Was muss ich für den Unterhalt angeben?

8 Antworten

Hallo,

Du bist leider tatsächlich verpflichtet, eine Auskunft (vollständig und wahrheitsgemäß) zu erteilen nach § 1580 des bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB").

Darin heißt es wie folgt:

§ 1580 Auskunftspflicht

"Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen."

Wenn Du diese Auskunft nicht erteilst, kannst Du zunächst auf "Auskunft" verklagt werden (ausführlichere Informationen hier: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht

Ich hoffe, dass ich damit weiterhelfen konnte.

Viele Grüße!

Hallo kainer43,

Deine Exfrau hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn Sie einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt und einen solchen Unterhaltstatbestand auch nachweisen kann.

Deine Frau wird diese Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Auskunftspflicht geltend machen. Du bist nach § 1580 BGB verpflichtet, Auskunft über deine Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass du die Forderung aus deinen laufenden Einkünften bezahlen kannst. Auch das Guthaben bei der Bank wird in die Unterhaltsberechnung einbezogen.

Wenn du dich angemessen verteidigen willst, solltest du dich anwaltlich beraten lassen.

Details findest du hier:

https://www.unterhalt.com/wie-wird-der-nacheheliche-unterhalt-berechnet.html

iurFriend AG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es gibt zwei verschiedene Dinge:

  1. Den Unterhalt. Der geht nur über Dein Einkommen. Da ist Dein Vermögen oder Dein Guthaben von der Bank völlig unerheblich und muss nicht angegeben werden.
  2. Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung. Dafür ist das Vermögen relevant.

Solange es also nur um den nachehelichen Unterhalt geht, sind nur die laufenden Einkünfte der letzten 2 Jahre relevant.

Zunächst stellt sich die Frage, ob ihr nachehelicher Unterhalt überhaupt zusteht. Bevor du Unterlagen zur Verfügung stellst, solltest du dich von deinem Anwalt beraten lassen, denn einfach so gibt es diesen nicht mehr.

Wenn, dann wird der Unterhalt berechnet aus deinem laufenden Einkommen, wobei Zinserträge und ggf. Steuerstattungen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils gezwölftelt hinzugerechnet werden.

Alles was zum Einkommen gerechnet wird muss angegeben werden:

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Ob und wie viel an nachehelichen Unterhalt zu zahlen ist, entscheidet letztendlich ein Richter.

Bei der Aufstellung müssen natürlich auch Abzüge vorgenommen werden: Fahrkosten bzw. Arbeitnehmerpauschale, Vorsorgeaufwendungen, ehebedingte Schulden etc.