Wenn Justizvollzugsbeamte außerhalb des Dienstes/Anstalt eine Straftat oder Auseinandersetzung bemerken als Exekutivorgan einschreiten?

5 Antworten

Meines Wissens nach haben Justizvollzugsbeamte keine polizeiliichen Befugnisse. Allerdings ergeben sich bestimmt Verpflichtungen aus ihrem Beamtenstatus oder schlicht aus der Verpflichtung zur Hilfeleistung.

Bei den meisten Straftaten und Vergehen kann ein Polizist außer Dienst beide Augen zukneifen - es ist in sein Ermessen gestellt, ob er eingreift. Bei wenigen, schweren Straftaten (Mord, Terrorismus, Kindesmissbrauch, ...) muss er tätig werden. Ich vermute, dass gilt generell für Beamte (die dann natürlich die Polizei rufen müssen, wenn sie selbst keine sind). Das gilt aber auch für jeden Anderen, sonst wäre es unterlassene Hilfeleistung oder ein Verstoß gegen 139 StGB.

Justizvollzugsbeamte sind genau wie Polizisten insofern NIE außer Dienst. Wenn ihnen Vergehen bekannt werden, sind sie verpflichtet einzuschreiten.

Das ist eine Besonderheit im Beamtenverhältnis. Im Gegenzug ist der Staat verpflichtet, seine Beamten lebenslänglich zu alimentieren.

Der Hans wieder knapp daneben.

Glaubt dem Hans besser nicht, er spielt nur den Experten.

Warum sind die dann im § 163 StPO nicht genannt?!

Die StPO spricht ausdrücklich von "der Polizei". Damit sind Bedienstete der Justiz also nicht gemeint. Folglich haben die außerhalb ihrer Gebäude "nur" die Rechte und Pflichten wie jeder andere Bürger.

Es gilt der Spruch:

Ein Beamter ist immer im Dienst.

Nur im Knast, ansonsten haben die bürgerliche Rechte, dürfen eingreifen dürfen verhaften, sofern sie im Vollzug berechtigt sind Waffen zu führen endet diese Befugnis an den Gefängnismauern