Was muss ich beim Kartenverkauf zum Urheberrecht beachten, wenn ich Sprüche und Zitate verwende?

2 Antworten

1.) Auch kurze Aphorismen können eventuell die nötige Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) erreichen, um geschützt zu sein als Sprachwerk im Sinne von UrhG § 1 Abs. 1. Aber: "Bei kleinsten Ausschnitten ist besonders kritisch zu prüfen, ob sie geschützt sind." http://archiv.twoday.net/stories/4644254/

2.) Falls das Miniatur-Werk geschützt ist, endet der Schutz am Ende des 70. Todesjahres des Schöpfers. Also: Heute sind Werke frei, deren Urheber 1944 verstorben ist.

3.) Falls der Text nicht geschützt ist als Werk - z. B. "Nichts reimt sich auf Uschi" (bitte googeln!) -, kann er dennoch geschützt sein als Wortmarke (z. B. "Nichts ist unmöglich ...").

4.) Falls der Text nicht geschützt ist als Werk noch als Marke, aber ein Autor wird genannt, dann greift eventuell dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht (s. Wikipedia). 

5.) Dennoch "... endet der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes [s. Wikipedia] zehn Jahre nach dem Tod der Person." (Quelle: Link oben. Darin gibt es noch ein paar anschauliche Beispiele für die Legalität der Vermarktung von Aphorismen.)

Gruß aus Berlin, Gerd

RuthSchneider 
Fragesteller
 21.05.2015, 13:40

Aber woher weiß ich nun, welche Sprüche, Zitate die nötige Schöpfungshöhe erreicht haben? Kann ich da einfach "googlen"? Oder wie sieht es mit anderen Grußkartenverkäufern aus.. die müssen sich doch auch irgendwo abgesichert haben.

GerdausBerlin  22.05.2015, 13:08
@RuthSchneider

Das Todesjahr eines Urhebers kann man googeln, meist steht es auch bei Wikipedia. Und 70 Jahre nach diesem Jahr ist das Werk gemeinfrei.

Vorher kann man sein Gefühl befragen oder einen Fachanwalt, ob genügend Schöpfungshöhe vorliegt. Im Streitfall befragt der Rechte-Inhaber - also meist ein Verlag - ein Gericht, oder er mahnt einfach ab und zieht dann vor Gericht, wenn der Abgemahnte nicht zufriedenstellend reagiert auf seinen eventuell vorhandenen UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (siehe auch UrhG  § 97a Abmahnung).

Wenn es aber schon ein Urteil einer höheren Instanz gibt über einen Aphorismus, dann kann man sich in der Regel darauf verlassen, dass das auch im eigenen Fall so entschieden werden würde bzw. deshalb erst gar nicht abgemahnt bzw. geklagt werden würde.

Ich glaube, aus diesem Grund gibt es wegen des Spruchs "Nichts reimt sich auf Usch" (einfach den mal googeln) keine Abmahnungen mehr.

Gruß aus Berlin, Gerd

Alle Zitate lebender Personen dürften Urheberschutz genießen. Der endet bekanntlich nach 70 Jahren. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfte eine Vermarktung bei noch lebenden Schwierigkeiten verursachen.

GammaFoto  19.05.2015, 17:09

Der endet bekanntlich nach 70 Jahren.

70 Jahre nach dem TOD des Urhebers wohlgemerkt!