Sicherstellung eines Hundes - nach welchem Recht darf die Polizei das?

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Ja, § 25 BrandPolG

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

Nr. 1 um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, Nr.2 um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

Celloboy 
Fragesteller
 18.06.2013, 11:58

Danke! Auf sowas habe ich gewartet ;) Mein Problem dabei ist aber, dass "Sicherstellung" definiert ist als "tatsächliche Sachherrschaft der Polizei (oder andere Behörde) über eine Sache." Das passt ja dann nicht mit dem Tierheim oder?

Celloboy 
Fragesteller
 18.06.2013, 11:58

Danke! Auf sowas habe ich gewartet ;) Mein Problem dabei ist aber, dass "Sicherstellung" definiert ist als "tatsächliche Sachherrschaft der Polizei (oder andere Behörde) über eine Sache." Das passt ja dann nicht mit dem Tierheim oder?

Hallo,

ja, wenn sonst keiner da ist, der sich dem Hund annimmt, wo soll er denn sonst hin? Natürlich darf die Polizei das, ist sogar ihre Pflicht . Können den Hund ja nicht einfach in der Wohnung des Verhafteten lassen!

Sorry, aber was soll die Frage, hat doch gar keinen Sinn, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Der Hund bleibt derweil im Tierheim, bis er wieder abgeholt wird. Für die Kosten muss der Besitzer aufkommen, sonst bekommt er auch seinen Hund nicht wieder.

Wegen den Auswirkungen: Für den Rottweiler braucht der Besitzer einen Wesenstest, dann ist er hoffentlich bei der Stadt gemeldet, sonst kann er nämlich alles nachzahlen, was auch rechtens wäre. Genauso, wenn er keinen Wesenstest hat, gibt es eine Verwarnung. Der Wesenstest muss dann innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachgeholt werden, sonst wird der Hund eingezogen.

Je nach Bundesland gibt es ganz wenige Unterschiede!

Grüssle

Es hat für den Halter nur dann Konsequenzen wenn der Hund in dem Bundesland gelistet ist. Dann kann die Polizei die Genehmigung überprüfen. Sollte diese nicht vorliegen, wird er den Hund wahrscheinlich nicht wiederbekommen. Aber auch wenn sie vorliegt, kann die Polizei das zur Anzeige bringen, denn wer mit einem laut Gesetz gefährlichen Hund (wenn er das denn ist) besoffen oder randalierend durch die Straßen tingelt hat sich als unzuverlässig erwiesen. Auch dann kann es sein das der Hund enteignet wird.

Ehrlich gesagt habe ich für ein Verhalten das zu einer Verhaftung führt von Haus aus schon nicht wirklich viel Verständnis. Aber wenn derjenige noch die Verantwortung für ein Leben trägt (egal ob Kind, Hund oder Katze) kann und darf er es nicht so weit kommen lassen!!

Der Hund ist ein Gegenstand - rechtlich.

Zudem geht dieser Gegenstand Hund, wenn er nicht gesichert in Obhut gehalten und kontrolliert wird, entweder kaputt, wenn er nicht gesichert wird, wird beschädigt oder jedoch stellt eine Gefahr für Andere dar - um das mal rein rechlich auszudrücken.

Wenn die Person, welche diesen Gegenstand Hund in Obhut hat, festgenommen wird, kann sie den Gegenstand nicht mehr kontrollieren.

Also muß er von jemand Anderem Kontrolliert werden - logische Schlußfolgerung.

Und ist da niemand, der dies kann, wird der Gegenstand Hund gesichert. Hierfür gibt es Unternehmen, die das machen - ein Tiertransport und ein Tierheim, in welcher der Gegenstand Hund dann verbracht wird.

Die Kosten hierfür trägt der, dessen Gegenstand gesichert werden muß.

Und nochwas - die Polizei darf überhaupt gar nichts.

In keiner Rechtsvorschrift steht auch nicht ein einziges Mal drin, dass die Polizei irgendwas darf.

In allen steht drin, die Polizei hat - hat im Sinne von muß. Das ist keine Bitte, das ist ein Befehl. Macht die Polizei das nicht, hat sie ein Problem.

Celloboy 
Fragesteller
 18.06.2013, 11:42

Also §§22 und 23 ist voll mit "kann" und "darf" für die Polizei ;)

Der Hund wird nach dem Gefahrenabwehrrecht ("Polizeigesetz" des jeweiligen Bundeslandes) sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass dem Hund nichts passiert und sichert auch das Eigentum des Hundebesitzers.

In Niedersachsen wäre § 26 Nds. SOG die entsprechende Rechtsgrundlage. Entsprechende §§ findest du auch in allen anderen Polizeigesetzen.

Celloboy 
Fragesteller
 18.06.2013, 12:00

Danke!

freede  18.06.2013, 21:59
@Celloboy

Der entsprechende Paragraph für Brandenburg ist § 25 BrandPolG.

Die Sicherstellung und Überstellung an das Tierheim ist soweit in Ordnung, da die Polizei selbst die (längerfristige) Unterbringung eines Tieres nicht gewährleisten kann. Gleiches gilt z.B. für ein Auto... das schleppt auch nicht die Polizei ab und stellt es unter sondern das führt dann ein Abschleppunternehmen durch.

Google mal den Begriff "Ersatzvornahme".