Vogelfütterung in der Grünanlage am Haus (Mietwohnung)

4 Antworten

Sie ist Mieterin in einem Mietshaus, zu dem auch Grünanlagen gehören.

OK.

Bisher hat sie die Wildvögel immer gefüttert, indem sie Vogelhäuschen ans Geäst der umliegenden Sträucher vor dem Haus befüllte

Das ist ohne Beschluss der WEG (sofern WEG, wovon ich bei Mietshaus jetzt mal ausgehe) unzulässig. Änderungen am Gemeinschaftseigentum sind zustimmungspflichtig; das betrifft nicht nur das Füttern, sondern schon das Anbringen der Vogelhäuschen.

Ihre neue Obermieterin muss wohl ziemlich garstig und tierfeindlich sein, sie hat wohl die Vogelhäuser immer "entsorgt"

Das kann auch der Hausmeister in Auftrag gemacht haben - und zwar zurecht.

Nun füttert sie die Vögel neuerdings, indem sie Sonnenblumenkerne auf ein ungenutztes Grünteil hinter dem Haus streut

Auch das ist unzulässig. Zudem lockt das Streuen von Futter Ungeziefer an (Mäuse, Ratten und Co), und ist daher auch kommunal flächendeckend untersagt. Das kann bis zur Anzeige führen.

Daraufhin hat meine Kollegin ein Schreiben vom Vermieter erhalten, es sei ihr verboten, die Vögel durch das Werfen von Vogelfutter auf das Grundstück zu füttern.

Korrekt. Das ist zudem sogar kulant, denn das Verhalten an sich ist bereits rechtswidrig.

Meine Fragen nun wären: Hat der Vermieter das Recht, ihr das Füttern auf die geschilderte Art und Weise zu verbieten? Noch dazu im Winter?

Ja, absolut. Nur auf der ihr als Mieterin zustehenden Fläche lt. Mietvertrag dürfte sie so agieren (also etwa in der eigenen Terrassen/Gartenfläche, die zur Mietsache gehörte), und selbst dort wäre das Ausstreuen von Futter ggfs. eine OWI.

Offenbar verscheucht die o. g. Nachbarin auch alle Vögel, die sich dem Vogelhäuschen auf dem Balkon nähern wollen, schon im "Anflug"

Das ist nicht sehr freundlich, aber wohl kaum strafbar.

Ist DAS denn "koscher" und kann man ihr das verbieten?

Das Füttern auf dem eigenen Balkon oder Fensterbrett per Futterhäuschen? Das ist rechtssicher.

Können bestehende Hausordnungen von Vermietern ständig geändert oder erweitert werden nach Gutdünken und ohne vorherige Rücksprache mit bzw. Einverständnis durch den/die Mieter?

Ja, durch Beschluss der WEG. Es gilt immer die aktuellste Fassung der HO. Umgekehrt kann ein einzelner Vermieter übrigens auch nichts zulassen, was die WEG in der HO bereits verboten bzw. anders geregelt hat. Die HO bindet beide Seiten.

Dürfen Haustiere auf dem Grundstück nahe eines Mietshauses (dazu gehörend) begraben werden, wenn es sich nicht um ein Wasserschutzgebiet handelt?

Das regelt im Grundsatz das TierKBG, § 5 Absatz 1 und Absatz 2; allerdings ist das in den meisten kommunalen Satzungen auch für die Fälle des Abs. 2 explizit verboten (Seuchenschutz).

Es wurde ja bereits viel geschrieben. Selbstverständlich kann der Vermieter das reglementieren. Und, das macht auch Sinn. Nicht nur die niedlichen Vögel werden angelockt, sondern auch Tauben, die bekanntermaßen ein Problem darstellen, wenn sie eine Futterstelle finden und dort nisten. Auch eine Änderung der HAusordnung (einseitig) ist möglich, sofern der Mietvertrag das so vorsieht. Das Begraben von Haustieren ist nicht zulässig, schon gar nicht, wenn es sich nicht um das eigene Grundstück handelt. Es gibt strikte Regelungen zur Beerdigung von Tieren. MfG

Der Vermieter hat das Recht das zu verbieten - darüber gibt es verschiedentlich auch entsprechende lautende Gerichtsurteile. Als Hauseigentümer kann ich die Regeln aufstellen - natürlich nicht heute so und morgen andersherum, aber wenn Probleme auftreten, die bislang nicht vorhanden waren, kann ich dafür als Hauseigentümer eine Regelung treffen - es ist dann meine Entscheidung. Falls das dem Mieter nicht gefällt, dann muß er sich rechtlich wehren - aber in dem speziellen Fall dürfte des aufgrund geltender Rechtssprechnung ziemlich aussichtslos sein.

zu 1.)

die "obermieterin" hat selbstverständlich nicht das recht, die vogelhäuschen zu entfernen, ob es allerdings diebstahl ist, ist fraglich, da es hier an der entsprecehnden zueignungseigenschaft mangelt. ggf. könnte man das als sachbeschädgigung werten.

allerdings wäre da noch der aspekt der nutzung der grünanlage(n) diese scheinen ja wohl der allgemeinheit der mieter und oder wohnungseigentümer zuzurechnen zu sein, von daher hat der vermieter und oder der eigentümer, bzw. Mieterrat ein gewisses mitspracherecht, was das aufhängen von vogelhäuschen betrifft.


die hausordung kann und darf natürlich nicht nach gutdünken geändert werden. marinale ergänzuungen, die oft schon durch klauseln wie "im zweifelsfalle behält sich die hausverwaltung vor, entscheidungen bezüglich der nutzung der gemeinsamen flächen zu treffen, abgedeckt werden...

eine tiefgreifende änderung der hausordnung bedarf stets der Zustimmung der jeweiligen Mieter und oder wohnungseigentümer. so kann es aber duchaus auchs ein, wenn sich ein mieter querstellt, dass für verschiedene mietparteien auch unterschiedliche hausordungen gelten.


das vergraben von Haustieren im gemeinsam genutzten Garten ist (sofern es nicht gerade ein berhardienerhund oder ähnliches ist, unter einhaltung der hygienvorschriften möglich, hier müssen aber alle involvierten parteien, also mieter und oder wohnungseigentümer, hasuwerwalltung btw. hauseigentümer zustimmen...

lg, Anna

von daher hat der vermieter und oder der eigentümer, bzw. Mieterrat ein gewisses mitspracherecht, was das aufhängen von vogelhäuschen betrifft.

Einen "Mieterrat" gibt es nicht.

die hausordung kann und darf natürlich nicht nach gutdünken geändert werden

Selbstverständlich kann sie das - wenn die WEG die Änderungen so beschließt.

eine tiefgreifende änderung der hausordnung bedarf stets der Zustimmung der jeweiligen Mieter und oder wohnungseigentümer.

Nein. Nur die WEG beschließt die HO.

so kann es aber duchaus auchs ein, wenn sich ein mieter querstellt, dass für verschiedene mietparteien auch unterschiedliche hausordungen gelten.

Nein. Es gibt nur eine HO für alle Parteien einer WEG. Der einzelne Eigentümer kann ggfs. über die Vorgaben der HO hinaus weitere Bestimmungen im Mietvertrag mit seinen Mietern festlegen. Diese können aber die Regelungen der HO nicht weiter fassen oder aufheben, da die Beschlüsse der WEG auch für den Vermieter bindend sind.

@FordPrefect

Hallo allen Antwortenden, hallo especially FordPrefect ( ....b.t.w.: ist das nicht eine Figur als dem "Reiseführer durch die Galaxis" ...^^:) ...?)

vielen Dank zunächst für eure Antworten. Du, "Ford Prefect", scheinst dich besonders gut im Mietrecht auszukennen, denn du klingst sehr selbstbewusst und definiert in deinen Antworten - daher würde ich dich gern noch bitten - wenn es nicht zu zeitaufwendig ist - uns evtl. die entsprechenden Links zu den verbindlichen Gesetzen/Beschlüssen bezüglich dieser Thematik und den von dir aufgeführten Fakten anzuhängen? (bei Gerichtsurteilen nach Möglichkeit mit Aktenzeichen). Das wäre wohl das Hilfreichste für uns. Dann kann man selbst nachlesen.

(p.s. Was ist "WEG"? - Wohnungseigentümer? Es handelt sich i.ü. hier um eine städtische Wohnungsgesellschafts-GmbH)

Danke schon mal!

@Stiefvaeterchen

WEG == Wohnungseigentümergemeinschaft. Befindet sich das Objekt in Alleinbesitz eines Eigentümers, besteht die logischerweise nur aus einem Mitglied :-) Nichtsdestotrotz finden die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (das auch als WEG abgekürzt wird) analoge Anwendung. Siehe

http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html

In dem Fall der Wohnungsbaugesellschafts-GmbH finden sich die entsprechenden Regelungen mit Sicherheit in der Hausordnung selbst. Geht man davon aus, dass die Grünanlagen nicht zu einzelnen Mietsachen zählen, sondern Gemeinschaftseigentum darstellen in dem Sinne, allen Mietern zur gewöhnlichen Nutzung zugänglich zu sein, dürfen auch keine dauerhaften Änderungen ohne Genehmigung durch den Eigentümer (sprich: die GmbH) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden. Nun wird man das in aller Regel flexibel handhaben; wenn sich niemand beschwert, wird auch die Verwaltung nicht tätig werden, wenn etwa ein Vogelhäuschen, ein Strauch oder ein Grill aufgestellt wird. Nur: Ohne explizite Einwilligung des Eigentümers sind derartige Änderungen eben nicht zulässig, da die Grünflächen/Grünanlagen nicht zur einzelnen Mietsache zählen und somit der Bestimmungssphäre des Mieters entzogen sind.

Was die Frage der Fütterung anbelangt: Die Regelungen über das Ausbringen von Streufutter finden sich in den kommunalen Verordnungen. Für Frankfurt z.B. in der Polizeiverordnung, Zitat: ""Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten." (Zitat Ende). Die meisten größeren Städte haben solche Bestimmungen, zum Einen aus Hygienegründen, zum Anderen wegen (explizit) des Anziehens von Ungeziefer. Der Eigentümer kann zwar das Ausbringen von Streufutter auf Fensterbrüstungen oder Balkonen nicht verbieten, sehr wohl aber im Bereich des Gemeinschaftseigentums (Verunreinigung bzw. unzulässige Nutzung). Siehe dazu z.B. Landgericht Hamburg, Az. 307 S 2/01.

@Stiefvaeterchen

noch ein p.p.s. @FordPrefect: Mich dünkt irgendwie, Sie sind selbst Wohnungseigentümer oder arbeiten bei einer Wohnungskommune. Ihre Antworten sind recht ..... "energisch". Zu einer speziellen Ihrer Antworten aber möchte ich doch noch etwas schreiben:

Ich schrieb: “Ihre neue Obermieterin muss wohl ziemlich garstig und tierfeindlich sein, sie hat wohl die Vogelhäuser immer "entsorgt" ” Ihre Antwort darauf war: "Das kann auch der Hausmeister in Auftrag gemacht haben - und zwar zurecht. "

Da geht aber unser beider Rechtsempfinden deutlich auseinander - nicht umsonst fragte ich auch nach konkreten Links, die das untermauern können.

Zunächst: Nein, die betreffende Mieterin wurde von einem anderen Hausabewohner (nicht meiner Kollegin selbst) dabei beobachtet, wie sie zumindest eines der Vogelhäuser abnahm. Es war eben nicht der Hausmeister.

Nun mal zu dem "Recht des Hausmeisters" oder der Mieterin hierzu: Es ist nicht sein/ihr Eigentum, und weder er noch sie sagten meiner Kollegin diesbezüglich vorher oder danach Bescheid (im Falle des Hausmeisters jetzt nur hypothetisch, denn er war es definitiv nicht, wie mir die Kollegin versicherte).

Auch ein Hausmeister hätte doch zumindest die Pflicht, der betreffenden Mieterin zuvor zu sagen, sie möge das Vogelhaus abnehmen, denn auch er dürfte sich doch wohl nicht ohne weiteres und nach Gutdünken ohne Information des Besitzers an fremdem Eigentum vergreifen? Ich denke doch, soweit "Rechtsstaat" ist dieser Staat doch noch, dass er gesetzlich Eigentumsverhältnisse achtet und sich nicht jeder beliebig am Eigentum anderer vergreifen und damit nach Gutdünken verfahren kann? Ich glaube schon, auch hierfür gibt es fest umrissene und eindeutige Bestimmungen, die auch nachlesbar sind für jedermann. Man müsste eben nur wissen, WO :) Nicht umsonst fragte ich ja nach Links zu entsprechenden Texten.

Nun, soviel dazu noch. Dennoch vielen Dank für die ausführliche Antwort, auch wenn ich sie in Teilen subjektiv-moralisch nicht so ganz nachvollziehen kann und ich mir - trotz der unumstößlich anmutenden Darbringensweise durch Sie :) - nicht sicher bin, ob es sich tatsächlich per Gesetz so verhält.

@Stiefvaeterchen

Nun haben wir uns wohl gerade überschnitten. Danke zunächst für den beigefügten Link, ich werde ihn mir selbst mal durchlesen und meiner Kollegin zukommen lassen (die jetzt schon auf dem Heimweg ist). Vielleicht meldet sie sich ja doch noch selbst hier an, um das fortzuführen oder selbst Fragen zu stellen.

Einstweilen ein schönes Wochenende allen Antwortenden - über weitere Anregungen in Form konkreter Urteile und Entscheidungen in dieser Frage würden wir uns dennoch sehr freuen (dies ist an alle Interessierten gerichtet).

Ich schaue auf jeden Fall Anfang nächster Woche noch einmal danach und bedanke mich nochmals herzlich für die prompten Antworten!

@Stiefvaeterchen

Ich schrieb: “Ihre neue Obermieterin muss wohl ziemlich garstig und tierfeindlich sein, sie hat wohl die Vogelhäuser immer "entsorgt" ” Ihre Antwort darauf war: "Das kann auch der Hausmeister in Auftrag gemacht haben - und zwar zurecht. "

Stimmt ja auch. Ich habe ja nicht gesagt, dass die Vogelhäuschen einfach entsorgt werden dürften - aber entfernt sehr wohl.

die betreffende Mieterin wurde von einem anderen Hausabewohner (nicht meiner Kollegin selbst) dabei beobachtet, wie sie zumindest eines der Vogelhäuser abnahm. Es war eben nicht der Hausmeister.

Das konnte ich nun ja nicht wissen :-)

In diesem Fall hat die Mietern einen Herausgabeanspruch gegen die andere Mietpartei; das aber ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, und geht den (Haus-)Eigentümer nichts an. -> Mietpartei schriftlich zur Herausgabe auffordern, ansonsten Strafanzeige stellen (Diebstahl).

Auch ein Hausmeister hätte doch zumindest die Pflicht, der betreffenden Mieterin zuvor zu sagen, sie möge das Vogelhaus abnehmen, denn auch er dürfte sich doch wohl nicht ohne weiteres und nach Gutdünken ohne Information des Besitzers an fremdem Eigentum vergreifen?

Doch. Denn das ursprüngliche Einbringen in das Gemeinschaftseigentum selbst stellt bereits eine Besitzstörung dar, die der Eigentümer nicht dulden muss (dass das in Anbetracht der Vogelhäuschen - ergo Lappalie - juristische Dampfhammerbegriffe sind, ändert nichts daran). Wäre es ihr privater Garten, und jemand hängte über Nacht ungefragt etwas auf, dürften Sie das auch ohne Vorwarnung abnehmen (wenn auch nicht unbedingt einfach entsorgen).

Ich denke doch, soweit "Rechtsstaat" ist dieser Staat doch noch, dass er gesetzlich Eigentumsverhältnisse achtet und sich nicht jeder beliebig am Eigentum anderer vergreifen und damit nach Gutdünken verfahren kann?

Vollkommen richtig. Wie gesagt: Die Mieterin, die die Vogelhäuschen entfernt hat, hat unrechtmäßig gehandelt. Das aber geht in diesem Fall dann den Wohnungseigentümer (sprich: die GmbH) nichts an, weil die dabei gar nicht involviert war. Das sind aber zwei unterschiedliche Sachverhalte - einmal das ungenehmigte Anbringen der Häuschen (wir sind vermutlich einer Meinung, dass das wirklich der sprichwörtliche Sack Reis ist...), zum Anderen das Abnehmen durch eine dritte Partei (die andere Mieterin).