Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz

3 Antworten

Urheberrecht ist meines Wissens Zivilrecht. Da geht es um Schadensersatzansprüche, nicht um Strafen.

Aber ich bin kein Jurist, bitte berate dich mit einem Anwalt.

Dieses Schreiben ist nicht echt, ohne Verhandlung können die nicht einfach schonmal ne Strafe festlegen, das ist Quatsch. Schmeiss es einfach in den Müll

Spieler1989 
Fragesteller
 08.12.2013, 12:08

Doch, ist von meiner Polizeiinspektion bzw Vorladung

RedPanda2013  08.12.2013, 12:10
@Spieler1989

Mh...achso, na dann geh zur Vorladung, tut mir Leid hab es falsch verstanden.

Mh...wie alt bist du, dann kann ich dir sagen ob du in den Knast kommen kannst...Aber wenn da ja schon stand, es ist zur Bewährung und nicht im Führungszeugnis etc. solltest du eig nicht in den Knast kommen, das heißt ja "Bewährung"

Spieler1989 
Fragesteller
 08.12.2013, 12:13
@RedPanda2013

Nein ich hatte vor 2 Jahre die Bewährung dass ist schon alles vorbei hat mit dem neuen schreiben nix zu tun .. Bin 24 Jahre jetzt

RedPanda2013  08.12.2013, 12:33
@Spieler1989

Aso, du hast es wieder getan und dann kam dieses Schreiben, dann nun, wenn du noch in deiner Bewährungszeit bist, bzw. selbst wenn nicht, ja, tut mir Leid, ich denke dafür kannst du ins Gefängnis kommen.

Tut mir echt leid :/

Lies mal lieber StGB § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Dazu käme hier UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Hinzu kann noch ein Verlangen nach Schadensersatz kommen, von den Betrogenen sowie vom Fotografen des Bildes sowie von der Abgebildeten. Nur für die Abgebildete gilt das Kunst-Urheberrechts-Gesetz: gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html

Eine Bewährung kann nicht widerrufen werden, wenn die Bewährungs-Zeit abgelaufen ist. Aber frühere Urteile wirken sich oft auf das Strafmaß in neuen Urteilen aus - so dass es nicht so leicht eine Bewährungs-Strafe gibt wie beim ersten Mal.

Gruß aus Berlin, Gerd