Muss ich meinem Kind Unterhalt zahlen, Zweitausbildung?

8 Antworten

Wenn die zweite Ausbildung nichts mit der Erstausbildung zu tun hat und das Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung auch im erlernten Beruf arbeiten könnte, dann sind die Eltern in der Regel aus der Unterhaltspflicht wegen einer Ausbildung raus, weil eine Unterhaltspflicht nach dem BGB - ein ganzes Leben lang besteht, dass dann nicht nur Eltern / Kind, sondern auch Kindern den Eltern gegenüber.

Unterhalt muß bis auf ganz wenige Ausnahmefälle nur für die Ausbildung zu einem Berufe gezahlt werden. Die Zweitausbildung ist somit in der Regel allein Sache des Kindes.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wann eine Ausbildung als Erst- und wann Zweitausbildung zu werten ist. Erstausbildung heißt nämlich nicht, das beim ersten berufsqualifizierenden Abschluss Schluss ist. Es gibt eine vielmehr Vielzahl von gestufen Ausbildungen, bei denen man schon während der Ausbildung berufsqualifizierende Abschlüsse erlangt. Ein Beispiel wäre ein Master Studiengang, bei den man zunächstmal den Bachelor erwerben muß.

Ob es sich noch um die Erstausbildung handelt, hängt von verschieden Faktoren ab und im Streitfall von der Laune des Richters ab, und läßt sich nicht pauschalieren.

Das kann man pauschal nicht beantworten.

Maßgeblich ist es, ob die Zweitausbildung auf der ersten Ausbildung aufbaut. Hat das Kind vielleicht eine Ausbildung zum Tischler gemacht und möchte jetzt Medizin studieren, dann entfällt die Unterhaltspflicht.

Wenn das Kind allerdings eine Banklehre gemacht hat und nun BWL studiert, dann baut die Ausbildung aufeinander auf.

Es kommt zudem auch auf die zeitliche Spanne an. Fällt dem Kind nach Jahren ein, dass er nun eine Zweitausbildung machen möchte, dann ist auch zu bedenken, ob er zwischenzeitlich eine eigene Lebensstellung hatte. Also seit Jahren den erlernten Beruf ausübte und die Eltern so nicht mehr damit rechnen mussten, dass sie nochmals zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden könnten.

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-bei-zweitausbildung-des-kindes/

https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/volljaehriges-kind-kann-von-seinen-eltern-unterhaltszahlungen-fuer-eine-zweitausbildung-verlangen.html

https://www.deubner-recht.de/news/familienrecht/details/artikel/ausbildungsunterhalt-eltern-muessen-keine-zweitausbildung-finanzieren.html

Zu prüfen ist ferner, ob das Kind andere Möglichkeiten der Finanzierung hätte, die vorrangig gelten wie z.B. Bafög oder BAB.

Im deinem Fall kann man dazu nicht wirklich was sagen, da man nicht weiß was das Kind bis jetzt gemacht hat und ob es dir bekannt war, dass da eine zweite Ausbildung folgen wird.

https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/

Das musst Du nur machen, wenn die Zweitausbildung auf der Erstausbildung aufbaut - also sie einen höheren Abschluß anstrebt.

Will sie einen gänzlich neuen Beruf lernen - beispielsweise war sie Bäcker und will jetzt Arzt werden, musst Du gar nichts mehr bezahlen.

Ich weiss nicht ob es da rechtliche Änderungen gab die ich nicht mitbekommen habe.Soweit ich es weiss endet der Unterhaltsanspruch mit der abgeschlossenen Berufsausbildung und der eigenen Wohnung bei dem Lebensalter das du angegeben hast.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung