Minijob und Ferienjob gleichzeitig?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Lieber irgendeinalexx,

aller guten Dinge sind drei: auch bei der kostenlosen Familien(kranken)versicherung über die Eltern hast du während der max. 3 Monaten Ferienjob weiterhin kostenlosen KV-Schutz: https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/familienversicherung-2/

wie z.B.: Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?
  • Das monatliche Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf 470 Euro (hier: 2021) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie: Mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 450 Euro sind Sie versicherungspflichtig. Sie dürfen dann nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein.
  • Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro.
  • Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studenten sowie für Rentner. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie ist auf maximal drei Monate befristet beziehungsweise auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
  • Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.

Dann mal viel Spaß und viel Lohn bei der Arbeit... ;-))

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo irgendeinalexx,

da weiß dir die minijob-zentrale.de guten Rat ;-)

du mußt da unterscheiden zwischen einer geringfügigen Beschäftigung als 450-Euro-Minijob auf Dauer und einer kurzfristigen Beschäftigung mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr als Ferienjob z.B.:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html;jsessionid=015DBC15440335FDB9DFD28667A84E5B

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/01_zeitgrenzen/node.html

Bei der geringfügigen Beschäftigung kannst du auch mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, jedoch immer in der Summe begrenzt auf 450€: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

wie z.B.: Mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern
Hat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.

Ich habe vor paar Tagen einen Ferienjob (nur die Sommerferien) beim Edeka angenommen auf 450 euro Basis...

Also ein Ferienjob um richtig "Kohle" zu machen, wäre eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr: hier ist nämlich der Verdienst unbegrenzt möglich, jedoch muß diese kurzfristige Beschäftigung vorher vereinbart werden:

Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal
-> drei Monate
oder
-> 70 Arbeitstage.

Zusätzlich werde ich aber auch in kürze einen dauerhaften Minijob (auch 450€) Basis in einem Schuhladen antreten...

Also dies ist die "klassische" geringfügige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob und kann parallel zur kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden ;-)

Gruß siola55

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich habe vor paar Tagen einen Ferienjob (nur die Sommerferien) beim Edeka angenommen auf 450 euro Basis...

Du solltest unbedingt abklären, ob dies als eine kurzfristige Beschäftigung abgerechnet wird (Ferienjob mit max. 3 Monaten, jedoch unbegrenzter Verdienst!), ansonsten hast du gleich 2 Probleme: beides wären keine Minijobs mehr, falls du in der Summe mehr als 450€ parallel dazuverdienst und du hast dann auch keinen Anspruch mehr auf den kostenlosen Familien-KV-Schutz über die Eltern :-((

@siola55

Also besser wäre auf alle Fälle eine kurzfristige Beschäftigung bei Edeka. Du mußt denen unbedingt mitteilen, daß du anderweitig noch eine geringfügige Beschätigung ausüben willst!

Hallo,

da du keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübst, darfst du grundsätzlich mehrere 450-Euro-Minijobs gleichzeitig ausüben. Zu beachten ist hierbei, dass du die monatliche Grenze von 450 Euro im Durchschnitt nicht überschreitest. 

Ist das der Fall, wirst du in beiden Beschäftigungen sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Um in Erfahrung zu bringen, welche Steuern und Abgaben auf dich zukommen, ist dein Ansprechpartner zum einen deine gesetzliche Krankenkasse und dein zuständiges Finanzamt.

Neben dem 450-Euro-Minijob gibt es auch noch den sogenannten kurzfristigen Minijob. Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung, welche von vornherein auf maximal 1 Jahr befristet ist. Innerhalb diesen Jahres darfst du 3 Monate oder 70 Arbeitstage tätig sein. 

Die Verdienste aus einem 450-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Frage am besten deinen Arbeitgeber, ob er deinen Ferienjob, als kurzfristige Beschäftigung gemeldet hat.

Kennst du schon unser Minijobber-Magazin? Hier findest du einen Beitrag zum Thema: 450-Euro-Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

Beide Jobs zusammen dürfen nicht über 450 Euro kommen, dann ist es völlig problemlos.

Sobald die Grenze überschritten wird, werden beide abgabenpflichtig. Die Steuer ist gar nicht das Problem, sondern die Sozialversicherungen.

...ausser er macht bei Edeka eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 3 Monaten als Ferienjob (sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei) mit unbegrenztem Verdienst

und parallel dazu auf Dauer

eine geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Minijobbasis: Rentenversicherungspflicht mit aktuell 3,6 % Beitragssatz, jedoch steuerfrei für ihn, falls der Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für ihn entrichtet: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

Vorteil hierbei: der kostenlose KV-Schutz als Familienversicherung über die Eltern bleibt somit erhalten ;-))

@siola55

Klar, das geht auch. Dazu muss nur der AG auch bereit sein, die Meldung zu ändern.

Die KV der Familienversicherung bleibt auch beim Minijob bestehen.

@michi57319

Da irrst du dich leider :-((

Ich habe vor paar Tagen einen Ferienjob (nur die Sommerferien) beim Edeka angenommen auf 450 euro Basis...
Zusätzlich werde ich aber auch in kürze einen dauerhaften Minijob (auch 450€) Basis in einem Schuhladen antreten...

Ich geh' mal davon aus, daß der Fragesteller "Kohle" verdienen wiil - und dies nicht zu Knapp!? - dann wären 2 Minijobs der falsche Weg: sobald in der Summe der beiden Minijobs mehr als 450€ zusammen verdient wird, ist derjenige raus aus der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern :-(((

Siehe hierzu den Original-AOK-Link dazu: https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/familienversicherung-2/

wie z.B.: Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?
  • Das monatliche Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf 470 Euro (hier: 2021) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie: Mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 450 Euro sind Sie versicherungspflichtig. Sie dürfen dann nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein.
  • Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro.
  • Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studenten sowie für Rentner. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie ist auf maximal drei Monate befristet beziehungsweise auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
  • Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.

Da ist doch mein o.g. Vorschlag eindeutig der Klugere bei einem Ferienjobber - deshalb gibt es ja gerade die Regelung! ;-))

@michi57319

Sorry - dann hast du noch nie einen Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt???

@siola55

Das ist über 30 Jahre her. Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wenn ich die Abrechnungsmodalitäten nicht mehr auf dem Schirm habe. Ich könnte aber in den alten Abrechnungen nachsehen. Ich bin mir aber fast sicher, dass ich sv-pflichtig gearbeitet habe und nach den Ferien zurück auf geringfügig beschäftigt gewechselt bin.

Ich beschäftige entweder oder, beides ist innerhalb eines Betriebes nicht möglich. So war das schon vor 30 Jahren.

@michi57319

Also ich persönlich habe bereits vor 40 Jahren als Studentin 3 Jahre lang jeweils als Ferienjobberin dazuverdient zum Studium (deshalb wurde ja gerade diese kurzfristige Beschäftigung eingeführt) und damals war diese Ferienarbeit auch schon sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei ;-))

Du verwchselst dies mit der Lohnsteuer!? Diese wird nämlich ab einem bestimmten Bruttolohn einbehalten vom Lohnbüro (die Grenze beim Single in Lohnsteuerklasse 1 ist aktuell 1125€ mtl. Bruttolohn) und nur diesen Lohnsteueranteil kann man/frau sich erstatten lassen im Folgejahr durch eine Ek-Steuererklärung ;-)

Sozialversich.beiträge für die RV-, AlV, KV- und PV weder vom Finanzamt noch von sonst einem Amt niemals erstattet!

Hier mal noch ein aktueller Stand als Link: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kurzfristige-beschaeftigung-sozialversicherung_idesk_PI42323_HI727085.html

Schönen - bei uns leider verregneten - Sonntag und Gruß von siola55 ;-)

@michi57319
... dass ich sv-pflichtig gearbeitet habe und nach den Ferien zurück auf geringfügig beschäftigt gewechselt bin.

Also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Ferienjob hat es bestimmt in den letzten 50 Jahren noch nicht gegeben!

Auch die alten geringfügigen Beschäftigungen als Hinzuverdienst - damals noch 630-Mark-Job - waren nicht sozialversicherungspflichtig; nur AG mußte seinen Obulus dazu leisten: https://www.rechtspraxis.de/arbeit/630mark.html

Die Rentenversich.pflicht für die geringfügigen Beschäftigungen wurden erst in 2013 eingeführt (siehe hierzu die minijob-zentrale.de): https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/05_rentenversicherungspflicht/node.html;jsessionid=A91EC913F60910A11E92E118D3416F9E

@siola55
Welche Sozialversicherungsbeträge sind zu zahlen? Stand leider unbek. :-((
Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber auf 630 – Mark – Basis beschäftigt muss(te) er 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abführen und 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.

Wie sind (wurden) Saisonbeschäftigungen behandelt? Stand leider unbek. :-((

Für kurzfristige Beschäftigungen oder sogenannte Saisonbeschäftigungen besteht die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (und besteht auch heute nicht!), wenn die konkrete Tätigkeit nicht länger als 2 Monate (damals) dauert oder an nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr erfolgt. Idealerweise ist diese Begrenzung vertraglich festgelegt.
@michi57319

Ich beschäftige entweder oder, beides ist innerhalb eines Betriebes nicht möglich. So war das schon vor 30 Jahren...

Da stimme ich dir voll zu: innerhalb des Betriebes geht nur eine von den gering- oder kurzfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten, jedoch kann allemal in einem anderen Betrieb jeweils die 2. Variante auch parallel ausgeübt werden!

Aktuell gilt hierzu folgendes laut der minijob-zentrale.de: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

Hallo lieber irgendeinalexx,

nochmals zum Unterschied einer geringfügigen zu einer kurzfristigen Beschäftigung:

die geringfügige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob ist sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Beitragssatz von aktuell 3,6% vom Bruttolohn; jedoch muß dieser Minijoblohn nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden, falls der Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet! ;-)

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html

wie z.B.: Gut zu wis­sen

Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung z.B. als Ferienjob mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist dies dagegen gerade umgekehrt: diese ist sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei!

Als Single hast du jedoch einen Grundfreibetrag aktuell in 2021 von 9.744€ + 1.000€ Werbungskostenpauschale; also insgesamt hast du über 10.000€ einkommensteuerfrei!

Lohnsteuer wird dir als Single in Lohnsteuerklasse 1 ab ca. 1255€ mtl. Bruttolohn vom Lohnbüro einbehalten, welche du dir aber im Folgejahr durch eine Ek-Steuererklärung beim Finanzamt rückerstatten lassen kannst, falls du keine weiteren Einkommen hast ;-)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung