Muss der Mieter beim Auszug eine unrenovierte Wohnung auch dann nicht streichen, wenn er diese farbig bemalt hat?

7 Antworten

Wenn jemand seine Wohnung z.B.mit Latexfarbe sehr bunt streicht, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung zumindest in neutralen Farben wieder angelegt wird. Der Vermieter muss eine so farbig dekorierte Wohnung nicht akzeptieren. Womöglich erschwert es die Weitervermietung.

Wir hatten das Kinderzimmer damals mit Unterwäschepink vorgefunden, war obenhin noch mit Latexfarbe gestrichen. Der Vormieter fand das wohl schön 🙈😂 Man kann doch die Wände neu streichen, wo liegt das Problem? Beim Einzug haben wir alles neu gestrichen, das mach doch jeder 😊 Würde ich hier ausziehen, würde ich auch nichts streichen, kann der nächste Mieter selbst machen. Steht übrigens in fast allen Mietverträgen drin, "unrenoviert und besenrein".

Ich übergebe meine Wohnung grundsätzlich unrenoviert - aber ebenso grundsätzlich in neutralen Farben. Wenn ein Mieter nun meint, er müsse während seiner Mietzeit Wände in pink, lila oder dunkelgrün streichen - dann streicht er sie bei Auszug in neutralen Farben. So hat er sie übernommen - so will ich sie auch zurückhaben. Ob er sie frisch renoviert oder unrenoviert übernommen hat, ist unerheblich.

@Lotta1965

Wie gesagt, bei uns war das extrem pink, eher schon magenta 😂😂 Und Latexfarbe zu überstreichen ist echt schwierig. Wohnzimmerwand rot, Küche gelb, Schlafzimmer blau....wir haben alles neu gestrichen. 🙈 Wir haben jetzt auch einige farbige Wände, wobei die eher Pastellfarben sind, und ich würde diese auch nicht entfernen wenn wir ausziehen.

Man kann doch die Wände neu streichen, wo liegt das Problem?

Dass bei Besichtigung der Wohnung viele akzeptable Interessenten auf dem Absatz kehrt machen? Weil sie die Kosten oder Verzögerung beim Einzug scheuen? Der VM Übergabe in vereinbartem Zustand schuldet und die Malerkosten dafür zu tragen hätte?

Würde ich hier ausziehen, würde ich auch nichts streichen, kann der nächste Mieter selbst machen.

Das macht er vielleicht sogar, weil er Farbe gestellt oder die ersten Monatsmiete erlassen bekäme.

Aber rate, wer dir diese Kosten auferlegt oder deine Kaution einbehält? Richtig, der VM, der Anspruch auf Rückgabe in mängelfreiem, also den bei Mietbeginn vorhandenen Zustand hat, wie der BGH m. Urt. VIII ZR 416/12 dies definiert . Mit 'renoviert' und 'besenrein' hat dies nämlich nichts zu tun.

@imager761

Sorry, ich kenne das nicht anders, wir mussten auch alles selber machen und haben keine Vergünstigungen oder gar Materialien vom Vermieter bekommen. So steht das bei uns im Mietvertrag. Und ja, ich würde hier beim Auszug keinen Finger krumm machen, ganz sicher niemals.

@dundika
So steht das bei uns im Mietvertrag.

Bestimmt nicht, dass der VM seinen Schadensbeseitigungs- und ggf. Schadenersatzanspruch aufgibt, wenn ihr die Wohnung in einer Farbwahl Villa Kunterbunt zurückgebt, die einer schnellen Weitervermietung entgegensteht.

Und ja, ich würde hier beim Auszug keinen Finger krumm machen, ganz sicher niemals.

Herrlich, solche Mieter sind ein Träumchen, die mit fruchtlosem Fristablauf einer Beseitigungsaufforderung durch Neuanstrich der zurückgelassenen Buntwelt oder nach Weigerung der Schadensbeseitigung die Kaution herschenken oder sich kostenträchtig vor Gericht auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten nach Kostenvoranschlag eines Malerfachbetrriebes ohne ausgewiesene USt erfolgreich verklagen lassen nur weil sie verkennen, dass es sich hierbei garnicht um Schönheitsreparaturen handelt :-O

@imager761

Ich verstehe hier diese Diskussion nicht, tut mir Leid. Wir haben unsere Wohnung von kunterbunt, wie du hier beschreibst, auf normal renovieren müssen, wo wir eingezogen sind. Das war dem Vermieter egal, es ist nicht sein Problem. Hier ist das Gang und Gebe, wenn das dem Mieter nicht gefällt, dann soll die Wohnung nicht nehmen. Wir hatten 30 Mitstreiter - und das ist noch wenig - für diese Wohnung, dann haben wir uns sicher nicht über die bunten Wände beschwert. Da wir in eine Regenbogen-Wohnung eingezogen sind würde ich beim Auszug auch nicht die Wände streichen.

@dundika

Deine Diskussion hat jedenfalls mit der Fragestellung nichts zu tun: Der Fragesteller schuldet bei Rückgabe die (Kosten der) Beseitigung der grellen Farbgestaltung oder Schadensersatz.

Nein, das ist er nicht. Extrem gestaltete Wände muss der Vermieter nicht hinnehmen. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Schönheitsreparatur sondern um eine Schadensbeseitigung. Der Mieter muss nur dann farbige Wände nicht überstreichen, wenn er die Wohnung auch mit farbigen Wänden übernommen hat und auf eigene Kosten renoviert hat. Hat der Vermieter aber wiederum einen Ausgleich geleistet - wie z. B. eine Monatsmiete erlassen, sind die Wände zu streichen.

Mh. Und wenn bei Übernahme der Wohnung bereits Wände teilweise farbig gestrichen waren und keine Renovierung stattfand und er dann eben diese mit neun Farben gestaltet oder weiße Wände gefärbt hat, wie sieht es dann aus? Was wäre deine Einschätzung?

@DoomedToConsume
er dann eben diese mit neun Farben gestaltet oder weiße Wände gefärbt hat,

Darfste streichen - wenn die Wohnung in neutralen Farben übergeben wurde, nur halt nicht frisch renoviert, ist die Wohnung in neutralen Farben zurückzugeben. Und nur die eingefärbten weißen Wände wieder zu streichen, muss der Vermieter auch nicht hinnehmen. Es ist und bleibt eine Schadensbeseitigung.

in dem Falle muss er leider Streichen - das muss der Vermieter nicht hinnehmen

Mh, aber gibt es da eine bereits eine Rechtsgrundlage für? Schätze, das wäre dann noch ungeklärtes, rechtliches Terrain und im Extremfall würde es vor Gericht landen.
Vielleicht könnte der Vermieter argumentieren, dass dadurch der Wert der Wohnung weiter gesenkt wurde.

@DoomedToConsume
Mh, aber gibt es da eine bereits eine Rechtsgrundlage für?

Ja, die höchstrichterliche Entscheidung VIII ZR 416/12 des BGH aus 2013, wie ich sie bereits dargestellt habe.

Der M ist auch ohne oder mit unwirksamer Vereinbarung verpflichtet, "die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzugeben, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht."

Dies folge -so das Gericht- aus einer dem Mieter obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme dem Vermieter gegenüber, die sich aus §§ 241 (2), 242 BGB ergebe.

IMHO dürfte an diesem Leitsatz des BGH kein Richter am erstinstanzlichen AG vorbei urteilen, um eine Berufungsverhandlung zu provozieren - spare dein Geld für Farbe :-O

Muss der Mieter beim Auszug eine unrenovierte Wohnung auch dann nicht streichen, wenn er diese farbig bemalt hat?

Doch. Der BGH hat lediglich entschieden, dass der VM die Wohnung nicht in einem besseren Zustnd zurückverlangen darf als er sie übergeben hatte. Also eine vermieterseits einseitig bestimmte Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen als unangemessene Benachteiligung einer Inhaltsprüfung nach § 307 BGB nicht standhält, wenn die Mietsache bei Mietbeginn renovierungsbedürftig war. Es sei denn, es wäre dewegen eine Kompensation, etwa Mietnachlass, gewährt worden.

Was eben weder einer individualvertraglichen, übereinstimmenden Vereinbarung entgegensteht noch einem Rückgabeanspruch in dem vertraglichen Zustand, wie er bei Mietbeginn vorhanden war.

Vielmehr ist nach Auffassung der BGH eine während der Mietzeit zwar grundsätzlich zulässige Dekoration (Fototapete, Bordüren, Deckenplatten, ...) oder Farbwahl in "einer Farbstellung, die dem Geschmack der Mehrheit der Mietinteressenten nicht entspricht und den VM an der Weitervermietung hindert" ein Mangel, den der VM mit Rückgabe unbeschadet einer Regelung zu Schönheitsreparuren beseitigt verlangen oder in Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters beheben (lassen) darf.

G imager761