Was tun wenn man mit 20 auf der straße sitzt?!

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Amt muss tätig werden. Geht zum Sozialamt, oder zum Jobcenter / Arge und dort soll er einen Antrag auf Leistung stellen. Und gleichzeitig einen Antrag auf Vorschuss, der Leistung.

Und dann muss das Amt tätig werden.

Wenn die Herrschaften einfach mündlich ablehnen, nehmt euer Handy und ruft die Polizei. Dann muss die Polizei klären was zu tun ist und wo er untergebracht werden soll.

Die rechtlichen Grundlagen dafür, das das Amt tätig werden muss, sind folgende:

SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

$ 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.

M. f. G. Michael

Ist nicht schön, aber zunächst muß er von der Strasse runter.

Er kann sich dazu an die bekannten Hilfsorganisatoren wenden, oder aber direkt an die Einrichtungen für Obdachlose. Dort sitzen auch immer Berater und Fachleute, die dann mehr über den Ämterdschungel wissen, und wie man da den besten Weg findet. Viel Glück wünsche ich + toll, daß Du ihn nicht im Stich läßt !

colombia  08.09.2011, 22:38

Ich liebe Mädels mit Gefühlen ;)

Banane92 
Fragesteller
 08.09.2011, 22:41

Naja ins obdachlosenheim will er eher ungerne, würde das Jugendamt bzw könnte ihn das Jugendamt nicht in eine wohngruppe bringen? Kenne mich damit nicht wirklich gut aus.. aber das wäre doch eine bessere lösung, als wie ins obdachlosenheim mit 20 :s

colombia  08.09.2011, 22:48
@Banane92

@Banane92 Also ich persönlich kann sowas nie vorstellen, das ist echt schlimm. Aber er wird sich bestimmt irgendeine Lösung finden der Typ ist 20 also der wird bestimmt eine Alternative finden

Maerzkatze  08.09.2011, 22:50
@Banane92

Hallo Banane,

und bitte entschuldige, aber er ist ja noch so jung, und da kommen natürlich dann ganz andere Möglichkeiten noch in Frage - klar, das Jugendamt sollte da vor allem kontaktiert werden, und die Idee mit einem Platz in einer Wohngruppe ist doch gut - ich habe vorhin das Alter zu rasch gelesen, also, nochmals Entschuldigung, war wirklich keine böse Absicht von mir.

Banane92 
Fragesteller
 08.09.2011, 22:54
@Maerzkatze

Kein problem, kann passieren :)

Banane92 
Fragesteller
 08.09.2011, 22:55
@colombia

Naja, aber trotzdem.. wir frauen bekommen generell Immer hilfe.. aber Männer = / da sieht das dann schon wieder anders aus.. da denkt sich das amt halt, ja ist 20 istn mann der macht das schon alleine..

Nun...

Wenn er 20 ist, nicht mehr zur Schule geht und keine Arbeit hat: hat er denn eine abgeschlossene Ausbildung? Dann soll er sich eben um Arbeit bemühen! Irgendwas geht immer!

Und wenn er keine Ausbildung hat - dann hat er sich wohl schon länger gehenlassen. Da haben die Eltern ganz recht, daß sie ihn nicht mehr unterstützen. Das müssen sie nämlich nur, wenn er zielstrebig ein Ausbildungsziel verfolgt.

Leider sind die HartzIV-Gesetze da manchmal anderer "Ansicht", widersprechen damit aber anderen Gesetzen. Und als Eltern würde ich das sehr wohl ausfechten...

Also los: der Freund soll sich aufraffen und sich selbst um sich kümmern. Man kann nicht immer darauf warten, daß andere (oder Ämter) einem alles hinterhertragen!

Er soll ins Sozialamt gehen und sich dort in eine Obdachloseneinrichtung einweisen lassen. In manchen Städten kann man auch direkt beim Obdachlosenheim vorsprechen.

mit betteln kann man ein bisschen geld verdienen damit kann er dann eine zeit lang auskommen

Banane92 
Fragesteller
 08.09.2011, 22:42

Ja suuuuper!! Das bringt es ja auch voll -.-' tolle anwort.. echt danke.. tz!

Turca  08.09.2011, 22:45
@Banane92

wieso denn ? hey nach arbeit suchen bringt nichts das dauert viel zu lang und man bekommt einfach nichts ! mit betteln kann man sehr schnell geld bekommen ^^

Banane92 
Fragesteller
 08.09.2011, 22:47
@Turca

Ja mag vielleicht sein, aber stell dir mal vor Du wärst das.. Willst du mit 20 auf der Straße leben und andere leute anbetteln?? Ich selber habe das mitgemacht, doch wurde von meinen eltern wieder aufgenommen nach 2 Wochen..Aber das ist das schlimmste was man tun kann..

Turca  09.09.2011, 00:13
@Banane92

Ja ich würde das im Notfall so machen...