Stellplätze hinter dem Haus möglich?

Objekt ohne Stellplätze  - (Handwerk, Bau, Hausbau) Objekt mit Stellplätzen, Variante 1 - (Handwerk, Bau, Hausbau) Objekt mit Stellplätzen, Variante 2  - (Handwerk, Bau, Hausbau)

5 Antworten

Da wären Fragen mit dem Bauamt zu klären.Wenn Du sicher gehen willst, bräuchtest Du eine Bauvoranfrage, gestellt von einem Architekten, dazu würde ich Dir raten.

Möglichkeit 2 halte ich für ganz schlecht, die Parkplätze sind nur mühsam ab- oder abzufahren.

Du solltest die Stellplätze mit der UBA abklären, aber eigentlich haben wir Architekten für sowas hier ;-)

Ich würde auch empfehlen, dass Du beim Bauamt nachfragst. Am Besten im Landratsamt, Genehmiungsbehörde.

Es kann eine Stellplatz-Satzung geben, die einzuhalten ist. Oder eine Festsetzung im Bebauungsplan, ... Einen Bebauungsplan wird es ja auch wohl geben, weil sonst bei dieser Baukörperlänge die Abstandsfläche auf der Längsseite Probleme machen könnte.

Wobei Du schreibst, dass der §34 BauGB ausschlaggebend ist. Also doch dringend die Abstandsfläche überprüfen. Weil man bei 23 m weit über das 16m-Privileg drüber ist.

Danke für deine Antwort!

Die Abstandsflächen werde ich nochmal prüfen, die müssten aber in Ordnung sein.
Mindesten 3m zum Nachbarn ist in Schleswig Holstein vorgeschrieben, ab einer gewissen Höhe des letzten Vollgeschosses müssen  größere Abstände eingehalten werden.

@ErnstReuter

Auch im Art. 6 der Bauordnung bei Euch ist die Abstandsfläche die Wandhöhe,

(4)
Die Tiefe der Abstandfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der festgelegten Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand.
...

(5)
Die Tiefe der Abstandfläche
beträgt 1 H, mindestens 3
m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn dies
aufgrund der Nutzung des Sondergebietes
gerechtfertigt ist.

Spezialfälle kann ich hier nicht aufzeigen. Du solltest unbedingt sicherheitshalber fragen gehen.


Geh zum Architekten, der regelt das für dich. 😀

Hallo,

diese Fragen kann dir wohl nur das zuständige Bauordnungsamt beantworten.