Briefkasten defekt Mieter oder Vermieter Sache?

10 Antworten

Wenn der Briefkasten zum Haus gehört (wie üblich), ist es Sache des Vermieters.

Ist aber noch die Frage, ob man Anspruch auf einen verschließbaren Briefkasten hat. Üblich ist das ja, aber der Briefkasten wird kaum im Mietvertrag explizit erwähnt sein.

Wegen eines Briefkasten-Schlosses lohnt auch nicht der Weg zum Anwalt oder gar zum Gericht. Dann lieber die Vermieterin als A****** abstempeln und sich für ein paar Euro selbst ein Schloss besorgen - auch wenn man im Recht wäre.

Nach meiner Auffassung muss ein Briefkasten abschließbar sein. Und zwar aus folgendem Grund. Die Rechtsprechung fordert, dass ein Einzelbriefkasten für jede Wohnung vorhanden ist in ausreichender Größe, weil das zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehört. Gemeinschaftsbriefkästen reichen nicht aus. Soweit sind wir Antwortgeber uns ja einig. Ist nun ein Briefkasten (oder gar mehrere) nicht abschließbar, dann würde es von der Sache her einem Gemeinschaftsbriefkasten gleich kommen, aus dem jeder die Post des anderen entnehmen könnte. Genau das darf laut Rechtsprechung nicht sein.

Des Weiteren hat ein Briefkasten auch die Funktion der ordnungsgemäßen (Ersatz-) Zustellung gemäß ZPO. Ein Bescheid, der mit Postzustellurkunde ersatzweise in den Briefkasten eingelegt wird, gilt nur dann als zugestellt, wenn der Briefkasten abschließbar ist und so nur der Empfänger das Dokument bekommen kann. Siehe hierzu das Urteil vom OLG Nürnberg, 26. Mai 2009, Az. 1 St OLG Ss 76/09, in dem ein Bussgeldbescheid eben als nicht ordnungsgemäß zugestellt galt.

Dies soweit zu meinem Rechtsverständnis zur Sache. Aber ein neues Briefkastenschloss ist so günstig, dass es sich genau genommen nicht lohnt, darüber zu streiten und du es schneller selber ausgetauscht hast.

Da hat die Vermieterin recht: Einen Rechtsanspruch auf einen abschliessbaren Briefkasten gibt das Mietrecht nicht her, zum vertrgsgemäßen Gebrauch zählt lediglich, dass du deine Post einzeln erhalten musst.

Da der Mangel des Schlosses offenbar bereits bei Mietbeginn bestand, besteht hier keine Instandsetzungspflicht.

Bei einer vereinbarten Kleinreparatur- oder Bagtellschadensklausel gilt das, was ich dir auch dann rate, wenn sie nicht vereinbart wäre: Besorge dir auf deine Kosten ein neues Schloss; das kostet keine 5 EUR.

https://www.google.de/search?q=briefkastenschloss&client=firefox-b&dcr=0&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwijqZaW2-XYAhVEYlAKHWo4Bn0Q_AUICygC&biw=1366&bih=674

G imager761

Sehr einsame und falsche Auffassung!

@schelm1

Substantiierter Sachvortrag scheint dir fremd. Dann behalte du deine Meinung und ich meine Rechtsauffassung, wonach Briefkästen nicht abschliessbar sein müssen und vorhandene Mängel bei Mietbeginn keine Instandsetzungspflicht des VM begründen.

Und wer sich aus Prinzip für die paar Euronen mit dem VM anlegt, sollte sich ein anderes Hobby suchen.

Dazu schreibt der Mieterbund:

https://www.mieterbund.de/index.php?id=342

Mieter haben Anspruch auf einen Briefkasten. ........

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) umfasst der Begriff „vertragsgemäßer Zustand der Mietsachen“ auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkasten zur Verfügung steht, so dass sichergestellt ist, dass die Post den Mieter auch erreicht.

Die Briefkästen müssen funktionstüchtig sein.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/briefkasten-miete_idesk_PI17574_HI625585.html

......ist er doch. Nur eben nicht abschließbar! 😆

@Madita69

Also nicht funktionstüchtig !