Verweigerung der Baugenehmigung von der Gemeinde als auch dem LRA mit Verweis auf §34 BauGB?

3 Antworten

Euer Vorhaben muss sich nach ALLEN Kriterien des §34 BauGB in die Umgebung, also nach 

- Art der baulichen Nutzung,

- Maß der baulichen Nutzung,

- Bauweise und

- überbaubare Grundstücksfläche.

Zudem muss die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 

Das sind quasi die Grundsatzregeln des §34. 

Hier ist anzunehmen, dass sich das Vorhaben aufgrund der Bebauung in "zweiter Reihe" nicht nach der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt.

Hierzu prüft die Genehmigungsbehörde, ganz grob gesagt, wo die Gebäude in eurer Umgebung auf dem Grundstück stehen und leitet hieraus als "Bebauungsplanersatz" quasi eine vordere und hintere Baugrenze, in manchen Fällen auch Baulinien ab. 

Dies scheint nach eurer Auskunft hier der Fall zu sein. 

Die Ausnahmeregel des §34 Abs. 3a kommt hier nicht in Betracht, da es sich um den Neubau eines Wohnhauses handelt. 

Was ihr tun könnt ist, gegen die versagte Baugenehmigung Widerspruch einzulegen und bei Nichtabhilfe vor dem VG gegen den ablehnenden Verwaltungsakt zu klagen.

Hier würde ich mir vorher aber den Rat eines Fachanwaltes für Baurecht einholen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte, denn Rechtsschutzversicherungen greifen nicht bei Baurechtsstreitigkeiten.

Erfolgsaussichten könnten gegeben sein, falls die Genehmigungsbehörde die maßgebliche Umgebungsbebauung falsch beurteilt hat. Dies aus der Entfernung bei GF einzuschätzen ist jedoch unmöglich.

vg

C

Hallo,

in einem 34-er Gebiet muss sich das Bauvorhaben in das Umfeld einfügen.

Gibt es zum Beispiel schon Häuser in der zweiten Reihe oder andere vergleichbare Fälle?

Kaum. 2. Reihe Bebauungen haben heutzutage kaum noch eine Chance.