nach Wohnungsübergabe erkannte Mängel

5 Antworten

Der Vormieter ist raus! Von dem ist nichts mehr zu holen. Durch das Übergabeprotokoll, das von beiden Parteien unterschrieben ist, kann er darauf vertrauen nicht noch nachträglich zur Kasse gebeten zu werden. Dabei ist es völlig irrelevant, ob es sich bei den festgestellten Mängeln um offensichtliche oder solche handelt, die nur ein Fachmann hätte erkennenn können. Der Vermieter hätte eben einen Sachverständigen zur Wohungsübergabe mit bringen müssen, der die Mängel hätte erkennen können.Aber nicht nur bei der Übergabe durch den Vormieter an den Vermieter sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden, sondern auch bei der Übernahme des Nachmieters vom Vermieter. Es ist auch vollkommen egal, ob das Übergabeprotokoll bereits ausgehändigt wurde (es darf nachträglich nur in beiderseitigem Einvernehmen geändert werde), oder die Kaution schon zurück überwiesen wurde. Von der Kaution dürfen lediglich die Kosten abgezogen werden, die zur Beseitigung der im Übergabeprotokoll festgestellten, aber nicht beseitigten Mängel entstanden sind.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu findest Du im BGB, in den §§535 ff. Im Internet findest Du hier sicherlich reichlich Auskunft drüber. Einfach mal nachgoogeln: Schönheitsreparaturen, Mietrecht, Nachmieter, Übergabeprotokoll usw. usw.

Mit der Übernahme-Erklärung wird die Wohnung so übernommen wie kennengelernt. Nachträglich etwas auf den VORmieter abwälzen ist nicht drin.

Hier kann ich ja auch mal einem Vermieter vollends zustimmen, da es sich genau so verhält dem deutschen Mietrecht nach (im Detail vornehmlich Richterrecht). Wenn es einen Übergabetermin zur Rückgabe der Wohnung seitens der ziehenden Mieter gegeben hat, gilt an Mängeln in diesem Zeitpunkt erkannt und anerkannt, was im Übergabeprotokoll steht, das dann auch beide Parteien unterzeichnet haben sollten. Normalerweise benutzt man hierfür im Internet (auf Mieter- wie Vermieter-Plattformen) downloadbare Formulare, die dann im Termin nur noch auszufüllen sind. Damit ist jeglicher nachträglicher Konfliktstoff ausgeräumt. Hier sind nämlich sogleich auch die vorgefundenen (offensichtlichen) Mängel an der rückzugebenden Wohnung erkenntlich. Wenn - wie hier offenbar vereinbart - eine Protokollübergabe an den ziehenden Mieter noch ansteht, kann durchaus hierin festgehalten werden, was - außer dem sogleich weil offensichtlich erkannten Zustand - noch beachtlich ist zur Nachbesserung. Dies wird regelmäßig aber dan schwierig auszuweisen, weil ja im Nachgang der Schlüsselrückgabe vorgetragen. Das heißt, der Mieter hatte ja schon gar nicht mehr die Verfügungsgewalt, keinen Zutritt mehr zur Wohnung. Doch wenn es sich hierbei um solche Mängel handelt, die ganz offensichtlich nicht frischen Ursprungs sein können, sondern durchaus aus de Ablebzeit des Mieters herrühren, so sieht es wieder anders aus. Wie schon eingangs gesagt: hier kann es keine eindeutige Lösungsformel geben, eben deshalb sind Mietrechtsfälle (neben solchen im Steuerrecht) die häufigsten in Deutschland. Allgemein jedoch gilt: wenn sämtliche Schlüssel zur rückgegebenen Wohnung dem Mieter abgenommen sind und Mängel im Termin der Wohnungsrücknahme nicht gerügt wurden, so kann sich der Mieter hier entlastet sehen und muß es auch nicht hinnehmen, daß von seiner Kaution hierfür einbehalten wird. Diese Aufrechnung erfolgte dann sozusagen ohne hinreichenden Rechtsgrund, der Mieter könnte rückfordern und die Kosten dieser Auseinandersetzung gehörten zudem dem Vermieter. So ist es eben immer von Vorteil, einen genauen Blick zu üben bei der Mietsache Wohnung. Für Mängel die im Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter nämlich übersehen werden (und die nicht zweifelsfrei zu den verdeckten Mängeln gehören), die der Mieter bei Bezug der Wohnung also nicht benennt, gehen hinsichtlich eines Minderungsanspruches hierzu nämlich unter. Das heißt der Mieter kann hierauf dann später nicht mehr mindern. Anders bei solchen, die als so genannte verdeckte Mängel anzusehen sind, die also dem Mieter sogleich nicht auffallen mußten oder konnten. Hier soll der Minderungsanspruch auch danach noch wieder aufleben, so sie auch späterhin vom Mieter aufgezeigt und als solche schon damals vorhandene Mängel nachgewiesen werden. Dieser letzte Rechtsgrundsatz muß in Umkehrung dann auch für den Vermieter im hier vorliegenden Fall anwendbar sein. Ich würde dem ziehenden Mieter hier zunächst in freundlichem Ton das noch ausstehende Mängelprotokoll zusenden und ihn auffordern, hier übereinzukommen, wie denn abzustellen wäre. In der Antwort zeigt sich dann sogleich, ob es Sinn macht hier weiter zu verfolgen im Sinne einer nachtäglichen Besetigung durch den ziehenden Mieter - oder ob es eben mein Lehrgeld als Vermieter ist, künftig besser vorbereitet eine Wohnungsrücknahme zu erledigen.

Nach der Übergabe einer Wohnung kann der VM Mängel, die er nicht bei der Wohnungsübergabe reklamiert hat, nicht mehr geltend machen.

Der Nachmieter muss sofort eine Mängelliste erstellen, ein Monat später ist zu spät.

Denn es können ja zwischenzeitlich "Mängel" auftreten, die erst im neuen Mietverhältnis entstanden sind.

Die Mängel sollten auch - wenn möglich - mit Fotos festgehalten werden.

Die Mängelleiste muss an den VM mit der Aufforderung, die Mängel zu beseitigen.

Also selbst wenn ein Übergabeprotokoll unterschrieben ist, können durchaus noch nachträglich Mängel geltend gemacht werden. Und zwar solche, die auf anhieb nicht ersichtlich waren.

wunhtx  05.08.2010, 14:29

Trifft nicht zu, diese Auskunft deckt sich mit keinem Urteil des BGH.