Warenwert unterschätzt; handelt es sich um Betrug?

6 Antworten

Wenn dann ist es vielleicht Wucher oder ein wucherähnliches Rechtsgeschäft.. aber das wird hier auch nicht durchgehen.

Warum solltest du dagegen vorgehen können, du hast das Angebot angenommen.

Da sind Sie absolut selbst schuld, das ist ja nicht das Problem des Käufers, wenn Sie die Ware nicht kennen die Sie verkaufen.

Dagegen kann man vorgehen. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

BGH-Fall dazu: Mozartnoten auf dem Flohmarkt

GuterFraggel 
Fragesteller
 10.05.2020, 21:17

Ah ja, danke. Ich war mir sicher das es dagegen was gibt, mir war nur der Begriff entfallen.

Seatmentor  10.05.2020, 22:08
@GuterFraggel

Ich wäre da etwas vorsichtig, so wie ich das sehe sagt die Rechtsprechung auch: Selber schuld. Vielleicht hast du dennoch Glück. Ich kann mich auch irren. unten steht was in dem Mozartfall gesagt wurde.

Seatmentor  10.05.2020, 22:00

Hä? In dem Fall wurde die Anfechtung abgelehnt. Der Fall ist da auch etwas anders, denn die Verkäuferin hat dort verschiedene Noten verkaufen wollen, hat aber genau bei diesen nicht ordentlich geguckt. Die waren also eigentlich nicht zum verkauf vorgesehen. Daher ist § 119 I BGB schon möglich wenn es ein Erklärungsirrtum ist. Wurde allerdings abgelehnt.

Bzgl.

§ 123:

Schließlich kommt auch eine Anfechtung von Kaufvertrag und Übereignung gem. §123 Abs. 1 Fall 1 BGB nicht in Betracht. Selbst wenn der Bekl. den Wert des von der Kl. behaupteten “Fundes” erkannt und dies gegenüber der Kl. verschwiegen hätte, liegt eine arglistige Täuschung der Kl. durch den Bekl. nicht vor, da den Bekl. hinsichtlich der dann verschwiegenen Tatsache (immaterieller oder materieller Wert der entdeckten Notenhefte) gegenüber der Kl. keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht traf. Es ist grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen, und es besteht keine allgemeine Pflicht, im Rahmen vorvertraglicher oder vertraglicher Verhandlungen alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung der anderen Partei von Bedeutung sein könnten. Hinzu kommt: Es entspricht dem typischen Charakter eines offenen Flohmarktes, daß hierbei jedermann - auch ohne geschäftliche Erfahrung - Gegenstände aller Art und Güte zu beliebigen, nicht nur auf Gewinnerzielung ausgerichteten Preisen anbieten und erwerben kann. Demzufolge gebieten auch Treu und Glauben nicht, gegenüber möglicherweise geschäftsunerfahrenen Anbietern auf den möglicherweise weit höheren Wert einer angebotenen Sache hinzuweisen, um diesen vor einem unüberlegten, wirtschaftlich gesehen erheblich nachteiligen Geschäft abzuhalten.

Hast du da irgendwie was durcheinander gebracht oder was kann man hier übersehen?

AnglerAut  10.05.2020, 22:11
@Seatmentor

Palandt § 123 Rn. 5a:

Eine Aufklärungspflicht besteht vor allem in folgenden Fallgruppen:

Rn. 5b: 2. Besonders wichtige Umstände: Umstände die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (BGH NJW 71, 1799).

Beispiele:

Rn.8: Weiterverkaufsmöglichkeit für 8,2 Millionen bei einem Kaufpreis von 10.000 DM.

Hier liegt der Faktor bei 70, denke das sollte auch ausreichen.

Seatmentor  10.05.2020, 22:39
@AnglerAut

Das bezieht sich auf den Verkäufer. Der Verkäufer hat u.U. eine Aufklärungspflicht. Schau mal bei Rn. 5b weiter da steht dann auch:

Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen.

Das kommt exakt nach dem was du zitiert hast. Macht auch Sinn für die Norm. Für den Käufer gilt dann das was ganz am Ende von Rn. 5b steht:

Der Käufer hat drohende Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren. Verkäufer und Käufer sind hier getrennt.

Die Rn. 8 das kann ich nun nicht genau nachvollziehen, dort steht aber: bei einem besonderen Vertrauensverhältnis, das besteht hier in jedem Fall nicht. Daher wäre das auch unwichtig.

BGH NJW 71, 1799 erschließt sich mir hier auch nicht ganz, Leitsatz:

Der Käufer, den der Verkäufer über die Mangelfreiheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat, ist zur Anfechtung auch dann berechtigt, wenn ihm der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Okay das ist verständlich. Hier aber nicht massgeblich.

Zu den Voraussetzungen der Arglist, insbesondere zur Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluß des Käufers, den Kaufvertrag zu schließen, von Bedeutung sind.

Das ist dann wieder wie auch schon oben gesagt, Rn. 5 ist aus Sicht des Verkäufers.

Hier hat ja der FS als Verkäufer nicht erkannt was er verkauft.

Ich sehe da schon keine Täuschung. Der Käufer einer Sache ist, auch bei ersichtlichem Fachwissen, nicht verpflichtet, den Verkäufer über den Wert einer Sache aufzuklären. Das ist vielmehr Voraussetzung wirtschaftlicher Arbitrage und als sozialadäquat hinzunehmen. Der Käufer kann auch nicht wissen, dass du nicht weißt, dass die Sache möglicherweise viel mehr wert ist. Zumal der Weiterverkauf mit der erhöhten Marge auch keine Aussage über den wahren Wert der Sache trifft. Was in diesem Verhältnis vorgeht, ist nicht dein Problem ^^

Seatmentor  10.05.2020, 22:03

So sieht das offenbar auch die Rechtsprechung.