Vertragsstrafe nach Kündigung vor Arbeitsantritt?

6 Antworten

Nun macht die Firma XYZ von §16 gebrauch "Vertragsstrafe" in der steht, dass ich nach einer vertragswidrigen Beedingung eine Strafe in Höhe von einem Bruttogehalt zahlen muss.

Grundsätzlich ist es selbstverständlich erlaubt, eine Vertragsstrafe für den Fall zu "vereinbaren", dass der Arbeitnehmer vertragswidrig bereits vor Arbeitsantritt kündigt.

Diese Vertragsstrafe muss aber angemessen sein, das hießt, sie darf dem Entgelt entsprechen, das Du für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis erhalten hättest.

Wenn also die Kündigungsfrist bereits am Anfang des Arbeitsverhältnisses 4 Wochen beträgt, darf die Vertragsstrafe nur dem Entgelt für diese 4 Wochen entsprechen.

Wurde eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart, darf die Vertragsstrafe nur dem Entgelt für 2 Wochen entsprechen.

Sollte das der Fall sein (Probezeit mit kurzer Kündigungsfrist), dann wurde eine zu hohe Vertragsstrafe vereinbart, die darum unzulässig ist und zur Nichtigkeit der Klausel insgesamt führt. Du müsstest dann trotz vertragswidriger Kündigung vor Arbeitsantritt gar keine Vertragsstrafe zahlen.

Ob auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von einem ganzen Bruttomonatsentgelt bei einer 4-wöchigen Kündigungsfrist unzulässig ist - denn ein Monatsentgelt wird für durchschnittlich 4,35 Wochen gezahlt und nicht für nur 4 Wochen (womit ein ganzen Monatsentgelt als Vertragsstrafe auch zu hoch wäre) -, kann ich nicht beurteilen.

Mit nem Anwalt könntest du aus der Sache rauskommen.

https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/8azr196_03.htm

Aber wird ne enge Kiste und du würdest wohl darüber streiten müssen. Die Sache ist nicht eindeutig und hängt von vielen kleinen Faktoren ab.

Familiengerd  14.04.2021, 14:46

Die Klausel zur Vertragsstrafe ist in diesem Fall insgesamt unwirksam, da - wie der Fragesteller in einem Kommentar mitteilt - eine Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist vereinbart wurde, die Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsentgelts dafür aber unzulässigerweise zu hoch ist.

Der Fragesteller kann also vor Arbeitsantritt mit 2-wöchiger Frist kündigen und muss - trotz Vereinbarung - keine Vertragsstrafe zahlen.

Dann sprich mit der Firma, wo du tatsächlich anfangen willst. Dann trittst du die andere Stelle an und kündigst gleich am ersten Tag, im Rahmen der Probezeitvereinbarung.

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:00

Hallo,
Die Kündigungsfrist in der Probezeit sind 2 Wochen.
Was ist denn, wenn ich am ersten Tag dort auftauche, und mich dann direkt für 2 Wochen krank melde?!
Da hat dann doch niemand was von, aber ich kann der Strafe entgehen oder?

DerHans  14.04.2021, 12:01
@Sasu22

Das wissen die Arbeitgeber natürlich auch. Trotzdem kommst du sonst nicht um die Vertragsstrafe herum. Der hast du ja mit deiner Unterschrift zugestimmt.

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:03
@DerHans

Ok, besten Dank für die kompetente Antwort

DerCaveman  14.04.2021, 12:05
@Sasu22
Die Kündigungsfrist in der Probezeit sind 2 Wochen.

Wenn das tatsaechlich so vereinbart wurde, ist die Klausel mit der Vertragsstrafe unwirksam, weil die Vertragsstrafe zu hoch ist und dich somit unangemessen benachteiligt. Die Vertragsstrafe darf nicht hoeher sein als das Gehalt, das bei einer zulaessigen Kuendigung zum fruehstmoeglichen Termin an dich zu zahlen waere. Wird eine zu hohe Vertragsstrafe vereinbart, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam.

Wurde tatsaechlich eine Probezeit vereinbart und fuer diese auch keine von der gesetzlichen Frist (14 Tage zu jedem beliebigen Kalendertag) abweichende Frist vereinbart?

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:08
@DerCaveman

Es wurde eine Probezeit von 3 Monaten im Vertrag vereinbart, aber es ist keine Frist nach Kündigung angegeben, somit greifen doch die 2 Wochen , oder sehe ich das falsch?

DerCaveman  14.04.2021, 12:11
@Sasu22

Wenn eine dreimonatige Probezeit ausdruecklich vereinbart wurde, nicht aber auch eine fuer diese geltende Kuendigungsfrist, dann gilt bis zum Ablauf der Probezeit die gesetzliche Frist von 14 Tagen zu jedem beliebigen Kalendertag.

Die "Probezeitkuendigungsfrist" koennte aber auch in einem Tarifvertrag stehen. Unterliegt dein Arbeitsverhaeltnis einem Tarifvertrag (z.B. weil dessen Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wurde)? Dann musst du auch dort mal nachschauen.

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:20
@DerCaveman

Hallo, ich bin mir sicher , dass die 14 Tage korrekt sind.
Es gibt keinen Tarifvertrag:
Ist die Aussgae dann korrekt:

im Ernstfall kann das so laufen:

1. Ich trete am 01.07.2021 die Stelle an

2. Ich kündige direkt am ersten Tag, und da es im Vertrag keine Klausel zur Kündigungsfrist in der Probezeit gibt, gelten die 2 Wochen

3. Wahrscheinlich werden Sie mich dann freistellen, und Sie müssen mich laut Vertrag für die 2 Wochen noch bezahlen.

Ergo, ich bin der Vertragsstrafe entkommen, und ich koste Ihnen Geld.

DerCaveman  14.04.2021, 12:32
@Sasu22

Ob der Arbeitgeber dich bei einer Kuendigung am ersten Arbeitstag tatsaechlich freistellen wuerde, ist keineswegs sicher und erscheint hier auch erst einmal nicht besonders wahrscheinlich.

Du kuendigst einfach schon jetzt mit vierzehntaegiger Kuendigungsfrist. Verlangt der Arbeitgeber dann die Vertragsstrafe von dir, weist du die Forderung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zurueck.

Dann kann der Arbeitgeber zwar auf Zahlung der Vertragsstrafe klagen, einer solchen Klage kannst du aber aus den oben genannten Gruenden gelassen entgegensehen. Die Rechtsprechung ist hier voll auf deiner Seite. Vertragsstrafe in Hoehe eines Bruttomonatsgehalts ist bei einer vierzehntaegigen Kuendigungsfrist unangemessen und somit ist die Vereinbarung unwirksam.

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:43
@DerCaveman

Viele Dank, jetzt fühle ich mich sicher.
Danke für Hinweise

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:46
@DerCaveman

Im Arbeitsvertrag wird unter der Beendigung des Arbeitsverhäntisses auf §622 BGB verwiesen.

Das ändert nichts ,richtig?

DerCaveman  14.04.2021, 12:56
@Sasu22

Noe, aendert nichts. Duerfte sogar bedeuten, dass die Anwendung der gesetzlichen "Probezeitkuendigungsfrist" ausdruecklich vereinbart wurde.

Familiengerd  14.04.2021, 14:41
@DerHans
Trotzdem kommst du sonst nicht um die Vertragsstrafe herum. Der hast du ja mit deiner Unterschrift zugestimmt.

Das ist falsch!

Denn hier wurde einen Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Damit ist die Vertragsstrafe zu hoch, somit unzulässig und die gesamte Vertragsstrafenklausel unwirksam.

Der Fragesteller kann also vor Arbeitsantritt mit 2-wöchiger Frist kündigen und muss - trotz Vereinbarung - keine Vertragsstrafe zahlen.

Von Experte Familiengerd bestätigt

Das ist so zulaessig. Allerdings nur, wenn deine Kuendigungsfrist von Anfang an mindestens der gesetzlichen Kuendigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende entspricht. Wurde hingegen eine Probezeit vereinbart, fuer die auch eine kuerzere Kuendigungsfrist gilt, waere die vereinbarte Vertragsstrafe zu hoch. Dann haette sie hoechstens so hoch sein duerfen, wie das Gehalt, das du bei Kuendigung am ersten Arbeitstag bis zur Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses erhalten haettest.

So einfach ist das nicht zu beantworten, aber im Allgemeinen können die Dir eine Vertragsstrafe aufbrummen, ja. Du hast ja verbindlich unterschrieben ...

Sasu22 
Fragesteller
 14.04.2021, 12:00

Die Kündigungsfrist in der Probezeit sind 2 Wochen.Was ist denn, wenn ich am ersten Tag dort auftauche, und mich dann direkt für 2 Wochen krank melde?!Da hat dann doch niemand was von, aber ich kann der Strafe entgehen oder?

Wolfgang1975  14.04.2021, 12:51
@Sasu22

Da du dann noch bei dem Arbeitgeber gemeldet bist fliegt das auf. Du erhältst ja schließlich Krankengeld für diese Zeit. Evtl. solltet du das prüfen ob eine Probezeitkündigung zu einem entfallen oder verminderung der Vertragsstrafe führt.

Familiengerd  14.04.2021, 14:45
@Wolfgang1975

Diese Klausel zur Vertragsstrafe ist in diesem Fall insgesamt unwirksam, da eine Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist vereinbart wurde, die Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsentgelts dafür aber unzulässigerweise zu hoch ist.

Der Fragesteller kann also vor Arbeitsantritt mit 2-wöchiger Frist kündigen und muss - trotz Vereinbarung - keine Vertragsstrafe zahlen.