Vom JC abhängig! Umzug von Berlin nach Brandenburg möglich?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du nicht nur der Wohnung wegen umziehst sondern weil du dort eine Arbeit bekommen kannst, dann ja. Aber ich denke da musst du den neuen Arbeitsvertrag oder zumindestens eine verbindliche Jobzusage vorlegen.

Wenn Du keine Hilfe (Umzugskosten usw.) brauchst, kannst Du auch bei Bezug von ALG II hinziehen, wo immer Du hinwillst.

Andernfalls solltest Du Dir erst einen Job an Deinem gewünschten Ort suchen und dann umziehen.

Wenn du vor Abschluss des neuen Mietvertrages dein derzeit zuständiges Jobcenter um Erlaubnis fragst, dürfte es keine Probleme geben. Vorausgesetzt, du bekommst eine Zusicherung.

Zu deiner anderen Frage, Google hilft da gern. Schau hier: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbaugesellschaften.shtml

Wenn der Fragesteller keinerlei Umzugshilfen braucht, muss er nicht um Erlaubnis fragen.

. Man will umziehen, weil man ein anderes Umfeld wünscht, dichter bei Bekannten, Verwandten oder Freunden leben möchte

In einem solchen Fall zahlt das JobCenter weder Umzug, noch Kaution. Auch Erstausstattung wird dann nicht gewährt. Zu beachten ist unbedingt, dass die neue Wohnung angemessen in Preis und Größe ist, sowie die alte Miete unter keinen Umständen überschritten werden darf. Das JobCenter zahlt sonst nur die Kosten der Unterkunft in Höhe der alten Miete! Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn sie Innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinien Ihrer Kommune, Gemeinde, Stadt, Landkreis umziehen. Bei Zuständigkeitswechsel, z.B. Umzug in ein anderes Bundesland, gelten selbstverständlich die Höchstgrenzen der Angemessenheit. Eine Genehmigung für einen solchen Umzug benötigen Sie nicht.

http://www.gegen-hartz.de/umzug-bei-hartz-iv-alg-ii.html

@beangato

Diese Auffassung ist jedoch nicht vom Sozialgesetzbuch II gedeckt. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Sorry, ich halte mich da lieber an das Gesetz an als irgendeine dubiose Internetseite gegen Hartz IV.

@BlauesBlut

"Dieses Zustimmungserfordernis gilt aber nur, wenn Sie innerhalb der selben Kommune umziehen, d.h. vor und nach dem Umzug der selbe örtliche Leistungsträger für Sie zuständig ist. Ziehen Sie in eine andere Kommune um, gilt dieses Zustimmungserfordernis nicht."

http://www.frag-einen-anwalt.de/Wunsch-auf-Wohnortwechsel-waehrend-des-Bezugs-von-ALG-II---f186801.html

Und noch gilt "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“
(Art. 11 Abs. 1 GG)

Du darfst jederzeit hinziehen, wo Du willst.

Fragst Du auch, wann Du aufstehen darfst, was Du essen darfst und ob Du aufs Klo gehen darfst?

Wenn Du dadurch einen Job bekommst, denke ich .ja. Wenn es Deine Lage arbeitsmäßig nicht positiv verändert, dann nein.