Was erwartet mich, wenn ich eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung wegen Frage bei GF erhalte?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Strafanzeige gibt es nicht wegen eines vergessenen Links, also einer fehlenden Quellenangabe (UrhG § 63 Quellenangabe) und einer unterlassenen Nennung des Urhebers (UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft).

Solche Vergehen werden ausschließlich zivilrechtlich verfolgt laut UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und § 97a Abmahnung: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Strafrechtlich verfolgt wird man nur wegen der Straftat an sich:

UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke "(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."

Die Polizei muss das Strafverfahren aber einstellen, wenn sie kein "öffentliches Interesse" an einer Strafverfolgung erkennen kann (also insbesondere in banalen Fällen), und den Verletzten dann auf den Privatklageweg verweisen. Davor will die Polizei hier offenkundig die Betroffenen anhören.

Es gibt eine Faustregel, auf der Polizei nichts zu sagen bzw. nichts ohne Anwalt bzw. nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Diese Faustregel hat einiges für sich.

Es gibt eine andere Faustregel, in banalen Fällen bei der Polizei einfach zu schildern, wie banal der Sachverhalt ist. Danach wird die Sache in der Regel eingestellt.

Da muss man sich eben entscheiden. Hingehen muss man erst, wenn der Staatsanwalt lädt und später das Gericht. Nennen muss man da aber auch nur seinen Namen und seinen Zivilstand ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

WiederWissen  15.09.2013, 08:44

Ob das Verfahren eingestellt wird, liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Polizei - sie hat hier ausschließlich eine ermittlerische Funktion aber keine entscheider-Funktion.

Wann ein Verfahren einzustellen ist, entscheidet nur der Staatsanwalt oder ein Richter... aber nicht die Polizei!

GerdausBerlin  15.09.2013, 19:45
@WiederWissen

"Was bedeutet Einstellung? Die Beendigung eines Strafverfahrens durch eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren ist oftmals der Königsweg für den Strafverteidiger. Hierbei wird auf Vorschlag der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt, entweder mit oder ohne Geldauflage. Im Falle der Geldauflage wird nach Zahlung die Akte ohne weitere rechtliche Auswirkungen geschlossen." Dr. iur. Henning Karl Hartmann, Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin.

Das Schreiben über die Einstellung des Verfahrens kommt dennoch in der Regel von der Polizei. Und die regt eine Einstellung beim Staatsanwalt ein - eben auch aufgrund der Ergebnisse der Anhörung.

Dass die Polizei nicht selbst einfach einstellen kann, ist aber richtig.

Gruß aus Berlin, Gerd

Urheberrecht beim Content einer Website

Unter dem Begriff "Content" einer Website soll im folgenden - wie im üblichen Sprachgebrauch - der (redaktionelle) Inhalt der einzelnen Seiten, also Artikel, Berichte, etc. in Textform verstanden werden. Der Artikel, den Sie gerade lesen, ist in diesem Zusammenhang Teil des Contents von PlagAware.

Generell unterscheidet das Urheberrecht an dieser Stelle nicht zwischen Werken, die über das Internet veröffentlicht werden und Texten, die über andere (gedruckte) Medien wie Bücher, Zeitschriften und ähnliches Verbreitung finden. Alle diese Werke sind entsprechend dem Urheberrecht schützenswert und genießen damit den vollen rechtlichen Schutz - vorausgesetzt, es handelt sich bei den jeweiligen Texten wirklich um "Werke" im Sinne des Urheberrechts. Hierfür wird - wie eingangs erwähnt - eine gewisse Schöpfungshöhe voraussgesetzt. Die Frage, welche Form von Texten diese Schöpfungshöhe erreicht ist eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Einfluss auf die Entscheidung, ob es sich bei einem Text um ein "Werk" im Sinne des Urheberechts handelt, haben neben der Länge des Texts auch dessen literarische Qualitäten, eventuell gekennzeichnet durch einen entsprechenden Stil, Sprachwitz oder ähnliches. Dies gilt umso mehr, je kürzer die entsprechenden Texte sind. Andererseits sind Texte, die durch eine "reine handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigekeiten ebenso zustande brächte" (Terhaag, Herrmann: Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige, Data Becker, 2006) nicht geschützt. Dies gilt sinngemäß für längere Nachrichtentexte, wie das Landesgreicht Düsseldorf im Urteil vom 25.04.2007 - Az: 12 O 194/06 feststellte.

Ebenfalls keine notwendige Schöpfungshöhe erreichen im Normalfall

einfache Beschreibungstexte ("Die Speicherkarte verfügt über eine Kapazität von 4GB"), Nachrichten und Kurzmeldungen ("Hightech-Olympiade beginnt: Die IFA startet mit Ausstellerrekord"), Zahlen und Fakten, Werbeslogans (aber: Schutz als registrierte Marke möglich!) sowie einfache Gestaltungselemente.

Dagegen dürften ausführlichere Beschreibungstexte, persönliche Erfahrungsberichte (wie z.B. in Blogs/Weblogs) und ähnliches im Regelfall schützenswerte Werke im Sinne des Urheberrechts sein.

Quelle: www.plagaware.de

adavan  16.09.2013, 20:44

Ein link auf eine öffentlich sichtbare Seite ist erlaubt.

Was anderes wäre das komplette Einstellen eines Artikels einer Zeitung, die man z.B. kaufen oder online abonnieren müsste.

PS: Immer erst im Zeifelsfall bei der Redaktion nachfragen. Es gibt jede Menge Patentanwälte, die keine andere Aufgabe haben, solche Netz-"Vergehen" zu ahnden.

Oh man, ist man auf dieser Welt denn vor nichts mehr gefeit? Ich hab dazu leider nichts beizutragen (und schon gar keinen Link...das lasse ich dann in Zukunft mal lieber) aber es tut mir ehrlich Leid für Dich. Man meint es nur gut und dann sowas, das ist echt übel. Alles Liebe!

johnnymcmuff 
Fragesteller
 16.09.2013, 20:39

Ich hoffe dass es gut oder gimpflich ausgeht. Bin noch am Überlegen ob ich Aussage oder die Aussage verweigere oder einen Anwalt nehme, der das versucht abzumeschmettern.

Danke für Dein Mitgefühl.

weil das Urheberrecht hier ausdrücklich das Instrument der Abmahnung vorgibt, was ein Anwalt schnell erledigen kann und somit Klagen wegen Pipifax erst gar nicht zustande kommen sollen -

Bin gespannt ob die Ausage von Wiederwisen zutrifft.

Man ist bei der Polizei zu keiner Einlassung verpflichtet, auch muss man den Termin nicht wahrnehmen. Nur ein Richter ist befugt dir Fragen zum Sachverhalt zu stellen und dem kannst du Folge leisten oder dich auf dein Aussageverweigerungsrecht berufen.

Es verwundert mich, dass die Polizei sich damit beschäftigt - auch wenn es strafbewehrt ist, ist durch den zivilrechtlichen Charakter des Urheberrechts hier die Polizei eher keine Anlaufstelle. Ein Strafantrag wäre auch abzulehnen, weil das Urheberrecht hier ausdrücklich das Instrument der Abmahnung vorgibt, was ein Anwalt schnell erledigen kann und somit Klagen wegen Pipifax erst gar nicht zustande kommen sollen - erst wenn dies erfolglos ist, dann ist die Klage geboten.

Selbst ein Link ist keine zuverlässige und qualifizierte Quelle im Sinne von § 63 UrhG und hätte so alleine eh keine Wirkung - aber es hätte ausgereicht, wenn du angegeben hättest "Internet" denn... ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Abs. 3 wäre hier nicht einschlägig, da der Artikel nicht abgedruckt wurde.

Ich würde mir da nicht all zu einen Kopf drum machen - gehe hin, mache Angaben zur Person und damit ist deiner Pflicht genüge getan, den Rest entscheided ein Staatsanwalt ob er einstellt oder sich zum Hampelmann macht wegen sowas...

Es macht keinen Sinn, dass Du Post von der Polizei erhältst, denn bei Deiner Frage handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem. Die Polizei würde eine solche Anzeige normalerweise überhaupt nicht annehmen.

johnnymcmuff 
Fragesteller
 15.09.2013, 17:42

Gilt wahrscheinlich als Antragsdelikt.

In dem Brief steht:

Indem Ermittlungsverfahren... ist Ihre Anjörung als Beschuldigter erforderlich.