Was bedeutet "Das persönliche Urheberrecht des Autors bleibt unberührt"?

3 Antworten

Hallo Ralfgap,

man unterscheidet im Urheberrecht zwischen "Verwertungsrecht" und "Urheberpersönlichkeitsrecht". Beides erwirbst du automatisch, sobald du ein Werk schaffst.

Das "Verwertungsrecht" enthält Rechte wie das Kunstwerk zu veröffentlichen, Kopien davon anzufertigen, es auszustellen oder ins Internet zu packen. Das "Urheberpersönlichkeitsrecht" enthält zB. das "Recht auf Anerkennung der Urheberschaft" und den Schutz vor "Entstellung".

(Du hast etwa das Recht, dass dein Name bei jeder Veröffentlichung am Werk angebracht werden muss. Außerdem darf niemand dein Werk "entstellen" also grundlegend verändern oder in einen völlig anderen Kontext bringen, der deinem guten Ruf schaden könnte)

"Verwertungsrechte" können an Dritte übertragen (=verkauft) werden. Das "Urheberpersönlichkeit" ist aber unveräußerlich und bleibt immer beim Autor. Der Autor kann darauf noch nicht einmal selbst vertraglich verzichten. Ein solcher Vertrag wäre unwirksam.

(So kommt es im deutschen Recht im Gegensatz zur Rechtslage in anderen westlichen Industriestaaten zu der merkwürdigen Besonderheit, dass ein Künstler ein Werk nicht in die "Gemeinfreiheit" entlassen kann, selbst wenn er das will)

Die Klausel bedeutet also, dass du das "Urheberpersönlichkeitsrecht" behältst, auch wenn du bestimmte "Verwertungsrechte" an den Verlag abgibst. Diese Klausel ist streng genommen juristisch irrelevant, weil das ohnehin der Fall ist. Sie ist aber in Verträgen und AGBs nach wie vor üblich, um den Sachverhalt einfach klar zu stellen.

In Deutschland ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es gibt nur eine Ausnahme: Vererbung.

Du kannst dem Verlag also nur ein Nutzungsrecht einräumen. 

https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)

Denke mal, dass der Autor die Urheberrechte hat und keine Person in dessen Rechte eingreifen kann.
Er darf entscheiden was mit seinem "Produkt passiert".