Ist man an einen Mietvertrag gebunden, der nicht unterschrieben ist, aber schriftlich per Email zusagt wurde?

10 Antworten

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehr Personen zustande.

Die Frage die sich stellt gab es Übereinstimmung auch bezüglich der Miete und der Nebenkosten, der Kaution, etc.?

Problem bei mündlichen Verträgen ist i.d.R. die Beweisbarkeit.

Ich bin nicht der Meinung, dass hier ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist. 

Der Vermieter gibt durch e-mail zu erkennen, dass er mit den Mietinteressenten einen Mietvertrag abschließen will, der MI bestätigt daraufhin, dass er der gleichen Absicht ist. 

Der Vermieter hat kein schriftliches Angebot eines getexteten Mietvertrages per e-mail vorgelegt, aus dem die Beschreibung der Mietsache, der Mietbeginn und der Mietpreis hervorgeht. Dazu könnte es im Folgeschritt kommen. Anders sähe es aus, Wenn der Mietinteressent die Mietwohnung bereits besichtigt und mit dem Vermieter die Eckdaten des Vertrages verhandelt hat. 

Dazu berichtet der Fragesteller  nichts.

kein schriftliches Angebot eines getexteten Mietvertrages

dessen bedarf es auch nicht

aus dem die Beschreibung der Mietsache, der Mietbeginn und der Mietpreis hervorgeht

woher weißt Du das? Sicher stand das aber z.B. im Inserat auf Immoscout o.Ä.

Es ist die Frage, ob hier wirklich bereits ein muendlicher Mietvertrag geschlossen wurde oder lediglich von beiden Seiten die Absicht erklaert wurde, einen schliessen zu wollen. Wenn muendlich vereinbart war, dass ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden soll, dann wurde noch keiner geschlossen.

Grundsaetzlich spricht die Zusendung des schriftlichen Mietvertrages gegen einen muendlichen Mietvertrag. Warum sollte man einen schriftlichen Vertrag ausfertigen, wenn man bereits einen wirksamen muendlichen geschlossen hat?

Grundsaetzlich spricht die Zusendung des schriftlichen Mietvertrages gegen einen muendlichen Mietvertrag.

Davon steht aber nichts in der Frage.

@PatrickLassan

Richtig. Das gilt es halt noch zu klaeren. 

Wenn der Fragesteller aber schreibt, er habe den Mietvertrag noch nicht unterschrieben, spricht dies doch dafuer, dass er entweder bereits einen schriftlichen Mietvertrag erhalten hat oder zumindest mit der Zusendung eines solchen rechnet und sich erst mit Unterschrift unter diesen verbindlich erklaeren wollte.

Kommt halt darauf an, was da tatsaechlich muendlich oder auf welchem Wege auch immer vereinbart wurde und wie sich das im Zweifelsfall beweisen laesst. Dazu sollte sich der Fragesteller noch einmal aeussern.

Der Vermieter kann zumindest darauf bestehen, daß Du die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist entrichtest. Schließlich hast Du einen Vertrag geschlossen, indem Du per E-Mail gesagt hast "ja, ich möchte die Wohnung anmieten".

Du könntest natürlich (jetzt sofort) dem Vermieter schreiben, daß sich bei Dir etwas anderes ergeben hat und ob Du freundlicherweise vom Vertrag zurücktreten kannst.

Einen Rechtsanspruch hast Du darauf nicht. Wenn man freundlich miteinander spricht, ist aber vieles möglich.

Ohne mehr Informationen des FS ist dein Kommentar nur eine Spekulation. Es ist völlig unklar, was der Inhalt der E-Mail des Vermieter war, was der Interessent bisher mit dem Vermieter verhandelt hat.

Schließlich hast Du einen Vertrag geschlossen, indem Du per E-Mail gesagt hast

Sicher?

Falsch.

Warum?

Es gibt zwei Arten einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen:

Schriftlich mit einhändiger Unterschrift

Mündlich, wenn man sich in den wesentlichen Dingen einig.

Per email ist von der Form her weder schriftlich noch mündlich; also kein Vertrag.

Ist beiderseitig erkennbar beabsichtigt einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, erlangt dieser erst nach Unterzeichnung beider Parteien Rechtskraft. Das ist hier zutreffend.

Ein mündlicher Mietvertrag wäre insofern zu Stande gekommen, wenn vor der Unterzeichnung bereits der Mieter eingezogen ist und Miete gezahlt hat.

Ist hier nicht der Fall, deshalb gibt es keinen rechtswirksamen Mietvertrag. Fertig.