Vertragsstrafe bei Minijob?

2 Antworten


Hey liebe Sophie...

Die Rechtsgrundlage


Das Arbeitsrecht unterliegt als Disziplin des Zivilrechts ebenso dem Grundsatz „pacta sunt servanda“,das heißt: Verträge sind einzuhalten. Dennoch besteht im Zivilrecht in der Regel die Möglichkeit eines Rücktritts oder einer Kündigung.

Das Arbeitsrecht sieht allerdings für den vorliegenden Fall
keinen Rücktritt vor. Das Arbeitsverhältnis kann daher nur nach Maßgabe
der §§ 622 Absatz 1, 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Die dabei einzuhaltende Frist beträgt für gewöhnlich vier Wochen zum Ende oder zum 15. eines jeden Monats. Im Falle einer vereinbarten Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist jedoch lediglich zwei Wochen.



Eine entsprechende Kündigung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 25.03.2004 (Az.: 2 AZR 324/03) auch vor Aufnahme der
Arbeitstätigkeit möglich, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

www.juraforum.de/ratgeber/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-kuendigung-oder-ruecktritt-vor-arbeitsantritt-moeglich

Gruß siola55



Nach meinem Verständnis ist der Vertrag mit beiden Unterschriften gültig. Da du deine schon gesetzt hast, hängt es jetzt eigentlich nur noch von Arbeitgeber ab. Wenn der Vertrag aber bei dir liegt und du ihn nicht aushändigst - weil du zuvor schon abgesagt hast - wird der AG ihn nicht unterschreiben können. Damit wärst du fein raus.

Das ist nur meine Meinung - keine Rechtsberatung.