Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag. Was ist mit der Probezeit?

5 Antworten

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen um was für eine Vertragsstrafe es sich handelt und wie diese genau formuliert ist.

Ring93 
Fragesteller
 21.03.2016, 09:06

Wenn das Arbeitsverhältnis von meiner Seite aus beendet wird.Es soll dann eine Geldstrafe sein. Da ich auch ein Quer Einsteiger bin in dem Beruf, weiss ich auch nicht ob ich dafür geeignet bin. 2 Tage Probearbeit waren auch zu kurz.

NSchuder  21.03.2016, 09:14
@Ring93

Die Frage ist immer noch: Was steht genau in der Vertragsstrafe?

Vertragsstrafen regeln, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, wenn er sich vertragsbrüchig verhält, insbesondere bei:

•Nichtantritt der Arbeit,
•Nichteinhaltung der Kündigungsfrist,
•unberechtigter fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer,
•fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers,
•Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot durch den Arbeitnehmer.

"Nichtantritt der Arbeit" kann man Dir aus meiner Sicht nicht vorwerfen wenn Du volle 3 Monate dort gearbeitet hast.

" Nichteinhaltung der Kündigungsfrist" könnte evtl. in Frage kommen, sofern Du nicht fristgerecht gekündigt hast.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-vertragsstrafe-im-arbeitsvertrag_066167.html

Du solltest schon schreiben, in welchem Falle eine Vertragsstrafe fällig wird.

So ein Passus kann sich kaum auf eine fristgerechte Kündigung beziehen.

Überigens: die Probezeit wäre am 30. November beendet.


Ring93 
Fragesteller
 21.03.2016, 09:05

Wenn das Arbeitsverhältnis von meiner Seite aus beendet wird. Es soll eine Geldstrafe sein.Da ich auch ein Quer Einsteiger bin in dem Beruf, weiss ich auch nicht ob ich dafür geeignet bin. 2 Tage Probearbeit waren auch zu kurz.

Wofür soll es denn die Vertragsstrafe geben?

Ring93 
Fragesteller
 21.03.2016, 09:04

Wenn das Arbeitsverhältnis von meiner Seite aus beendet wird.Es soll eine Geldstrafe sein. Da ich auch ein Quer Einsteiger bin in dem Beruf, weiss ich auch nicht ob ich dafür geeignet bin. 2 Tage Probearbeit waren auch zu kurz.

tanzegern  21.03.2016, 09:08
@Ring93

Halte ich für unzulässig.

Die Kündigungsmöglichkeiten bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind zwingendes Recht. Das mit einer Vertragsstrafe zu belegen, wäre eine Umgehung und somit unzulässig.

Das einzige was man in gewissem Umfang ändern kann, sind die Kündigungsfristen. Die sind natürlich einzuhalten, aber das hast du ja auch vor.

Anders wäre es, wenn der AG zb. ein Studium o.ä. finanziert. Dann kann er die Bedingung einer Mindestarbeitszeit daran knüpfen und ggf. Beträge zurückverlangen. Das wäre aber keine Vertragsstrafe.

Januar07  21.03.2016, 09:10
@Ring93

Das würde ja bedeuten, daß Du kein Kündigungsrecht hast, ohne Strafe zu zahlen.

So was funktioniert nicht, und Sklaverei ist seit längerem abgeschafft.

Familiengerd  21.03.2016, 12:47
@tanzegern

@ tanzegern:

Die Kündigungsmöglichkeiten bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind zwingendes Recht.

Das ist SO falsch!

Arbeitsvertraglich kann eine Kündigung auch für mehrere Jahre (maximal 5) ausgeschlossen werden!

tanzegern  21.03.2016, 12:50
@Familiengerd

Es gibt immer Ausnahmen. Von diesem Sonderfall war nicht die Rede.

Familiengerd  21.03.2016, 13:09
@tanzegern

Ich habe mich auf Deine allgemeine Formulierung bezogen, die eben so allgemein falsch ist!

tanzegern  21.03.2016, 13:13
@Familiengerd

Es war etwas drastisch formuliert, ok. Aber wenn es wirklich wörtlich nehmen willst, widerspricht § 624 BGB dem nicht. Die Frist wird nur bisi länger ^^

Familiengerd  21.03.2016, 13:13
@Januar07

Das würde ja bedeuten, daß Du kein Kündigungsrecht hast, ohne Strafe zu zahlen.

So ist es aber!

Wir wissen nicht, wie die Klausel zur Vertragsstrafe formuliert ist, grundsätzlich darf aber die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 624 "Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre").

Und mit "Sklaverei" hat das nichts zu tun!

Du solltest schon einmal die genaue Formulierung zur Vertragsstrafe mitteilen. Denn davon hängt ab, ob man Dir überhaupt richtig antworten kann.

Von der Formulierung hängt auch ab, ob die Vertragsstrafe überhaupt wirksam ist.

Aber zu Deiner Frage - soweit also überhaupt zu beantworten:

Erstens war - bei einem Arbeitsbeginn am 01.09, und einer 3-monatigen Probezeit - die Probezeit schon beendet, als Du am 14.12. dem Arbeitgeber mitgeteilt hast, dass Du mit 2-wöchiger Frist (also der Kündigungsfrist in der Probezeit) kündigen willst. Die Möglichkeit zur Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen innerhalb einer vereinbarten Probezeit besteht immer, wenn vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde.

Zweitens: In Kommentaren schreibst Du, die Vertragsstrafe gelte für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis von Deiner Seite aus beendet würde.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, z.B. auch auf Lebenszeit (die Möglichkeit zur außerordentlichen/fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund besteht immer); so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 624 "Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre"; eine ordentliche Kündigung ist dann erst mit Ablauf von 5 Jahren möglich. 

Dieser Kündigungsausschluss gilt aber für beide Seiten; ein Verstoß dagegen kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden. Eine solche Regelung ist aber unwirksam, wenn sie nur den Arbeitnehmer sanktioniert und nicht gleichzeitig auch den Arbeitgeber.

Ob die Klausel zur Vertragsstrafe wirksam ist, hängt also (unter Anderem) auch von deren Formulierung ab - die Du darum also (wie bereits gesagt) einmal mitteilen solltest!

Eine Vertragsstrafe wegen Kündigung ist ganz klar ein Verstoß gegen §622 BGB. Laut den Absatz 4 darin darf nur dann davon abgewichen werden, wenn dies im Tarifvertrag steht. Also eben nicht in einem einzelnen Arbeitsvertrag. Dann sind zwingend die Kündigungsfristen in §622 BGB einzuhalten und eine Vertragsstrafe nicht erlaubt und hat kein Bestand vor dem Arbeitsgericht.

NSchuder  21.03.2016, 09:09

Vertragsstrafen wegen "Nicht-Antritt" oder "nicht ernsthaftem Antritt" sind aber zulässig.

Jewi14  21.03.2016, 09:11
@NSchuder

Du hast aber schon die Frage gelesen? Es geht um Kündigung in der Probezeit, als wenn er da bereits arbeitet.

Hat der FS auch noch mal unter deiner Antwort bestätigt.

NSchuder  21.03.2016, 09:15
@Jewi14

Habe ich.

Eine Vertragsstrafe wegen "nicht-Antritt" kann auch greifen wenn die Arbeit nicht ernsthaft, also sichtbar nur "pro forma" aufgenommen wird. Das kann aber nach 3 Monaten aus meiner Sicht schwerlich anführen.

Jewi14  21.03.2016, 09:18
@NSchuder

Außerdem muss das der AG beweisen und das wird kaum möglich sein.

Ring93 
Fragesteller
 21.03.2016, 09:24
@Jewi14

Also das heißt für mich.Wenn ich mich fristgerecht beim AG melde und sage, dass ich kündigen möchte nix zu befürchten habe.?Natürlich würde ich mein Bestes geben sollte ich da  anfangen.

Familiengerd  21.03.2016, 14:09

Eine Vertragsstrafe wegen Kündigung ist ganz klar ein Verstoß gegen §622 BGB.

Das ist SO nicht richtig!

Es kommt zum Einen darauf an, wie die Klausel zur Vertragsstrafe konkret formuliert ist.

Zum Anderen kommt es aber darauf an, welche Bestimmungen es zur Kündigungsmöglichkeit gibt! Denn grundsätzlich können Arbeitsverhältnisse, die auf Lebenszeit oder über mehr als 5 Jahre geschlossen werden, erst mit Ablauf von 5 Jahren mit einer 6-monatigen Frist ordentlich gekündigt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 624 "Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre").

Wenn also ein solcher erlaubter Kündigungsausschluss vorliegt, dann ist auch eine (inhaltlich haltbare) entsprechende Vertragsstrafe erlaubt für den Fall der vorzeitigen ordentlichen Kündigung.