Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz
Hallo, Ich hoffe ihr könnt mir helfen.. Habe gestern einen Brief bzw Anzeige bekommen Verstoß gegen das Urheberrechtsschutzgesetz bekommen.. Habe in Skype aus Geldnot mir Paysafecarden erschlichen mit dem Profil von einer Pornodarstellerin.. Ich bereue es natürlich keine Frage. Hatte damals eine Anzeige bekommen wegen schweren Raubes würde aber auf Bewährung ausgesetzt die ich komplett ohne aufzufallen verbüßt habe.
Soweit ich weiß steht dass auch nicht in meinem Führungszeugniss.
Meine Frage kann ich wegen der Anzeige jetzt in den Knast kommen?
Bitte Antwort Dankw
3 Antworten
Urheberrecht ist meines Wissens Zivilrecht. Da geht es um Schadensersatzansprüche, nicht um Strafen.
Aber ich bin kein Jurist, bitte berate dich mit einem Anwalt.
Dieses Schreiben ist nicht echt, ohne Verhandlung können die nicht einfach schonmal ne Strafe festlegen, das ist Quatsch. Schmeiss es einfach in den Müll
Mh...achso, na dann geh zur Vorladung, tut mir Leid hab es falsch verstanden.
Mh...wie alt bist du, dann kann ich dir sagen ob du in den Knast kommen kannst...Aber wenn da ja schon stand, es ist zur Bewährung und nicht im Führungszeugnis etc. solltest du eig nicht in den Knast kommen, das heißt ja "Bewährung"
Nein ich hatte vor 2 Jahre die Bewährung dass ist schon alles vorbei hat mit dem neuen schreiben nix zu tun .. Bin 24 Jahre jetzt
Aso, du hast es wieder getan und dann kam dieses Schreiben, dann nun, wenn du noch in deiner Bewährungszeit bist, bzw. selbst wenn nicht, ja, tut mir Leid, ich denke dafür kannst du ins Gefängnis kommen.
Tut mir echt leid :/
Lies mal lieber StGB § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Dazu käme hier UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Hinzu kann noch ein Verlangen nach Schadensersatz kommen, von den Betrogenen sowie vom Fotografen des Bildes sowie von der Abgebildeten. Nur für die Abgebildete gilt das Kunst-Urheberrechts-Gesetz: gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
Eine Bewährung kann nicht widerrufen werden, wenn die Bewährungs-Zeit abgelaufen ist. Aber frühere Urteile wirken sich oft auf das Strafmaß in neuen Urteilen aus - so dass es nicht so leicht eine Bewährungs-Strafe gibt wie beim ersten Mal.
Gruß aus Berlin, Gerd
Doch, ist von meiner Polizeiinspektion bzw Vorladung