Was erwartet mich, wenn ich eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung wegen Frage bei GF erhalte?

6 Antworten

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Eine Strafanzeige gibt es nicht wegen eines vergessenen Links, also einer fehlenden Quellenangabe (UrhG § 63 Quellenangabe) und einer unterlassenen Nennung des Urhebers (UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft).

Solche Vergehen werden ausschließlich zivilrechtlich verfolgt laut UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und § 97a Abmahnung: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Strafrechtlich verfolgt wird man nur wegen der Straftat an sich:

UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke "(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."

Die Polizei muss das Strafverfahren aber einstellen, wenn sie kein "öffentliches Interesse" an einer Strafverfolgung erkennen kann (also insbesondere in banalen Fällen), und den Verletzten dann auf den Privatklageweg verweisen. Davor will die Polizei hier offenkundig die Betroffenen anhören.

Es gibt eine Faustregel, auf der Polizei nichts zu sagen bzw. nichts ohne Anwalt bzw. nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Diese Faustregel hat einiges für sich.

Es gibt eine andere Faustregel, in banalen Fällen bei der Polizei einfach zu schildern, wie banal der Sachverhalt ist. Danach wird die Sache in der Regel eingestellt.

Da muss man sich eben entscheiden. Hingehen muss man erst, wenn der Staatsanwalt lädt und später das Gericht. Nennen muss man da aber auch nur seinen Namen und seinen Zivilstand ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Urheberrecht beim Content einer Website

Unter dem Begriff "Content" einer Website soll im folgenden - wie im üblichen Sprachgebrauch - der (redaktionelle) Inhalt der einzelnen Seiten, also Artikel, Berichte, etc. in Textform verstanden werden. Der Artikel, den Sie gerade lesen, ist in diesem Zusammenhang Teil des Contents von PlagAware.

Generell unterscheidet das Urheberrecht an dieser Stelle nicht zwischen Werken, die über das Internet veröffentlicht werden und Texten, die über andere (gedruckte) Medien wie Bücher, Zeitschriften und ähnliches Verbreitung finden. Alle diese Werke sind entsprechend dem Urheberrecht schützenswert und genießen damit den vollen rechtlichen Schutz - vorausgesetzt, es handelt sich bei den jeweiligen Texten wirklich um "Werke" im Sinne des Urheberrechts. Hierfür wird - wie eingangs erwähnt - eine gewisse Schöpfungshöhe voraussgesetzt. Die Frage, welche Form von Texten diese Schöpfungshöhe erreicht ist eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Einfluss auf die Entscheidung, ob es sich bei einem Text um ein "Werk" im Sinne des Urheberechts handelt, haben neben der Länge des Texts auch dessen literarische Qualitäten, eventuell gekennzeichnet durch einen entsprechenden Stil, Sprachwitz oder ähnliches. Dies gilt umso mehr, je kürzer die entsprechenden Texte sind. Andererseits sind Texte, die durch eine "reine handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigekeiten ebenso zustande brächte" (Terhaag, Herrmann: Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige, Data Becker, 2006) nicht geschützt. Dies gilt sinngemäß für längere Nachrichtentexte, wie das Landesgreicht Düsseldorf im Urteil vom 25.04.2007 - Az: 12 O 194/06 feststellte.

Ebenfalls keine notwendige Schöpfungshöhe erreichen im Normalfall

einfache Beschreibungstexte ("Die Speicherkarte verfügt über eine Kapazität von 4GB"), Nachrichten und Kurzmeldungen ("Hightech-Olympiade beginnt: Die IFA startet mit Ausstellerrekord"), Zahlen und Fakten, Werbeslogans (aber: Schutz als registrierte Marke möglich!) sowie einfache Gestaltungselemente.

Dagegen dürften ausführlichere Beschreibungstexte, persönliche Erfahrungsberichte (wie z.B. in Blogs/Weblogs) und ähnliches im Regelfall schützenswerte Werke im Sinne des Urheberrechts sein.

Quelle: www.plagaware.de

Oh man, ist man auf dieser Welt denn vor nichts mehr gefeit? Ich hab dazu leider nichts beizutragen (und schon gar keinen Link...das lasse ich dann in Zukunft mal lieber) aber es tut mir ehrlich Leid für Dich. Man meint es nur gut und dann sowas, das ist echt übel. Alles Liebe!

Man ist bei der Polizei zu keiner Einlassung verpflichtet, auch muss man den Termin nicht wahrnehmen. Nur ein Richter ist befugt dir Fragen zum Sachverhalt zu stellen und dem kannst du Folge leisten oder dich auf dein Aussageverweigerungsrecht berufen.

Es verwundert mich, dass die Polizei sich damit beschäftigt - auch wenn es strafbewehrt ist, ist durch den zivilrechtlichen Charakter des Urheberrechts hier die Polizei eher keine Anlaufstelle. Ein Strafantrag wäre auch abzulehnen, weil das Urheberrecht hier ausdrücklich das Instrument der Abmahnung vorgibt, was ein Anwalt schnell erledigen kann und somit Klagen wegen Pipifax erst gar nicht zustande kommen sollen - erst wenn dies erfolglos ist, dann ist die Klage geboten.

Selbst ein Link ist keine zuverlässige und qualifizierte Quelle im Sinne von § 63 UrhG und hätte so alleine eh keine Wirkung - aber es hätte ausgereicht, wenn du angegeben hättest "Internet" denn... ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Abs. 3 wäre hier nicht einschlägig, da der Artikel nicht abgedruckt wurde.

Ich würde mir da nicht all zu einen Kopf drum machen - gehe hin, mache Angaben zur Person und damit ist deiner Pflicht genüge getan, den Rest entscheided ein Staatsanwalt ob er einstellt oder sich zum Hampelmann macht wegen sowas...

Es macht keinen Sinn, dass Du Post von der Polizei erhältst, denn bei Deiner Frage handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem. Die Polizei würde eine solche Anzeige normalerweise überhaupt nicht annehmen.