Unterhaltsanspruch - hat das Elternteil oder das Kind den Anspruch?

5 Antworten

Wenn das Kind aber nun volljährig ist, ist es befähigt diese Klage selbst zu führen.

Läuft die Klage noch immer? Denn dann steht doch noch gar nicht fest, ob der Unterhaltsschuldner wirklich die geforderten Beträge zahlen muss?!

Demzufolge hat er ja noch gar keine Schulden - zumindest nicht, ist ein entsprechendes Urteil gefällt wurde.

Und die Unterhaltsvorschusskasse hat über die Jahre bezahlt? Die wollen natürlich ihren Anteil am Kuchen dann auch zurück haben. Denn sonst würde der Unterhaltsemfänger ja doppelt kassieren: einmal Unterhaltsvorschuss und einmal (nachträglich) Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten.

Und wie Roland Sperling schon schrieb: wenn der Prozess erfolgreich verläuft, dann kommt es darauf an, um was eigentlich geklagt wurde. Nur um die Differenz zum Unterhaltsvorschuss oder um den vollen Unterhalt.

Ein Elternteil A kann nach der Scheidung den Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht vollwertig zahlen, da es zu wenig verdient.

Entscheidend könnte natürlich auch dieser Satz sein. Wenn er nachweislich nicht zahlen kann, auch keine Mehrarbeit leisten kann, dann dürfte so eine Klage auch relativ erfolglos verlaufen.

Sollte es also dazu kommen, dass der Prozess gewonnen wird, dann steht der Unterhalt dem Kind zu, ggf. auch ein Teil dem Jugendamt - je nachdem um was es bei der Klage ging.

In ein zu Zeiten der Minderjährigkeit durch gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils begonnenes Unterhaltsverfahren kann das Kind ab Eintritt seiner Volljährigkeit nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels als (neuer) Antragsteller übernehmen. Wird das Kind während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens volljährig, muss der bisher klagebefugte Elternteil an die > Erledigungserklärung des bisherigen Kindesunterhaltsverfahrens und an den jetzt möglichen > familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für aufgelaufene Unterhaltsrückstände denken. In Unterhaltsverfahren herrscht > Anwaltszwang. Somit kann nur ein Anwalt im Auftrag und im Namen des Kindes den Unterhaltsprozess fortführen.

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html

Oder gibt es nun bereits einen Unterhaltstitel?

Lautet der > Alt-Titel auf den Namen eines Elternteils, ist der Alt-Titel ohne Titelumschreibung (gem. § 120 Abs.1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO) auf den Namen des volljährigen Kindes nicht vollstreckbar

Im Innenverhältnis zwischen Kind und vormals klagendem Elternteil kommt es nun allerdings auch zu einem Konkurrenzverhältnis:

Dabei entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - 10 UF 92/14) und weiten Teilen der Literatur (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2, Rn 778 mwN), dass das volljährige Kind verpflichtet, seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der es von dem einen Elternteil betreut und mit Barmitteln vollständig versorgt wurde, an diesen Elternteil abzutreten (Gießler FamRZ 1994, 800 (805). Die Anspruchsgrundlage für diese Abtretungsverpflichtung wird in §§ 1618 a, 242 bzw. § 255 BGB gesehen. Kommt es nicht zu einer Abtretung, so hat der ausgleichsberechtigte Elternteil auch noch die Möglichkeit, das Kind an der Einziehung des rückständigen Barunterhalts zu hindern und seinem konkurrierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen, indem er durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kind, dass mittels des dem Kind erbrachten Barunterhalts die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils getilgt werden sollte (§ 267 Absatz I BGB), dessen Unterhaltsanspruch zum Erlöschen bringt

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhaltsverfahren-volljaehrig-kinder.html#konkurrenzverhaeltnis

Ab Erreichen der Volljährigkeit kann nur das "Kind" die Klage führen und ihm steht der Unterhalt zu.

Ich würde sagen dem Elternteil, da es ja das Geld gebraucht hätte um das Kind zu versorgen. Es ist ja kein Taschengeld für das Kind, sondern für Kleidung, Nahrung, Hobbys, etc.

Wurde der volle monatliche Unterhalt eingeklagt, so steht der Betrag größtenteils der Unterhaltsvorschusskasse zu. Die Differenz zwischen dem Betrag, der eingeklagt wurde, und dem Betrag, den die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat, steht dem Kind zu.

Wurde von vornherein nur die monatliche Differenz zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Tabelle und dem gezahlten Unterhatsvorschuss eingeklagt, so steht der volle Klagebetrag dem Kind zu.

Ich denke, Alimente stehen immer dem Kind zu. Auch wenn es nicht volljährig ist. Da ist halt das Elternteil der Verwalter.

Ist das Kind volljährig, kann es eine Umleitung des Geldes auf das eigene Konto bewirken.