Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Rechtslage bei Schönheitsreparaturen?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen sehr guten Zustand.

Hält diese subjektive Einschätzung einer objektiven Prüfung stand? Zeigen sich keinerlei Abnutzungsspuren um Lichtschalter oder Rolladengurte? Gibt es kein Ränder oder Nachdunkelungen, wenn man Möbel abrückt oder Bilder abhängt? Zeigen sich über Heizkörpern, in Raumecken an der Decke oder um Fensteröffnungen keinerlei dunklere Spuren?

Im Mietvertrag werden Schönheitsreparaturen mit Fristen von 3 (Küche, Bad), 5 (Wohn, Schlaf) und 8 (Sonstige) Jahren beschrieben.

Meint genau was? Mit Relativierungen dieser Fristangaben wie "üblicherwesie", "etwa" oder "in der Regel" sind das lediglich Erfahrungswerte oder Empfehlungen und diese Vereinbarung steht einer wirkamen Übertragung einer Schönheitsreparaturpflicht nicht entgegen.

Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird. Ist das rechtens?

Denkbar: Nicht die Mietdauer, sondern der tatsächliche Abnutzungszustand bestimmt, ob ihr nun zu Schönheitsreparturen verpflichtet seit. Auch wenn die üblicherweise erst in Jahren erforderlich sein sollten...

Das versiegeln von Bohrlöcheren und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.

Und genau das ist falsch: Schönheitsreparturen sind "sachgerecht in mittlerer Art und Güte" geschuldet. Bohrlöcher müssen daher nur vor einem erforderlichem Neuanstrich verspachtelt werden. Aber stellenweise Ausbesserungen nach der Methode TippEx muss der VM nicht hinnehmen: Der Renovierungsanstrich ist "gleichmäßig deckend, ansatzfrei, ohne Farbnasen oder Spitzer und mit sauber abgeklebten Übergängen geschuldet", nicht als Flickenteppich :-O

G imager761

Brillante Antwort!

Das versiegeln von Bohrlöcheren und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.

Dann streichst du garantiert nochmal. Das Verschließen und anschließede Überpinseln der Bohrlöcher wird fleckig und das muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Bitte einmal den genauen Wortlaut zu den vereinbarten Schönheitsreparaturen, insbesondere Endrenovierung, einstellen.

Es müssen Bohrlöcher und grobe Mauerlöcher ausgebessert werden. Aber gestrichen muss die Wohnung nicht werden. Sie muss nur besenrein übergeben werden. Der Rest ist Angelegenheit des Vermieters.

Alles andere müsste im Mietvertrag stehen, den du unterschrieben hast

Ist meistens im Mietvertrag geregelt...aber um deine Kaution zurück zu bekommen, sollte die Wohnung in einem guten Zustand sein...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

... die so beschriebene Klausel (starre Fristen) wurde vom BGH gekippt, ist also erledigt.

Ein paar Dübel gehören zum üblichen Gebrauch einer Wohnung und müssen deshalb natürlich selbstverständlich nicht zugetackert und übermalert werden, so auch der BGH.

Ich kenne auch keinen Mieter, der etwas verbotenes unterschreibt. Ich kenne aber Mieter, da ist beim Einzug alles super und alles allerbest und der Vermieter ist der Beste aller Zeiten und beim Auszug sind dann keine 20 EUR für einen Eimer Farbe da.

Natürlich wurde auch eine geringere Miete bezahlt.

Tolle Wurst!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung