Was wird in der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter abgezogen, wenn der Sohn Vollzeit arbeiten geht?
Hallo alle zusammen.
Ich werde zu meinen Eltern in die Wohnung zurückziehen. Da mein Vater sehr krank ist, und meine Mutter selber gesundheitlich angeschlagen ist, werde ich meinem Teil dazu beitragen, ihn zu pflegen und auch im Haushalt eine Stütze zu sein. Allerdings gibt es da wohl ein, für mich als völlig unwissend, kompliziertes Problem. Meine Mutter bezieht Geld von der Arge, mein Vater erwerbsunfähigen Rente. Zu Hause sind noch meine beiden Schwestern, zwillinge beide nun 15. Alles zusammen zählt als Bedarfsgeminschaft. Ich bin 23 arbeite Vollzeit und verdiene netto ca 1200€ brutto ca 1750/1800€.. Die Frage ist, wenn ich bei meinen Eltern wieder einziehe, und weiter arbeite, was ich auch unbedingt möchte, wird meiner Mutter ihr kompletter Bezug für Lebensunterhalt, Miete und Nebenkosten, etc abgezogen? Ich falle ja bzw würde ja in die Bedarfsgeminschaft garnicht mit reingenommen da ich meinen ganzen Unterhalt selber verdiene.
Meine Mutter meinte, ihr wird alles was ich verdiene angerechnet. Also stelle ich mir das so vor, dass meine Mutter zwar ihre Stütze, und die Leistungen für die beiden in der Bedarfsgeminschaft lebenden noch bekommt, aber Miete und alle weiteren Kosten, muss ich tragen. Oder muss ich auch den gesamten Unterhalt für die in der Bedarfsgeminschaft lebenden Personen bezahlen?
Wäre echt dankbar für Hilfe. Ich kenne mich da wirklich nicht aus, und bevor alles über die Bühne geht, möchte ich da im Vorfeld zumindest ein wenig Überblick haben.
Vielen Dank an alle hilfreichen Antworten!
4 Antworten
Normalerweise bilden Kinder unter 25 die mit ihren Eltern zusammen wohnen eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ),da du deinen Lebensunterhalt aber aus eigenem Einkommen decken kannst zählst du nicht mehr zur BG - deiner Eltern !
Du bildest dann mit ihnen zusammen eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ),in dieser kann das Jobcenter zwar auch vermuten bzw.unterstellen das du deine Eltern mit deinem Einkommen unterstützt,dieser Vermutung kann man aber fristgerecht schriftlich Widersprechen.
Deine Mutter bekommt dann nur für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) weniger Leistungen gezahlt bzw. es werden weniger berücksichtigt.
Dann geht die KDU - ( Warmmiete ) nicht mehr nur durch 4,sondern dann durch 5 Personen und diesen Teil musst du dann zumindest an deine Eltern zahlen,um diesen Betrag verringert sich dann der Bedarf der übrigen BG.
Dazu musst du ihr dann noch 1/5 für den normalen Haushaltsstrom geben,also vom monatlichen Abschlag den sie zahlen muss 20 % und für deine Verpflegung Kostgeld oder du machst das dann selber.
In einer HG - wird eine solche Vermutung zur Unterstützung in der Regel erst dann getroffen,wenn das HG - Mitglied mehr als die doppelte Regelleistung ( Regelsatz für den Lebensunterhalt ) inkl. der KDU - bzw. des KDU - Kopfanteils hat.
Bei dir wären das dann derzeit 327 € Regelsatz für ein Kind ab 18 aber unter 25 und das mal zwei ergibt 654 € und dazu käme noch dein KDU - Kopfanteil,also 20 % von der Warmmiete.
Diesen Betrag könntest du dann von deinem anrechenbaren Nettoeinkommen abziehen,bei 1200 € Netto sind das derzeit für einen Single max. 300 €,also blieben bei dir etwa 900 € anrechenbares Einkommen übrig.
Würde dein KDU - Kopfanteil angenommen bei um die 150 € liegen,würdest du inkl. des doppelten Regelsatzes von 327 € ja schon bei etwa 800 € liegen und da bliebe nicht mehr viel zum anrechnen übrig,aber wie gesagt,dieser Vermutung bzw.Unterstellung sollte deine Mutter dann fristgerecht schriftlich widersprechen.
Also dann einfach nur auf ein Blatt schreiben das du sie mit deinem Einkommen nicht unterstützt.
Was bilden sie denn dann wenn keine BG - und auch keine WG - in betracht kommt ?
Richtig.nämlich eine HG - weil sie verwandt sind,da ist eine WG - nicht möglich und eine BG - bilden sie ( U 25 ) nicht,weil er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann.
In einer HG - kann eine Unterhaltsvermutung unterstellt werden,dieser kann man aber fristgerecht schriftlich widersprechen und als Kind ist er den Eltern und Geschwister im SGB - ll eh nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Eine Ausnahme bildet hier nur evtl. nicht mehr benötigtes Kindergeld,welches die Eltern für das Kind bekommen und das Kind dieses zur eigenen Bedarfsdeckung nur noch teilweise oder gar nicht mehr benötigt.
Es würde dann dieser nicht mehr benötigte Teil bzw.max. das volle Kindergeld auf die übrigen Mitglieder verteilt.
Vielen Lieben Dank für die sehr ausführliche Erklärung des ganzen. Super! 👌👌👌
Bitte schön und danke dir für deinen Stern !
deine mutter liegt falsch. deine mutter bekommt für dich keinerlei gelder. dein geld wird erstmal dir angerechnet und auf deinen bedarf: regelsatz u25 zzgl anteil miete. wenn du über bedarf verdienst, bist du kein mitglied der bedarfsgemeinschaft und fällst raus. du zahlst den anteil miete, strom, lebensmittel und der rest gehört dir.
du bist weder deinen eltern unterhaltspflichtig im alg2 noch deinen geschwistern gegenüber. deine mutter bekommt nur weniger kdu, da die miete nun durch eine person mehr geteilt wird.
Soweit ich weiß bilden Kinder bis 25, die eigenes ausreichend hohes Einkommen haben, keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Das hieße du müsstest zumindest noch für 2 Jahre nicht für deine Mutter aufkommen. Allerdings kann in einer Haushaltsgemeinschaft durchaus verlangt werden das gewisse kosten von dir übernommen werden.
Die Gesetzeslage ändert sich aber ständig, kann sein das dies nicht mehr aktuell ist.
Ja, so etwas ähnliches habe ich auch schon gelesen und gehört. Ich werde mir deinen Link mal ansehen und durchlesen. Vielen Dank!
Wenn du volljährig bist und zu deinen Eltern zurück ziehst, bildest du eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Du musst deinen Eltern nur den Pro-Kopf-Anteil der Miete zahlen.
Und selbstverständlich kannst du dort nicht kostenlos leben. Du wirst also für deine eigenen Lebensumstände selbst aufkommen müssen.
sie bilden keine hg. der muss er einfach nur widersprechen.