as kommt auf mich zu, wenn der Freund ohne meine Erlaubnis mein Auto gefahren ist und einen Unfall gemacht hat?

4 Antworten

Hallo NXIV1,

nicht nur Dein Freund, sondern auch Du als Halter des Fahrzeuges musst mit einem Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage rechnen:


§ 21 Straßenverkehrsgesetz - Fahren ohne Fahrerlaubnis

, Einziehung des Kfz.)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Wenn Ihr noch unter 21 Jahre alt seid, könnt Ihr auch Glück haben, dass  noch das Jugendstrafrecht angewendet wird und Ihr statt mit der im § 21 StVG genannten Geld.- oder Freiheitstrafe nur mit einer erzieherischen Maßnahme belegt werdet.

Rein theoretisch währe hier auch noch wie von einigen Angeführt eine Speere von 6 Monaten bis zu 5 Jahren nach den beiden folgenden Rechtsgrundlagen möglich:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. 

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. 
 


Wie Du dem Gesetzestext des § 69 StGB entnehmen kannst, ist die Fahrerlaubnis nur dann zu entziehen, wenn sich aus der Tat selbst ergibt, dass der Fahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Fahren ohne Fahrerlaubnis an sich gehört aber nicht zu den Taten, die automatisch dazu führen, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Das bedeutet, dass Du mit aller Wahrscheinlichkeit Deine Fahrerlaubnis behalten kannst und Dein Freund nicht mit der Sperre belegt wird.

Was den Unfall angeht, so übernimmt die Versicherung die Regulierung des gegnerischen Schadens. Den Schaden an Deinem Fahrzeug wird die Versicherung aber nicht ersetzen. Zudem kann es sein, dass die Versicherung Euch bis zu einer Höhe für den Unfallschaden in Regress nimmt, den Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Obliegenheitspflicht die Regressansprüche rechtfertigt. 

Schöne Grüße
TheGrow

ich verstehe das alles nicht tut mir leid aber wie gesagt ich wusste ja davon nix normalerweise können die nicht meinen führerschein weg nehmen oder?

@NXIV1

ich wusste ja davon nix normalerweise können die nicht meinen führerschein weg nehmen oder?

Das ist richtig. Den Straftatbestand des § 21 StVG kann man nicht fahrlässig und schon gar nicht unbemerkt begehen/erfüllen.

Damit man Dich strafrechtlich belangen kann, muss Dir bewiesen werden, dass Du ihn den Schlüssel in der Absicht gegeben hast, dass er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Aber wenn Du den Schlüssel mitgenommen hast und Du noch nicht einmal wusstest, dass ein Zweitschlüssel im Handschuhfach liegt, kannst Du strafrechtlich nicht belangt werden. Somit ist logischerweise auch Deine Fahrerlaubnis nicht in Gefahr.

@NXIV1

Du hast ihm aber den Schlüssel - wenn auch indirekt - überlassen und damit haben wir die Fahrlässigkeit. Ganz OHNE wird es für dich nicht kommen. Das mit dem Handschuhfach klingt sehr unglaubwürdig. Es ist einfach unlogisch, einen ERSATZschlüssel im Auto selbst aufzubewahren.

Gruß S.

@Sirius66

Du hast ihm aber den Schlüssel - wenn auch indirekt - überlassen und damit haben wir die Fahrlässigkeit

Laut gängiger Rechtsprechung ist es aber gar nicht erforderlich, dass der Schlüssel zugriffssicher vor Personen aufbewahrt werden.

Dazu hat sich Rechtsanwalt Detlef Burhoff auf seiner Seite wie folgt geäußert:

Auszug aus der Seite: https://www.burhoff.de/rspr/texte/l_00011.htm

An die Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters sind dabei nach allgemeiner Auffassung zwar strenge Anforderungen zu stellen; gleichwohl dürfen diese nicht überspannt werden (BayObLG, a.a.O.). Insbesondere wäre etwa die Annahme verfehlt, der Fahrzeughalter müsse ganz allgemein verhindern, dass Personen, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, Zugang zu Fahrzeugschlüsseln erhalten können. Eine derart weitgehende Pflicht hätte zur Voraussetzung, dass allgemein befürchtet werden müsste, ein Dritter werde den Besitz des Zündschlüssels oder die Möglichkeit, einen solchen Besitz zu erlangen, dazu mißbrauchen, das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeughalters eigenmächtig in Betrieb zu setzen. Eine solche Auffassung kann aber nicht vertreten werden, weil sie im Ergebnis darauf hinausliefe, jeden, der nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gemäß § 21 StVG anzusehen (BayObLG, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O.). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung konkreter Umstände, die die Befürchtung eines Missbrauchs begründen, etwa die Kenntnis von früheren einschlägigen Verfehlungen, die vorangegangene abgeschlagene Bitte, das Fahrzeug fahren zu dürfen, oder das Wissen um sonstige Verhaltensweisen hier des Sohnes der Angeklagten, das ihr hätte Anlass geben müssen, die Zuverlässigkeit des Sohnes in Zweifel zu ziehen (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Düsseldorf).

Im konkret genannten Fall, ging es zwar um den Sohn, ist aber logischerweise auch auf jede andere Person anzuwenden.

Es wäre also sogar zulässig gewesen, wenn vom Fragesteller der Schlüssel wissentlich im Fahrzeug zurückgelassen hätte. Etwas anderes währe es nur gewesen, wenn z.B. aufgrund vorheriger unerlaubter Fahrten oder Äußerungen davon auszugehen war, dass er den Schlüssel für eine weitere Fahrt verwenden würde.  

Im übrigen, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass dem Fragesteller wirklich die Kenntnis fehlte, dass seine Mutter im Handschuhfach einen Zweitschlüssel deponiert hat. Die Behauptung dass das nicht der Fall war, müsste schon bewiesen werden und im Zweifel gilt immer noch der Grundsatz: "In dubio pro reo" = „Im Zweifel für den Angeklagten“.

@NXIV1

Du hast als Halter dafür zu sorgen daß kein unbefugter mit dem Auto los fährt. Das heißt solange du den Schlüssel da gelassen hast hast du ihm die Möglichkeit gegeben und bist somit mit in der Nummer drin.

Dann soll sein daß er dir den Schlüssel aus der Tasche geklaut hat.

1. ich wusste ja garnicht das der ersatzschlüssel im handschuchfach ist was soll auf mich kommen wenn mein freund das selbe sagt und ich ? also kann doch die polizei nicht behaupten das ist unglaubwürdig aussage ist aussage

also was kann auf mich zu kommen ? Halt mit Ersatzschlüssel ist der Schlüssel von meiner Mutter gemeint mit Hausschlüssel Autoschlüssel

@NXIV1

also was kann auf mich zu kommen ?

Wie ich bereits angeführt habe:

Auf Dich kommt strafrechtlich nichts drauf zu

Und zwar erstens schon deshalb nicht, weil Du selbst dann nicht fahrlässig und schon gar nicht vorsätzlich gehandelt hättest, wenn Du ihm zwar wissentlich den Zugang zu den Schlüsseln ermöglicht hättest, es aber keine Gründe / Hinweis vorlagen, dass er mit dem Fahrzeug fährt.

Zweitens in Deinem Fall wusstest Du Garnichts von den Schlüsseln und Dir gegenteiliges zu beweisen dürfte wohl unmöglich sein.

Drittens ist mehr eine Frage. Strafbar im Sinne des § 21 StVG kann sich nur der Fahrer und der Halter des Fahrzeuges machen. Meine Frage: Bist Du überhaupt Halter des Fahrzeuges oder ist das Deine Mutter? Wenn Du nämlich nicht der Halter des Fahrzeuges bist, kannst Du schon aus formalen Gründen nicht strafrechtlich belangt werden.

Aber wie gesagt, im Grunde genommen sind Punkt zwei und drei unerheblich, denn es wäre nie gesagt nicht einmal dann ein fahrlässiges zulassen der Fahrt, wenn Du ihm die Schlüssel wissentlich überlassen hättest ohne ahnen zu können, dass er mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

Kurz gefast; Weder ist mit eine Strafe zu rechen müssen noch wirst Du die Fahrerlaubnis verlieren.

Was bleibt ist, dass die Versicherung Euch bis max. 5000,- Euro in Regress nehmen kann, weil durch die Fahrt ohne Fahrerlaubnis eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vorlag. Das ist aber eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Dir und der Versicherung. Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richter haben mit der zivilrechtlichen Forderung nichts zu tun.

mein Vater ist der Halter Der Polizist hat mich gefragt wer ist der Halter ich hab gesagt mein Vater danach hat die Polizei gefragt fahrst du oft mit dem Auto ich hab gesagt nur zu arbeit nach hausd also von zu hause in die arbeit das wars

@NXIV1

mein Vater ist der Halter

Wie bereits angeführt, könntest Du strafrechtlich nur belangt werden, wenn Du der Halter bist, was ja laut Deiner Aussage gar nicht der Fall ist.

Aber um mich zum wer weiß wievielten male zu wiederholen.

Es wäre nicht einmal nötig gewesen, den Schlüssel vor Deinem Freund zugriffssicher aufzubewahren, denn im allgemeinen ist ja nicht zu erwarten, dass sich der Freund unerlaubt ans Steuer setzt und mit dem Fahrzeug herumfährt.

Ehm erstmal Gute Besserung für dein Freund. So weit ich weiß seid ihr beide Strafbar wenn  ihr das beide wusstet, aber wenn er es hinter deinem Rücken macht, ist nur er dran schuld. Wenn er der Unfall Verursacher ist, dann müsst ihr auch noch Schadensersatz zahlen, wenn sich noch Leute dabei verletzt haben, jedoch wenn er das Opfer ist kriegt man trotzdem Schadensersatz denke ich. Bin mir aber nicht richtig sicher!

owee erstmal kann ich mir vorstellen das da keine versicherung zahlt......dir dürft abgesehen von schaden auf dne du jetzt sitzt sonst nix weiter passieren.......

Ich hätte den schlüssel mit genommen

habe ich ja schlussel genommen und lenkrad schloss gemacht die sache war er hat das handschuchfach aufgemacht und den ersatzschlussel genommen

@NXIV1

Warum bewahrt man einen ersatz schlüssel auch im Handschuhfach auf ??????

Naja wie gesagt den schaden der  eventuell endstanden ist den wird sicherlich keine versicherung zahlen, sonstigen ärger wird wohl nur dein freund haben ambesten du läst dir gelich sein sparschwein geben.....

ja, klar, weil man ja davon ausgeht, dass er einfach den wagen nimmt

ich habe eine kamera auf meinem gästeklo, weil meine freunde meinen klopapierhalter stehlen könnten

frag mich nicht meine mutter hat das dahin getan also den schlüssel

Die Versicherung wird erst Mal zahlen aber es sich eventuell beim Versicherungsnehmer wiederholen.

Den Ersatzschlüssel im Handschuhfach lassen da kann man den auch ebenso gut stecken lassen.

die versicherung bezahlt das

er bekommt eine strafe

Selbst wenn sie das bezahlt wird sie es zurückfordern hier liegt grobfahrlässiges verhalten vor

@Redgirlreloadet

von dem verursacher vielleicht

außerdem ist das vorsatz, nix grob fahrlässig

@Hengstschweif

Es ist also nicht grob fahrlässig, die Schlüssel für das Fahrzeug offen herumliegen zu lassen, so dass es von Unbefugten gefahren werden kann?

@migebuff

nein, ist es nicht, weil das keine waffe ist, es ist nur ein verficktes auto

du musst nicht davon ausgehen, dass jeder immer deine schlüssel nimmt und sofort damit rumfährt

@Hengstschweif

EI EIU EI herr Hengst ein Auto in Falschen Händen kann tötlich sein...


Abgesehen davon würde ich nie auf die idee kommen den ersatz schlüssel von Auto in Auto aufzubewahren......kommt gut wenn man seinen Autoschlüssel mal verliert oder sonst was ist

@Redgirlreloadet

kann, aber der richter stuft ihn nicht als gefährlichen gegenstand ein, wo man den zugriff von nicht berechtigten unbedingt verhindern muss

wie zb bei waffen, die musst du einschließen

autos nicht

und tötlich gibt es nicht, man kann zwar tot sein und der tod trifft die meisten hart, aber es gibt nur tödlich^^

haha^^

ich habe angst um meinen Führerschein bin noch in der Probezeit

@NXIV1

In der hinsicht wird dir nix Passieren, du hast ihn ja sicher nicht dazu angestiftet

Hallo Hengstschweif,
hallo Redgirlreloadet,
hallo migebuff,

was die Versicherung angeht, argumentiert Ihr alle drei falsch.

wie von Hengstschweif richtig angeführt, bezahlt die Versicherung den Unfallschaden des anderen Unfallbeteiligten in voller Höhe, denn der Unfall an sich wurde ja nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig verursacht.

Die Versicherung kann aber den Versicherungsnehmer in Regress nehmen, weil durch die Fahrt des Freundes ohne dass dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor liegt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer:

  • unbeabsichtigt oder
  • fahrlässig oder
  • vorsätzlich

mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Die mögliche Regressforderung ist übrigens auf 5000,- Euro begrenzt, egal wie ob der tatsächliche Schaden weit Höher liegt.

Verwechselt bitte nicht Strafrecht mit dem Versicherungsrecht, sprich mit dem Zivilrecht.

Von der Zahlungspflicht ist eine Versicherung nur dann befreit, wenn das Schadensereignis selber mit Vorsatz herbeigeführt wurde.

Aber Jemand der ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist, wird in den wenigstens Fällen einen Unfall absichtlich herbeiführen.