Wegerecht Stellplatz?
Neben einer dreier Gemeinschaftsgarage befindet sich eine Lücke von ca 3,2m Breite und ca 12 Meter Länge, auf der 2 Stellplätze HINTEREINANDER als Sondernutzungsrecht zu den jeweiligen Wohnungen in der Teilungserklärung eingetragen sind. Diese 2 Stellplätze sind nicht uneingeschränkt nutzbar, da der vordere (genau in Linie der Garagen) Stellplatz nur befahren/genutzt werden kann, wenn der hintere Stellplatz (in Linie der "Garagenvorstellplätze") frei ist.
Muss der hintere Nutzer des Stellplatzes seinen Stellplatz immer zum Befahren des vorderen Stellplatzes freihalten bzw freimachen? Das Rausfahren aus dem vorderen Stellplatz wird vom hinteren Stellplatznutzer gewährleistet! Der Notar und Architekt dieses "Desasters" sind leider nicht mehr greifbar, da sicher schon in Rente. Im Voraus danke für kompetente Antworten!
3 Antworten
Der hintere (oder der vordere je nachdem) ist kaum nutzbar, daher dürfte er nichts kosten. Schuld ist nicht der Architekt sondern der der dafür Geld verlangt (hat).
so ähnlich sehe ich das auch, aber das ist zu lange her. Die Situation ist nun mal so. Ein Architekt hätte das nicht so planen dürfen und ein Notar nicht unterschreiben. Streit ist da vorprogrammiert.
Die Abstellfläche gehört also der Gemeinschaft und somit wird ein Wegerecht nicht im Grundbuch eingeschrieben worden sein.
warum sprichst du das nicht mit denen ab, die auch ein recht auf diese 2 Stellplätze haben ?
Es hat nur jeweils einer ein Sondernutzungsrecht an dem in der TE eingetragenen Stellplatz. Da wurde schon viel gesprochen und vorgeschlagen, leider keine Einigung möglich.