was sagt die polizei bei einer verhaftung

16 Antworten

Hallo peter1488peter,

es kommt da drauf an, was Du mit einer Verhaftung meinst. Es gibt hier zwei gravierenden Unterschiede.

Verhaftet im eigentliche Sinne wird man nur, wenn ein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, den Hafttermin aber nicht an angetreten hat. In dem Fall wird man dann zur Fahndung ausgeschrieben.

Findet einen die Polizei wird einem nur gesagt, dass

  • man aufgrund eines Haftbefehles
  • vom Gericht XXX,
  • vom XX.XX.2014
  • per Haftbefehl gesucht wurde
  • und hiermit verhaftet wurde
  • und direkt in Justizvollzugsanstalt gebracht wird.

Da hier das Urteil erfolgt und rechtskräftig ist und es keine Möglichkeiten mehr gibt dagegen anzugehen, braucht er auch nicht mehr dem Haftrichter vorgeführt oder vernommen werden.


Dann gibt es die Vorläufige Festnahme (keine Verhaftung im juristischen Sinne) nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 127 StPO - (Vorläufige Festnahme)

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.


Entscheidend ist zweite von mir fett da gestellte Absatz:

Vorläufig Festnehmen darf die Polizei dementsprechend nur dann Jemanden, wenn Haftgründe vorliegen. Es langt nicht, dass Jemand eine Straftat begangen hat, sondern es müssen Haftgründe vorliegen, die im folgendem Gesetz geregelt sind:


§ 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft)

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

  2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.


Ein weiterer Haftgrund ist:


Der Platz reicht hier nicht aus, ich schreibe im zweiten Thread weiter

TheGrow  04.01.2015, 11:24

Fortsetzung


§ 112a StPO -  (Wiederholungsgefahr als Haftgrund)

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

  1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder

  2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 89a, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.


Nur wenn einer der Haftgründe die aus dem § 112a StPO und 112 StPO vorliegen, darf Jemand verhaftet werden.

Dabei muss dem vorläufig festgenommen zwingend folgendes gesagt werden:

  • Sie sind hiermit vorläufig festgenommen
  • weil Sie verdächtig sind folgende Straftat begangenen zu haben. Ihm muss der Tatvorwurf (Beispielsweise Mord) mit Nennung des Paragraphen
  • ihm müssen seine Rechte vorgelesen werden. Dazu gehört:

    • Sie müssen sich nicht zu der Tat äußern, aber es steht Ihnen frei dieses zu tun

    • Sie haben die Möglichkeit einen Rechtsanwalt einzuschalten

    • Sie haben die Möglichkeit der Maßnahme zu Widersprechen, dieses hat aber keine Aufschiebende Wirkung

    • Sie werden unverzüglich einen Haftrichter vorgeführt, der über die Fortdauer der Maßnahme entscheidet.

    • Wir werden Sie jetzt mitnehmen und zum XXX (Beispielsweise zum Polizeirevier verbringen

    • dort haben Sie die Möglichkeiten Jemanden über Ihre Festnahme zu informieren.

Dann bekommt der vorläufig festgenommen meist die Handschellen zur Eigensicherung oder wegen Fluchtgefahr angelegt und wird zu dem genannten Ort (Revier) gebracht.

Hoffe die Frage ist ausführlich genug Beantwortet.

Schöne Grüße
TheGrow

Hallo eter1488peter,

Nein meist sagen sie über die Gründe nichts. Sie reden mit dir meist unter 6 Augen. Wenn du aber meinst, was sie sagen wenn du in der öffentlichkeit Handschellen angelegt bekommst dann verlesen sie dir meist sofort deine Rechte.

So ungefähr:

Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie jetzt sagen kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden.

Dieser Satz wird aber so nur bei Leuten angewendet wo feststeht das sie erstmal in die U-Haft kommen und das es wirklich zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Ich hoffe ich konnte etwas helfen und wünsche dir noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Hannes2634

Nicht dürfen, sondern müssen. Du musst über die Festnahme aufgeklärt werden

BVB565  04.01.2015, 07:42

Genau das erfolgt ja erst im Revier.

Mit freundlichen Grüßen BVB565

TheGrow  04.01.2015, 11:36
@BVB565
Genau das erfolgt ja erst im Revier

Das ist rechtlich absolut unzulässig

Dem vorläufig Festgenommenen ist unmittelbar bei der Festnahme mitzuteilen, was ihm vorgeworfen wird, warum er festgenommen wurde und welche Rechte er hat.

Es ist nicht zulässig Jemanden nur mitzuteilen, dass er vorläufig festgenommen wurde und die Maßnahmen durchzuführen, ohne dass er vollständig belehrt wurde.

Drizzt1977  04.01.2015, 13:05
@TheGrow

Edit: Hab überlesen, dass du vorläufig festgenommen geschrieben hast. ^^

Deswegen alles auf Anfang.

Die Polizei wird nur ausrufen,das man Anweisungen folgen soll...wie die Türe zu öffnen...oder sich ruhig verhalten...mit zu kommen...oder ankündigt einen Befragen zu wollen.

Genaue Hintergründe,Art des Tatverdachts und Beteiligte namentlich erwähnen,wird eher intern gehalten und auch nur im relevanten Rahmen auch mit Beteiligten und Angehörigen kommuniziert.

Aber gut...gerade bei Personenkontrollen in der Innenstadt oder bei Verkehrskontrollen,werden die Beamte jetzt nicht vollständig die Diskretion wahren...man kann aber freundlich um mehr Zurückhaltung bitten,wenn man nicht will das umstehende Passanten alles genau mitkriegen..letztendlich sollte man dann lieber warten bis alle in der Wache sind.

Aber bewusste Öffentliche Denuzierung findet nicht statt. Wobei die Beamten unter sich auch Gerüchteküchen führen.

Sie stellen sich vor und sagen dir,was dir vorgeworfen wird.

beast  04.01.2015, 07:31

Du schaust zuviel Fernsehen. Die Polizei darf in der Öffentlichkeit die Gründe nicht nennen.

werniilein  04.01.2015, 07:32
@beast

Och nööö,du hast das Recht aber auch nicht gepachtet,:-)