Stellplätze hinter dem Haus möglich?
Guten Tag,
ich bin dabei ein Grundstück zu erwerben, wo ich ein Mehrfamilienhaus mit 6 WE drauf bauen möchte. Leider habe ich ein Problem mit den Stellplätzen.. Das Bauamt möchte pro WE einen eigenen Stellplatz.
Dadurch das ich den Baukörper so groß wie möglich gestalten möchte, ist vor dem Haus nur noch wenig Platz für die Stellplätze.
Vielleicht kennt sich jemand mit diesem Thema aus und hat einen Vorschlag für mich. Ich würde sonst gerne die Stellplätze vor und hinter dem Haus verteilen, ich bin mir aber nicht sicher ob das zulässig ist. Die Bebauung wird nach Paragraph 34 geregelt und das Objekt soll sich in die nähere Umgebung einfügen, es gab einen Nachbarn der auch hinten Stellplätze hatte. Da wurde aber mittlerweile neu gebaut und jetzt hat keiner mehr seine Stellplätze hinter dem Haus.
Wie realistisch ist es, dass ich das genehmigt bekomme?
Das Grundstück hat eine Front von 14,5 m, das Objekt hat einen Grundkörper von 8,50m x 23m.
Vor dem Haus sind 14,5m x 6m zur Verfügung für Stellplätze.
Ich habe mal in die Flurkarte einige Beispiele eingezeichnet. Bilder befinden sich im Anhang.
Ps. Eine Tiefgarage wäre eine Option, ist mir aber zu teuer! Da rechne ich grob mit 30.000 € pro Stellplatz, oder 400 pro Kubikmeter, um die Kosten einfach mal einzuschätzen.
Wäre nett wenn jemand einen Tipp für mich hätte!
Vielen Dank im Voraus!
5 Antworten
Da wären Fragen mit dem Bauamt zu klären.Wenn Du sicher gehen willst, bräuchtest Du eine Bauvoranfrage, gestellt von einem Architekten, dazu würde ich Dir raten.
Möglichkeit 2 halte ich für ganz schlecht, die Parkplätze sind nur mühsam ab- oder abzufahren.
Du solltest die Stellplätze mit der UBA abklären, aber eigentlich haben wir Architekten für sowas hier ;-)
Ich würde auch empfehlen, dass Du beim Bauamt nachfragst. Am Besten im Landratsamt, Genehmiungsbehörde.
Es kann eine Stellplatz-Satzung geben, die einzuhalten ist. Oder eine Festsetzung im Bebauungsplan, ... Einen Bebauungsplan wird es ja auch wohl geben, weil sonst bei dieser Baukörperlänge die Abstandsfläche auf der Längsseite Probleme machen könnte.
Wobei Du schreibst, dass der §34 BauGB ausschlaggebend ist. Also doch dringend die Abstandsfläche überprüfen. Weil man bei 23 m weit über das 16m-Privileg drüber ist.
Auch im Art. 6 der Bauordnung bei Euch ist die Abstandsfläche die Wandhöhe,
(4)
Die Tiefe der Abstandfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der festgelegten Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand.
...
(5)
Die Tiefe der Abstandfläche
beträgt 1 H, mindestens 3
m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn dies
aufgrund der Nutzung des Sondergebietes
gerechtfertigt ist.
Spezialfälle kann ich hier nicht aufzeigen. Du solltest unbedingt sicherheitshalber fragen gehen.
Artikel 6 ist über die Abstandsflächen.
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-schleswig-holstein.html
Geh zum Architekten, der regelt das für dich. 😀
Hallo,
diese Fragen kann dir wohl nur das zuständige Bauordnungsamt beantworten.
Danke für deine Antwort!
Die Abstandsflächen werde ich nochmal prüfen, die müssten aber in Ordnung sein.
Mindesten 3m zum Nachbarn ist in Schleswig Holstein vorgeschrieben, ab einer gewissen Höhe des letzten Vollgeschosses müssen größere Abstände eingehalten werden.