Ab wann darf die Polizei einen verhaften und was passiert dann?

6 Antworten

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Es gibt hier ein paar unterschiedliche Begriffe, die gern verwechselt werden:

  • Die Ingewahrsamnahme: Wenn eine Person sich selbst oder andere gefährdet, darf die Polizei denjenigen "in Gewahrsam nehmen". Klassisches Beispiel ist die Übernachtung in der Ausnüchterungszelle.

  • das Festhalten: Vor allem zur Feststellung der Personalien (z.B. beim Schwarzfahrer ohne Papiere)

  • die Verhaftung: Erscheint z.B. jemand als Geladener nicht vor Gericht (dort ist Erscheinen Pflicht, im Gegensatz zur Vernehmung bei der Polizei) oder besteht ein Haftbefehl, nennt man das Festsetzen der gesuchten Person eine Verhaftung

und schließlich:

  • die Festnahme: Bei "dringendem Tatverdacht" bzw. "Gefahr im Verzug" wird eine Person festgenommen. Die Person ist schnellstmöglich, spätestens aber am nächsten Tag dem Haftrichter am nächsten Amtsgericht vorzuführen. Dieser entscheidet dann, ob Gründe für eine U-Haft (z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) vorliegen, ansonsten wird der Verdächtige bis zum Verhandlungstermin wieder auf freien Fuß gesetzt.

Respekt! Das ist wirklich mal eine gute Unterscheidung der einzelnen Begriffe.

DH!!

Vielen Dank für diese ordentliche Aufzählung, habe hier nochmals geschrieben, nach eigenem Verständnis wer diese "Festnahmen" aussprechen darf.

Die Ingewahrsamnahme: Polizei/Exekutive das Festhalten: Polizei/Exekutive die Verhaftung: Richter die Festnahme: Vorangegangenes Festhalten, Entscheidung durch Richter

Dankesehr! :)

Die Polizei darf dich immer verhaften wenn der Verdacht einer Straftat besteht

NEIN! FALSCH! Wenn man sich ausweisen kann und keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, darf man auch nicht festgesetzt werden, sondern muss nach Feststellung der Personalien und einem evtl. ersten Verhör zur Sache wieder auf freien Fuß gesetzt werden !!!

@Marco7Stgt

Danke, genau das dachte ich mir aber wer entscheidet dass Verdunkelungs/Fluchtgefahr besteht?

Wenn sie besteht dann wird man bis zur Verhandlung in U-Haft genommen oder? (Bitte als eigene Antwort hinschreiben da ich ansonsten keine "hilfsreichste Antwort" auswählen kann)

Leider falsch: Die Polizei darf dich "vorläufig festnehmen", wenn der DRINGENDE Tatverdacht gegen Dich vorliegt. Dann gehts ab zum Haftrichter und der entscheidet, ob U-Haft notwendig ist.

Verhaften darf dich die Polizei nur, wenn ein Haftbefehl gegen Dich vorliegt oder Du einer gerichtlichen Vorladung nicht gefolgt bist.

wenn du entsprechend verdächtig bist(straftat)können die dich vorläufig festnehmen,dann entscheidet allerdings ein richter ob du in haft bleibst oder sie dich laufen lassen

Festnehmen kann Dich die Polizei jederzeit, wenn Gefahr im Verzug ist.

naja, aber eine vorläufige Festnahme und eine Verhaftung ist nicht dasselbe - bei letzterem müsste seitens eines Richters HAFT angeordnet sein.

Die Verhaftung an sich ist in der Strafprozessordnung geregelt. Jedermann und die Polizei ist berechtigt, Personen festzunehmen, wenn sie einer Straftat dringend verdächtig sind. Ist die Person eines Verbrechens verdächtig, liegt Flucht- oder Wiederholungsgefahr vor oder die Erheblichkeit der Tat, lässt den Schluss zu, dass Beweise vernichtet oder Zeugen beeinträchtigt werden, liegt in der Regel ein Haftgrund vor. Die Polizei bzw. die Staatanwaltschaft beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl. Danach kommt es zu einer Vorführung zum Richter und der Anhörung zur Sache. Sagt er ja, dann wird Untersuchungshaft durchgeführt. Spätestens nach 6 Monaten muss diese überprüft werden. Andere Sachen sind zum Beispiel Gewahrsamnahme wegen Verhinderungen von Straftaten, Selbstschutz, Einlieferung in die Psychiatrie oder die normale Sistierung. Aber die letztere hat nix mehr mit dem Wort Verhaftung zu tun.

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort, jedoch finde ich die Antwort von clemensw noch besser. Ich hoffe du nimmst es mir nicht übel ihm die beste Antwort hinzuzufügen. :)