Während der Arbeit 5 maliges Gebet beten aber der Chef erlaubt es nicht?
Selam Aleykum meine Muslimischen Geschwister, unzwar wenn ich 5mal am Tag bete in der Arbeit und mein Chef es mir nicht erlaubt das ich beten darf darf ich dann auch in meinen Gedanken beten? Weil anderes geht es ja nicht weil ich nicht beten darf wird das Gebet dann immer noch gültig wenn ich im Gedanken bete? Wird mir das Allah vergeben? Was sagt ihr dazu Muslime?
16 Antworten
Waraleikum salam liebe schwester. Nein du darfst nicht im sitzen arbeiten als was arbeitest du denn und von wann biss wann ??
Warum redest Du hier nur Muslime an, wenn es Dir dabei um arbeitsrechtliche Probleme geht. Deine religiösen Arbeitspausen, die Du in Anspruch nimmst, sind rechtlich geregelt. Deine Gedanken sind allein Deine Angelegenheit, sie gehen hier keinen was an. Laut geäußert aber sind sie höchst unerfreulich.
Kann denn niemand die Frage einfach beantworten und nicht direkt den Fragesteller aufs krasseste Beleidigen?
Du darfst im Islam deine Gebete "Bündeln" falls du denen aufgrund solcher Beeinträchtigungen nicht nachgehen kannst.
Morgens-Gebet muss verrichtet werden, Mittags- und Nachmittags kann nach beliebigen verschoben werden bsp. so:
Nachmittags-Gebet zur Mittagszeit direkt nach dem Mittags-Gebet oder Mittags-Gebet zur Nachmittagszeit vor dem Nachmittags-Gebet.
Selbes gilt für Abends- und Nachts-Gebet.
Abends-Gebet und Nachmittags-Gebet lassen sich aber nicht zurecht biegen, sprich nur zwischen Mittags + Nachmittags und Abends + Nachts-Gebet.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen :-)
Guten Tag, Menschenschwester.
Es ist nachvollziehbar, dass dein Chef Gebete während der Arbeitszeit nicht toleriert.
Ein allwissender und allgütiger Allah wird um die Umstände wissen und sich sicher auch über stille Gebete freuen.
Außerdem kannst du deine Gebete nachholen.
Gruß, earnest
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, grundgesetzlich geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.
Es kommt nicht darauf an, dass im Einzel- , Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Rechte zur religiösen Ausübung durch die Arbeitnehmer nicht geregelt sind. Über §§ 616, 242 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann der Arbeitnehmer sie auch später geltend machen. Er ist jedoch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die von ihm begehrte Ausübung seiner Religion den Betriebsablauf nicht unerheblich stört, wenn der Arbeitgeber schlüssig darlegt, dass eine solche Störung eintreten würde.
Quelle: http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/gebetspausen-waehrend-der-arbeitszeit