Was dürfen Sicherheitsdienste/Türsteher/Sicherheitsleute?

1 Antwort

Fangen wir mal an:

Dürfen Sicherheitsmitarbeiter Gewalt anwenden?

Eigentlich nein, denn sie haben im Grunde genau die gleichen Rechte, wie jede andere Privatperson auch (eine Ausnahme: Hausrecht, dazu später mehr). Und da in Deutschland der Staat das Gewaltmonopol innehat, dürfen Privatpersonen - und damit auch Sicherheitsdienste - im Grunde keine körperliche Gewalt anwenden, denn das wäre in jedem Fall Körperverletzung.

Nun gibt es aber die sogenannten Rechtfertigungsgründe. Das sind Paragraphen, die es unter ganz klar definierten Umständen ausnahmsweise erlauben, Straftaten zu begehen, sie also rechtfertigen (wie der Name sagt). Diese Rechte stehen allen Personen zu (sog. Jedermannsrechte). Im Bezug auf die Anwendung von Gewalt ist das üblicherweise §32 StGB (Notwehr/Nothilfe). Dieser Paragraph besagt, dass eine Körperverletzung, die begangen wird, um sich oder andere vor einem Angriff zu schützen, nicht rechtswidrig ist und somit nicht bestraft wird. (Für die genaue Ausführung und den Gesetzestext befrage man Dr. jur. Google).

Um sich oder andere zu verteidigen, darf ein Sicherheitsdienst (wie jeder andere auch) also gemäß §32 StGB unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit Gewalt anwenden.

Ein weiterer Grund, warum Sicherheitskräfte unter Umständen Gewalt anwenden dürfen, ist das Hausrecht, bzw. die Durchsetzung dessen. Im Rahmen der Besitzdienerrechte hat die Security nämlich vom Besitzer des Geländes das Hausrecht übertragen bekommen. Wenn der Sicherheitsdienst nun jemanden rauswirft und ein Hausverbot erteilt, dann muss diese Person das Gelände verlassen. Tut sie das nicht, macht sie sich einerseits des Hausfriedensbruchs gemäß §123 StGB strafbar, andererseits begeht sie eine sogenannte "verbotene Eigenmacht", hier Besitzstörung. Und gegen diese verbotene Eigenmacht darf der Sicherheitsdienst nun nach §229 BGB (allgemeine Selbsthilfe) vorgehen und die Person vom Gelände entfernen. Natürlich hat auch das unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen; jemanden, der einfach nicht gehen will, aber nicht aggressiv sondern lediglich uneinsichtig ist, niederzuschlagen und somit schwer zu verletzen, hat nichts mit Selbsthilfe zu tun, sondern ist brutal und definitiv Körperverletzung. Angemessen wäre es hier eher, die Person nach vorheriger Ansprache und Ankündigung vorsichtig in Richtung Ausgang zu schieben, ohne sie zu verletzen.
Sollte die Person aber auf einmal aggressiv und gewalttätig werden, ändert sich die Sache wieder, da der Sicherheitsmitarbeiter ja nun körperlich angegriffen wird und dementsprechend in Notwehr handeln dürfte.


Darf der Sicherheitsdienst Waffen tragen?

Jein.
Erstmal kommt es drauf an, was es denn genau für eine Waffe ist.

Ein Pfefferspray ist zum Beispiel keine Waffe, darf also vom Sicherheitsdienst und auch von Privatpersonen geführt werden. Bei Pfefferspray handelt es sich meist um sogenanntes Tierabwehrspray, das durch seinen Zweck, gegen Tiere eingesetzt zu werden, nicht unter das WaffG fällt. Der Einsatz gegen Menschen ist eigentlich nicht erlaubt und stellt eine Körperverletzung dar, jedoch kann §32 StGB unter Umständen, wenn es die Verhältnismäßigkeit hergibt, eine solche Situation rechtfertigen. (Und mal ehrlich, genau deswegen führen viele dieses Spray; nicht um es gegen Tiere einzusetzen, sondern u.U. in Notwehr gegen Menschen. Diese Absicht ist eigentlich nicht erlaubt, wenn man aber gefragt wird, was man damit will, kann einem ja niemand nachweisen, dass man es nicht gegen Tiere, sondern in Notwehr gegen Menschen einsetzen will; das ist ein ganz schön wabbeliges Gummigesetz. Und mal ehrlich: ich habe es in drei Jahren im Sicherheitsgewerbe auch noch nie gesehen, dass ein Sicherheitsmitarbeiter Ärger bekommen hat, weil er ein Pfefferspray trägt.)

Anders sieht es mit Hieb- und Stoßwaffen (am gängigsten sind Teleskopschlagstock oder Tonfa) aus. Der 2008 eingeführte §42a WaffG verbietet ganz klar, dass Hieb- und Stoßwaffen geführt werden. Nun muss man aber diesen Paragraphen auch zu Ende lesen: Eine Ausnahme ist nämlich die Berufsausübung, und genau das macht der Sicherheitsdienst ja.
Von dieser Seite her ist das also durchaus legal, ABER:
Es ist grundsätzlich verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen Waffen zu führen, Berufsausübung hin oder her (§42 WaffG) Bei öffentlichen Veranstaltungen (und die meisten Partys sind genau das) ist es also generell verboten. Noch ein ABER:
Von dieser Regelung sind auch Ausnahmen möglich. So kann der Sicherheitsdienst beim Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dann ist das erlaubt. Darüber hinaus muss das dann aber auch in der Dienstanweisung des Sicherheitsdienstes stehen. (In der Praxis macht das aber traurigerweise kaum jemand. Ich habe zum Beispiel genau einmal (bei einer großen Messe) überhaupt eine schriftliche Dienstanweisung erhalten, bei normalen Partys wird das eigentlich nie gemacht, auch wenn es laut Bewachungsverordnung so sein müsste und die Sondergenehmigung wird auch nur sehr selten tatsächlich eingeholt. Auch hier habe ich (und viele Kollegen) die Erfahrung gemacht, dass es durch die Polizei i.d.R. geduldet wird, auch wenn es eigentlich eine Ordnungswidrigkeit ist.)
Handelt es sich aber nicht um eine öffentliche Veranstaltung (zum Beispiel wenn die Security ein Privatgelände vor unbefugtem Betreten schützen soll), ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, sondern die unter §42a Abs. 2/3 genannte Ausnahme zur Berufsausübung ist genug.


Und noch mal ganz anders sieht es mit Schusswaffen aus. Dafür ist nämlich in jedem Fall eine Sondergenehmigung nötig (egal ob öffentlich oder nicht) und der Mitarbeiter muss eine gewerbliche Waffensachkunde nach §7 WaffG vorweisen können, also im praktischen und rechtlichen Umgang mit der Waffe geschult sein.
In der Praxis ist das verdammt selten, dass private Sicherheitsmitarbeiter Schusswaffen tragen. Einzig Geldtransporte sind i.d.R. immer bewaffnet und auch im Personenschutz kommt es vereinzelt vor, aber niemals auf einer Party oder so. Der Sicherheitsdienst muss nämlich für diese Sondergenehmigung ein glaubhaftes Bedürfnis vorweisen können, also etwas schützen, das erheblich gefährdet ist. Das ist in der Regel hauptsächlich bei den eben genannten Beispielen der Fall.


Darf der Sicherheitsdienst jemanden verhaften?

Nein, denn lediglich die Polizei darf jemanden endgültig verhaften. Was allerdings jede private Person darf, ist einen Straftäter vorläufig festnehmen, bzw. festhalten, bis die Polizei eintrifft (§127 StPO). Da gibt es auch wieder Dinge zu beachten (Fluchtgefahr, Identität nicht feststellbar, und und und, einfach den Paragraphen googlen).
Wichtig dabei ist, dass eine Straftat vorliegt. Damit eine Straftat vorliegt, muss etwas vorsätzlich (in einigen Ausnahmen reicht allerdings Fahrlässigkeit) begangen worden sein. Wenn also jemand "aus Versehen" etwas kaputt macht, kann dieser nicht gemäß §127 StPO festgehalten werden, denn er hat ja keine Straftat begangen. (Hier bliebe nur das Festhalten im Sinne von §229 BGB, um eventuell Schadenersatzansprüche geltend machen zu können). Der Sinn dieses Paragraphen ist, dass ein Straftäter überhaupt belangt werden kann (bzw. nach BGB ein Geschädigter Schadenersatz bekommen kann). Denn wenn der Täter einfach abhauen kann, weil gerade keine Polizei da ist, kann ihm ja nicht mehr der Prozess gemacht werden.
Demnach muss nach einer vorläufigen Festnahme nach §127 StPO die Polizei hinzugezogen werden.


Darf der Sicherheitsdienst Handschellen tragen?

Ja, das darf jeder, denn Handschellen sind keine Waffen oder anderweitig verbotene Gegenstände. Es gibt kein Gesetz, das das verbietet, und wenn kein Gesetz eine Handlung verbietet, kann diese nicht strafbar sein (§1 StGB).

Nun argumentieren einige, es gebe sehr wohl Gesetze, die den Umgang mit Handschellen thematisieren. Richtig, das sind die Polizeigesetze, zum Beispiel das Bundespolizeigesetz(BPolG), das Schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz (LVwG-SH), das saarländische Polizeigesetz (SaarPolG), und wie sie nicht alle heißen.
Am Anfang dieser Gesetze (meist sogar im §1) steht der Geltungsbereich des Gesetzes, also für wen dieses Gesetz gilt. Und es gilt grob gesagt für die Polizeibeamten. Und zwar nur für diese. Der Zivilist findet keine Erwähnung, dieses Gesetz gilt nicht für ihn und er kann demnach auch nicht dagegen verstoßen.
Das Führen von Handschellen ist also jedem erlaubt.

Doch wie sieht es denn mit dem Benutzen von Handschellen aus?
Grundsätzlich kann man sagen, dass des Fesseln von Personen Freiheitsberaubung und somit strafbar ist. Jedoch darf man ja, wie oben erwähnt, einen Straftäter vorläufig festnehmen, bis die Polizei da ist. Für die Freiheitsberaubung hat man mit §127 StPO also einen Rechtfertigungsgrund (wenn die Voraussetzungen denn gegeben sind). Ob man nun Handschellen benutzen muss, ist eine andere Frage, denn bei der vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen muss natürlich auch die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Und Handschellen stellen ein Risiko dar. Wenn man von den Dingern nämlich keine Ahnung hat, kann man damit ernste Verletzungen verursachen. Wenn man zum Beispiel vergisst, die Fesseln zu arretieren (das verhindert, dass sie enger werden, sobald sie richtig eingestellt sind) und der Täter dann beispielsweise auf die gefesselten Hände fällt und die Fessel weiter zudrückt und sich die Handgelenke quetscht, dann ist man dran und darf ordentlich Schadenersatz zahlen.
Auch ist es keineswegs gerechtfertigt, einen nicht aggressiven Täter zu fesseln.
Wenn der Täter sich der vorläufigen Festnahme jedoch widersetzt und Gewalt anwendet (und somit zur Gefahr wird), dann ist eine Fixierung mittels Fessel (wenn man damit umgehen kann und das richtig macht) gerechtfertigt.
Der Sicherheitsdienst (und sonst auch jeder andere) darf bei Einhaltung der Verhältnismäßigkeit also durchaus Handschellen benutzen.


Darf der Sicherheitsdienst jemanden durchsuchen?

Nein, in der Regel nicht. Denn das darf auch nur die Polizei. Der Sicherheitsdienst darf jemanden nur dann durchsuchen, wenn man damit einverstanden ist. Jetzt kommt allerdings der Haken an der Sache: Da der Sicherheitsdienst das Hausrecht hat, kann dieser einfach bestimmen, dass nur Personen reingelassen werden, die vorher durchsucht wurden. Man hat nun also die Möglichkeit, der Durchsuchung zuzustimmen, oder man darf eben nicht rein.


Darf der Sicherheitsdienst jemanden wegen Aussehen, Herkunft, Rasse oder ähnlichem nicht reinlassen?

Grundsätzlich nein, denn niemand darf wegen Herkunft, Glaube, Aussehen oder oder oder bevor- oder benachteiligt werden (Art. 3 GG). Das ist sogar ein Menschenrecht.

Jetzt kommt aber wieder die Sache mit dem Hausrecht: der Türsteher braucht keinen expliziten Grund, um jemanden nicht reinzulassen. Er kann das nach Belieben entscheiden, so wie man als Privatperson ja auch entscheiden kann, wen man in sein Haus lässt und wen nicht.
Wenn dem Türsteher beispielsweise die Schnürsenkel einer Person nicht gefallen - Pech gehabt, draußen bleiben. Und das ist auf alles anwendbar. Der Besitzer kann nämlich entscheiden, welche Klientel er auf seinem Grundstück haben will, und da der Türsteher hier Besitzdiener ist, hat er diese Rechte auch. Natürlich ist das unfair und bietet Möglichkeit zur Diskriminierung oder Schikane, aber das ist leider auch so eine Sache, die sich nicht ändern lässt.

Im großen und ganzen lässt das Hausrecht einem Sicherheitsmitarbeiter erheblichen Spielraum und schafft so einerseits die Voraussetzung, dass der Sicherheitsdienst autoritär bleibt und seinen Job machen kann, andererseits ergeben sich dadurch aber auch viele Möglichkeiten der Schikane. Letzten Endes kann man daher nur hoffen, dass der Sicherheitsdienst seriös und verantwortungsvoll ist, was leider nicht immer der Fall ist.



laserata  02.01.2017, 01:07

Ergänze doch noch was, was sehr oft vorkommt:

"Darf ein Sicherheitsmann einfach so in meine Tasche gucken, weil es beim Rausgehen gepiepst hat oder weil ich so verdächtig gucke?"

Ich antworte mal, und du kannst ja dann sagen, ob es stimmt:

Nein, darf er nicht. Die Polizei schon. Und sollte er ohne meine Zustimmung an meine Tasche gehen, dann ist auch das "verbotene Eigenmacht", und ich darf mich "mit Gewalt" (Zitat) seiner Eigenmacht erwehren.

Daher ist bzw. war das bei mir so: Wenn so ein Typ sagt, "kann ich mal in ihre Tasche schauen?" (z.B. in einem der sehr großen deutschen Supermärkte, wo immer so ein "Sherriff" herumsteht), dann sage ich ihm "nein, dürfen Sie nicht. Wenn Sie reinschauen wollen, dann rufen sie die Polizei. Ich warte so lange. Und zwar genau hier."

Dann weise ich ihn noch darauf hin, dass er seine Finger auf Abstand halten soll. Auf diese Weise hatte ich jetzt schon zwei Mal hintereinander den Fall, dass nichts gemacht wurde und ich einfach gehen konnte.

lenni261290 
Fragesteller
 02.01.2017, 01:10
@laserata

Absolut richtig :)

pontios94  02.01.2017, 13:43
@laserata

aber wenn er fragt dann macht er ja alles richtig

eine nachschau darf man ja durchaus mit der zustimmung durchführen

wenn du nun dagegen bist ist das deine sache und die polizei wird dazu geholt  aber so lange der SMA nachfragt macht er doch alles richtig und ist keineswegs ein scherriff