Versehentliche Fahrerflucht Strafe übertrieben?!

4 Antworten

Hallo Sagrotan2,

das Schreiben was Du von der Staatsanwaltschaft bekommen hast musst Du nicht annehmen. Die Staatsanwaltschaft bietet Dir nur das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung von 600,- Euro einzustellen. Damit hätte sich die Angelegenheit für Dich erledigt und Du giltst weiterhin als nicht vorbestraft.

Das ganze richtet sich § 153 und 153a StPO.

Du kannst aber auch ablehnen, das das Verfahren gegen Dich unter Auflage der Zahlung von 600,- Euro eingestellt wird und dann kommt es zu einer Hauptverhandlung.

Kann Dir nicht nachgewiesen werden, dass Du den Unfall überhaupt bemerkt hast, wirst Du auch freigesprochen und die Kosten des Verfahrens samt Deiner Auslage werden von der Staatskasse übernommen.

Kommt der Richter aber zu dem Schluss, dass Du den Unfall auf jeden Fall mitbekommen haben musst, droht Dir eine Verurteilung nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Solltest Du zu einer Geldstrafe verurteilt musst Du mit 20 - 60 Tagessätzen rechnen, wobei ein Tagessatz gleich ein dreißigstel Deines monatlichen Einkommens entspricht. Verdienst Du als Schüler wenig, musst Du auch nur wenig zahlen.

 

WICHTIG: Als Nebenfolge kann Dir der Richter die Fahrerlaubnis entziehen. Damit verbunden ist eine Speere von mindestens 6 Monaten bis zu fünf Jahren, in der Dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das ganze richtet sich nach folgendem Gesetzen:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis 

 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 

 

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 

 

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

 

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

 

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet


Zusammengefast:

Bist Du mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage von 600,- Euro einverstanden hat sich die Sache für Dich erledigt.

Nimmst Du nicht an und es kommt zu einer Hauptverhandlung kann es sein, dass das Verfahren eingestellt wird, dann bezahlst Du weder die 600,- Euro noch sonst was

Wirst Du wegen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, droht Dir eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe (die aber sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zudem wäre der Entzug der Fahrerlaubnis  für mindestens 6 Monate bis 5 Jahre möglich.

Zudem würdest Du 2 oder 3 Punkte in Flensburg erhalten. Diese Punkte werden aber bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis wieder gelöscht.

Schöne Grüße           

TheGrow

 


Sagrotan2 
Fragesteller
 06.03.2015, 18:37

Danke für deine Antwort. Wenn ich die 600 € zahle, muss ich dann trotzdem den Schaden des "Opfers" zahlen? Dann bin ich ja bei über 1000 €

Und was ist der Unterscheid zwischen dem ersten Absatz "Verfahren einstellen" und dem Zweiten "unter Auflage" ?

Was würdest du mir den empfehlen?

TheGrow  06.03.2015, 18:54
@Sagrotan2

Du hast doch geschrieben:

Am "Opfer" wurden minimale Spuren festgestellt. (max. 200 € Schaden).

600,- Euro + max. 200,- Euro sind bei mir nicht weit über 1000,- Euro, sondern max. 800,- Euro.

Die 200,- Euro würde unter Umständen auch Deine Versicherung zahlen, wobei beim Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, würde die sich vermutlich das Geld in Form einer Regressforderung zurückholen. Aber ich würde die an Deiner Stelle eh lieber selber zahlen, denn durch den Unfall würdest Du nächstes Jahr in der Versicherung statt runter hoch gestuft und dadurch würde sich der Versicherungsbeitrag wahrscheinlich um 500,- oder mehr Euro erhöhen.

Und was ist der Unterscheid zwischen dem ersten Absatz "Verfahren einstellen" und dem Zweiten "unter Auflage" ?

Das ist kein Unterschied, sondern die Auflage 600 zu zahlen ist Bedingung für die Einstellung des Verfahrens.

Was würdest du mir den empfehlen?

Ich würde Dir empfehlen sehr gut das Risiko verurteilt zu werden mit Chance freigesprochen zu werden gut abwegen, bevor ich mich entscheide ob ich nicht doch lieber die 600,- Euro zahle und die Sache hat sich erledigt.

Alternativ könntest Du auch ein wenig Geld in einem Anwalt investieren und den die Sache erst einmal prüfen lassen, der kann am besten beurteilen, was Sinnvoll ist.

Kommt es zu einem Prozess und Du wirst freigesprochen, trägt übrigens die Staatskasse auch Deine Anwaltskosten.

Ich kann und werde Dir aber nicht empfehlen dies oder das zu tun. Du musst jetzt die Risiken und Vorteile, wie Nachteile der einzelnen Möglichkeiten selber abwägen und Dich dann selbst entscheiden. 


sofort einspruch einlegen, zum einen muss die bewiesen werden, dass du den schaden bemerkt haben mußt! nur so kann auch eine unfallflucht nachgewiesen werden!

zum anderen wird die höhe von deinem einkommen abhängig gemacht werden und wenn du schüler bist , wieviele tagessätze sind da benannt??

TheGrow  06.03.2015, 18:42

sofort einspruch einlegen

Einspruch kann man gegen ein Urteil einlegen

Die Staatsanwaltschaft bietet ihn an gegen Zahlung einer Auflage von 600,- Euro (vermutlich an eine gemeinnützige Einrichtung) das Verfahren gegen ihn einzustellen. Er gilt damit als nicht verurteilt.

Er kann natürlich die Einstellung des Verfahrens ablehnen. Aber dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung in der er zwar durchaus freigesprochen werden kann, aber auch durchaus zu einer weit höheren Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe verurteilt werden kann  und sogar als Nebenfolge die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Zudem muss er dann noch die Verfahrenskosten tragen.

Hier sollte man das Risiko sehr gut abwiegen.

Ich will damit aber nicht sagen, er soll es nicht auf ein Verfahren ankommen lassen, denn wenn er den Unfall nicht bemerkt hat, kann er wie Du schon richtig geschrieben hast nicht verurteilt werden.

Aber manchmal zaubert das Gericht irgendwo einen Sachverständigen her, der die Feststellung trift, dass der Fragesteller den Unfall sehr wohl bemerkt haben muss, dann ist eine Verurteilung mit den eben genannten Folgen nicht unwahrscheinlich.

Da steht "nur" 600 € ohne Angabe von Tagessätzen ...

TheGrow  06.03.2015, 18:32

Bei dem Schreiben, welches Du von der Staatsanwaltschaft bekommen hast, dürfte es darum gehen, dass die Staatsanwaltschaft Dir anbietet das Verfahren gegen eine Auflage von 600,- Euro einzustellen.

Die 600,- Euro sind keine Strafe, sondern nur eine Auflage. Auflagen werden nicht in Tagessätzen verhängt

Hallo

du hast Mist gebaut... einen Aufprall nicht zu bemerken ist sehr unwahrscheinlich. Das heißt nicht das ich dich der Lüge bezichtige.

Es ist nur einfach so das der Staatsanwalt dir das nicht glaubt, er denkt du hast den minimalen Schaden am Unfallgegner bemerkt, gesehen und bist einfach davon gefahren da du dachtest nicht gesehen worden zu sein. 

Welche Variante nun stimmt ist irrelevant... du hast einen Schaden verursacht und bist weg gefahren (das sind die Kernfakten).

Im deutschen Recht steht dafür eben eine solche Strafe die auch sehr viel härter hätte ausfallen können. Den Vergleich zu Edhaty sehe ich nicht da du im Straßenverkehrsrecht bestraft wurdest, er in anderem.

Akzeptiere die Strafe und vereinbare Ratenzahlung oder nimm dir einen Anwalt, Klage... verliere und zahle noch mehr.

Deine Entscheidung

Alles gute

Sagrotan2 
Fragesteller
 06.03.2015, 17:40

Ja Edhaty ist/war sogar noch einer der Politker!!!

Aha und du findest also Fahrerflucht ohne Personschäden schlimmer als so eine Aktion von Edhaty.

Ok, lassen wir mal so hingestellt.

600 € weißt du wie viel Geld das für mich ist?! Über die 5000 € kann Edhaty doch nur lachen ...

VunterSlaush  06.03.2015, 17:43
@Sagrotan2

Es hat nichts mit schlimm oder schimmer zu tun...

Was denkst du würde ein Richter sagen wenn du dich so verteidigst?

"Ich habe das und das getan aber der Edhaty noch viel schlimmeres... werde ich frei gesprochen"

Was ist das für eine Argumentation?