VORKAUFSRECHT DER GEIMEINDE! BITTE UM MITHILFE!

2 Antworten

Machen kann man dagegen eigentlich fast nichts .. nur prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht tatsächlich gegeben sind .... das Verfahren ist unten beschrieben ....

Quote wiki: Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung. Es wird zwischen dem sogenannten „allgemeinen“ (§ 24 BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht unterschieden. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattest) abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn das so genannte Negativattest vorliegt (§ 2 Abs. 2 GVO). Das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde ist nicht im Grundbuch eingetragen, muss aber seit Kenntnis der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten durch Verwaltungsakt ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 BauGB).[2]

Fatzke84 
Fragesteller
 22.10.2012, 22:21

Hallo, danke für den Hinweis... nach § 28 Abs. 2 BauGB geht hervor, dass Das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden kann. Nach Rücksprache mit dem Verkäufer hat er aber bislang von der Gemeinde nichts schriftliches vorliegen. Der Notar meinte das er von der Stadt ein Schreiben vorliegen hat, indem die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben möchte... Ist das dann ausreichend? Steh grad voll aufm Schlauch..... Danke für deine Mithilfe....

frodobeutlin100  23.10.2012, 00:33
@Fatzke84

Wie sieht denn Verkäufer die Sache - will er etwas gegen das Vorkaufsrecht machen?

Du als Käufer kannst sowieso nichts machen ...

wenn dem Verkäufer egal ist wer letzendlich kauft - schaust du gepflegt in die Röhre ....

und das er nichts wissen - sorry - die Städte udn gmeinden wissen schon wie sowas geht - ich denke mal er ist nicht so nah bei der Wahrheit und tut jetzt ganz überrascht ....

Diese Vorkaufrecht muss ja grundbuchlich gesichert sein. Ihr habt also KEINE Katze im Sack gekauft, und musstet wissen, worauf ihr euch einlasst.

Fatzke84 
Fragesteller
 22.10.2012, 22:23

Ist klar.... würde mich ja indem Fall jetzt nicht melden, wenn ich es vorher wüsste :-)

NegierigEr  22.10.2012, 22:39

Muss es nicht, § 24 Baugesetzbuch.