten ja für dich. Für den Vermieter wird es erst dann relevant, wenn du dort wieder ausziehst. Hoffentlich hast du deine Mängelliste auch für dich selbst aufgehoben, sonst dürftest du beim Auszug noch einmal renovieren.
Für den Vermieter sollte es doch interessant sein, dass diese Mägel vom Verursacher behoben werden, oder nicht? Also vom Vormieter, bzw. durch die hinterlegte Kaution. Ansonsten bleibt ja der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Dazu ist doch die Wohnungsabnahme bei Auszug da. Das hat die Wohnungsverwalterin aber ziemlich verbockt und auf meine Beanstandungen nicht reagiert
Jep, die Schäden sind nachweislich vom Vormieter. Davor wurde die Wohnung komplett saniert. In 10 Jahren wurde sie so herunter gewirtschaftet. Das die nicht von mir sind, ist denke ich durch die Fotos direkt nach Einzug bewiesen.
Würde mir dabei der Mieterschutzbund helfen?