Wann kann man einen Kommissaranwärter kündigen?

8 Antworten

Eine Entfernung aus dem Dienst über das Disziplinarrecht ist nur bei schweren dienstlichen Verfehlungen möglich. Bei dem, was du vielleicht veranstaltet hast, ist die Entfernung aus dem Dienst sehr unwahrscheinlich. Wenn überhaupt dürfte es mit einem Verweis oder sogar einer Maßnahme unterhalb des Disziplinarverfahrens getan sein. 

M.E. liegt ein "Fehlverhalten" nicht vor. Es gibt kein Fotografierverbot, auf das sich die Polizeibeamten vielleicht beziehen könnten. Deine Entschuldigung könnte ein Fehler gewesen sein. 

Sollte es zu einem Disziplinarverfahren kommen, muss eine gründliche Sachaufklärung erfolgen, d.h. der Ermittlungsführer vernimmt alle beteiligten Beamten. Vielleicht geht es aus wie das Hornberger Schießen... unterm Strich ist nix gewesen.  

Wenn du in einer Gewerkschaft bist, wende dich an sie. Sie haben teils speziell ausgebildete Kollegen als Disziplinarverteidiger, die sind besser geschult als jeder RA. 

Dürfte aber noch ein "Beamter auf Widerruf" oder "Beamter auf Probe" sein, wenn ich den Text richtig lese. Zumindest bei uns in Bayern kann ein "Beamter auf Widerruf" quasi schon dann rausgeworfen werden, wenn er die falschen Schuhe anhat (natürlich übertriebenes Beispiel, aber ich denke du verstehst, was ich meine...)

@Dommie1306

Ich weiss. Es gibt auch die Entlassung durch bloßen Verwaltungsakt, der wird vorzugsweise bei Ungeeignetheit für den Polizeidienst erlassen. Also wenn nicht unbedingt ein Dienstvergehen vorliegt. 

Aber das kann man bei dem geschilderten Vorgang wohl vergessen. Ich habe erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Fehlverhalten des Fragestellers vorliegt. Das Fotografieren/Flmen verstößt zunächst nicht gegen Persönlichkeitsrechte. Und "Arroganz" kann auch nur der subjektive Eindruck der betroffenen Beamten sein. 

Der Dienstvorgesetzte sollte, wenn er Zweifel hat, Verwaltungsermittlungen anordnen, um den Sachverhalt im vordisziplinären Raum aufzuklären. Würd' ich zumindest so machen. 

@Dommie1306

Wird auch evtl dann mal ganz gern (aus-)genutzt, wenn jemand sowieso irgendwie quer schießt, doch nicht so passt, sich auch mal verbal daneben benimmt oder insgesamt nicht ganz koscher ist ohne das man das Kind genauer beim Namen nennen könnte. Da kommt so ein Ding dann gerade recht.

Man unterschreibt das alles - die Wohlverhaltenspflicht genauso wie das Anwärterbezügerückzahlungsding ... und wenn es tatsächlich so kommt, tut die Leute so, als wären ihnen das komplett fremd.

Gruß S.

@Sirius66

Zu Beginn der Dienstzeit gibt es Belehrungen über dies und jenes, der Dienstanfänger unterschreibt alles, nicht wissend, das das alles noch nach 20 Jahren vorgekramt und er darauf festgenagelt werden kann. Es ist sicher auch eine gewisse Naivität im neuen Beruf vorhanden, man meint, es ist alles nicht so schlimm.  

Dennoch glaub ich nicht dran, dass viel in dem o.a. Fall passieren wird. Bei einer Disziplinarmaßnahme würde ich vermutlich vor's Verwaltungsgericht ziehen. Aber da ich sowieso nach allen Seiten sofort zuschnappe, war ich in meiner Dienstzeit ziemlich sicher. 

Disziplinarrechtlich kann dir wenig vorgeworfen werden, vor dem Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (wie eine Kündigung in dem Fall korrekt heißt) brauchst du dir also nicht allzu viele Sorgen machen. 

Aber: 

Dein Tutor hat Kenntnis davon, die Vorgesetzten deiner Praktikumsbehörde haben Kenntnis davon, die Ausbildungsleitung hat Kenntnis davon. Es gibt neben der fachlichen Beurteilung auch die sozialen Kompetenzen, die "Kopfnoten". Die fragen im Grunde nach der geistigen Eignung des Anwärters. Und spitz formuliert kann man sagen: Wer im privaten Rahmen nicht bereit ist, den Anweisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten, der kann dies im dienstlichen Rahmen auch nicht durchsetzen. Damit ist die geistige Eignung infrage gestellt. Wenn dein Tutor und die Ausbildungsleitung das genauso sehen, DANN hast du ein Problem. 

Du hast dich gegenüber deinen (zukünftigen) Kollegen unangemessen benommen. Egal, ob das Filmen nun erlaubt oder zweifelhaft war. Siehst du dich da selbst als Teamplayer?

Es muss schon etwas heftiger zugegangen sein, denn woher wollen die Beamten gewusst haben, dass du angehender Kollege bist? Ferner hast du eine Schriftlage provoziert, weil du vor Ort keine Einsicht gezeigt hast. Sicher vor der Kündigung kannst du erst sein, wenn dieses negativ entschieden wurde.

Nebenbei: man entschuldigt sich nicht; man bittet um Entschuldigung.

Ich kenne eine Anwärterin, deren Unwohlverhalten wiedeholt und viel schlimmer ausgefallen ist. Sie konnte trotz ihrer Eskapaden nicht entlassen werden, wurde aber zum Innendienst in der Pampa verdonnert.

Mach dir nicht allzu viel Sorgen.

Gruß S.

Wann kann man einen Kommissaranwärter kündigen?

  1. Gar nicht.
  2. heißt es einem