Vertragsstrafe Arbeitsvertrag Minijob?

2 Antworten

Wenn eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist diese auch rechtens.

Wenn nicht, darf die Arbeitgeberin kein Geld einbehalten.

Danke dir erstmal für deine Antwort...also im Vertrag steht nur geschrieben der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Arbeitgeber, wenn er die Arbeit rechtswidrig und schuldhaft nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet.

Die Vertragsstrafe beträgt während der Probezeit ein halbes Bruttomonatsgehalt. Da es allerdings ein minijob ist habe ich ja so gesehen einen Netto Verdienst...

Mich macht nur stutzig das bei 1.1 steht Es wird ausdrücklich vereinbart dass auch während dieser Zeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist.

D.h. verstehe ich i.wie nicht ob mir dadurch jetzt kein Lohn gezahlt wird da meine AG per SMS geschrieben hat ich habe die Frist nicht eingehalten, und im Vertrag ja steht das während dieser Zeit die Kündigung rechtens ist

@Bremerin1986

Durch eine "fristlose" Kündigung hast Du den Tatbestand der "vertragswidrigen Beendigung" durchaus erfüllt.

Hast Du den Vertrag unterschrieben gilt das auch weil es nicht generell zu beanstanden ist.

Hier ist zwischen "ordentlicher Kündigung" (vertragstrafenfrei und mit Kündigungsfrist) und "außerordentlicher Kündigung" (ohne oder mit verkürzter Kündigungsfrist) zu unterscheiden.

Muss der AG den AN nicht auf einer Vertragsstrafe hinweisen bzw bescheid geben das Lohn einbehalten wird?

Durch Vertragsunterzeichnung ist Dir das ja bekannt - eine erneute Mitteilung ist nicht notwendig.

Mein RAT: Versuche, die Kündigungsfrist durchzuarbeiten und die Kündigung VORHER mit Einwilligung des AG zurück zu nehmen.

Dann fällt keine Vertragsstrafe an.

Hast Du ein Kind, musst Du immer damit rechnen, dass solche Situationen eintreten können.

Deshalb solltest Du beim Abschluss solcher Verträge vorsichtiger sein - in der Zukunft.

Ich kann leider keine rechtlich fundierten Auskünfte geben, aber ich rate dir, dich bei der Minijobzentrale zu informieren oder gegebenenfalls einer Gewerkschaft beizutreten.

Eine Vetragsstrafe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wird kaum zulässig sein, vor Allem dann nicht, wenn darauf im Arbeitsvertrag nicht hingewiesen wurde. 

Auch bezüglich einer Kündigungsfrist solltest du dich nochmal genau informieren, zumindest bei einem Beschäftigungsverhältnis ab 2 Jahren Dauer beträgt diese einen Monat, ich weiß leider nicht, ob bei kürzeren rbeitsverhältnissen darauf verzichtet werden kann.

Dein Lohn sollte unbedingt ausgezahlt werden.