Was bedeutet "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" beim Verwaltungsakt?
Nach § 37 VwVfG Absatz 3 ist die Unterschrift oder die Namenswiedergabe bei einem schriftlichen oder elektronischer Verwaltungsakt zu enthalten.
Nach Absatz 5 ist bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, keine Unterschrift und Namenswiedergabe abweichend von Absatz 3 vonnöten.
Für mich klingt es ein bisschen widersprüchlich wegen der Begriffe "mit Hilfe automatischer Einrichtungen". Was ist damit genau gemeint? Gehören dazu jetzt auch Bescheide(Verwaltungsakte), die man mit dem PC erstellt?
3 Antworten
Die Bescheide werden in einem Rechenzentrum erstellt. Der vom Bearbeiter gewollte Bescheid wird eben mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage in die Welt gesetzt und nicht von ihm mit der Schreibmaschine gefertigt..
Hallo.
Soll heißen, das keine Person, sondern durch eine Maschine das Formblatt ausgefüllt hat.
Das eine Sache ohne Unterschrift gültig wird ist falsch, so der BGH von einiger Zeit.
Im Sinne des § 37 (5) VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ist mit dem Begriff "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" etwas ganz spezielles gemeint:
Damit ist gemeint, wenn der Computer als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung und Erstellung des Bescheides dient, indem automatisch z.B. auf Grundlage der getätigten Eingaben Berechnungen vorgenommen werden, Textbausteine zusammensetzt werden oder ein Bescheid inzwischen auch vollständig ohne weiteres Zutun eines Sachbearbeiters automatisiert erstellt wird.
Es wird also vorausgesetzt, daß, i. d. R., der Computer nicht nur gemachte Eingaben einfach ausdruckt, sondern die Daten auch verarbeitet und dann automatisch einen Bescheid generiert, der auch nicht mehr durch einen Sachbearbeiter ergänzt oder berichtigt wird.
Das reine ausdrucken von Bescheiden (der PC fungiert als Schreibmaschinenersatz) reicht dagegen nicht aus, damit etwas mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist.