Wasserschaden durch undichte Dusche - wer bestellt und zahlt Gutachter

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Von meinem Rechtsempfinden her bezahlt den Gutachter zunächst einmal derjenige, der ihn bestellt, also der Auftraggeber. Stellt sich jedoch (zweifelsfrei) heraus, dass der Schaden durch das beauftragte Unternehmen zu vertreten ist, übernimmt die Kosten für den Gutachter der beauftragte Unternehmen bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Ähnlich ist es ja zumindest (auch) bei Unfallschäden im Straßenverkehr geregelt.

Da gibt es Unterschiede in der Rechtssprechung. Zuerst zählt der Auftraggeber den Gutachter. Das sind sie in dem Beispiel. Weil sie ja eine Sachverständigen Zuziehen wollen. Jetzt muss das Gericht im späteren Verfahren festlegen, ob es Ihnen auch möglich war den Schaden im ganzen Ausmaß festzustellen, ohne einen Gutachter. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, das es zwingend notwendig war den Gutachter zu bestellen so können sie das Geld für den Gutachter zurück bekommen von dem vom Gericht festegestellten Schuldigen. In diesem Beispiel dann die Fließenfirma bzw ihrer Versicherung

Es ist mir immer ein Rätsel wie Architekten heute noch in Feuchträumen einen gipshaltigen estrich einplanen können. Diese sind höchstgradig wasserempfindlich und bedärf einer komplett abdichtung( Ganzes Bad) nicht nur der dusche . Wenn ich mal fragen darf mit was für einem Material wurde denn abgedichtet? Mit einer flüssig folie( aus Eimern)?? Nun zu der eigentlichen Frage, grundsätzlich seit ihr in der beseispflicht. Somit bestellt ihr und zahlt auch. Kommt es zur Findung des Schuldigen werden im normal Fall wie die anderen beschrieben , die Kosten euch erstattet. Kommt es hart auf hart bestellt die Gegenseite ihren Gutachter , dann muss ein neutraler verstaatlichter Gutachter hinzugezogen werden und somit wird's sehr teuer und langwierig