Fahrerflucht .. obwohl man in 5 Min zurück gekehrt ist?

11 Antworten

Zunächst einmal zur Richtigstellung: Du hast sicherlich nicht einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass du 500 Euro "Strafe" zahlen musst. Denn die Staatsanwaltschaft verhängt keine Strafen.

Es gibt folgende Möglichkeiten: Entweder du hast einen Strafbefehl erhalten - dieser kommt vom Gericht und ist von der Staatsanwaltschaft nur beantragt und dann vom Richter erlassen worden. Oder die 500 Euro sind eine Auflage, damit das Verfahren gegen dich eingestellt wird (§ 153a StPO). In letzterem Fall müsstest du einer solchen Einstellung gegen Auflagen allerdings zustimmen.

Solltest du einen Strafbefehl erhalten haben, so musst du, damit dieser nicht rechtskräftig wird, Einspruch innerhalb von 2 Wochen gegen ihn einlegen (§ 410 StPO).

In jedem Fall ist dazu zu raten, dir einen Anwalt zu nehmen. Der kann dir deutlich besser helfen als wir. Natürlich ist die Frage, ob sich der Anwalt (finanziell) lohnt. Diese Frage musst du selbst beantworten.

Das Problem ist nämlich: Du hast dich, obwohl du nach 5 Minuten wiedergekommen bist, strafbar gemacht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Diese Straftat ist bereits mit dem Verlassen des Unfallorts vollendet. Daran ändert das spätere Zurückkommen nichts.

Allerdings gibt es eine Möglichkeit, unbeschadet aus der Sache wieder raus zu kommen. Ich befürchte aber, dass du dazu einen Anwalt brauchst, denn du alleine wirst kaum die juristische Überzeugungskraft haben, um den Richter dazu zu bewegen, von Strafe abzusehen.

Die o.g. Möglichkeit bietet § 142 Abs. 4 StGB:

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Die Voraussetzungen sollten bei deinem Fall vorliegen, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Das bedeutet, dass dir in jedem Fall eine Strafmilderung zugute kommt (die aber hier dann wohl schon angewendet wurde). Das Gericht "kann" aber auch ganz von Strafe absehen; es muss aber nicht. Um das Gericht davon zu überzeugen, ganz von Strafe abzusehen, solltest du dir einen Rechtsanwalt nehmen.

Das ist auch keine Fahrerflucht. Es ist ganz normal, dass man sich da erstmal erschrickt und weiter fährt. Du bist ja so gut wie sofort wieder zurück, lass das die Polizei regeln für Dich. Wenn die bezeugen, dass Du gleich wieder am Unfallort warst, wird das bestimmt eingestellt.

lg Lilo

Das ist auch keine Fahrerflucht.

Doch, der Tatbestand ist erfüllt.

Der Polizist KANN und DARF da gar  nix "regeln", und wenn du Post vom Staatsanwalt bekommen hat, geht das erst Recht nicht mehr. Dann WURDE das bereits angezeigt, und ist nicht umkehrbar. UND es ist eben dieser Staatsanwalt, der entscheidet, ob das Fahrerflucht ist, nicht der Polizist.

Wie heißt der Polizist? Hase? ("Mein Name ist Hase, ich weiß von Nichts!")

Nur du (oder dein Anwalt) kann diesem Strafbefehl widersprechen.

Dann schreibe doch an die Staatsanwaltschaft unter Nennung des Namens des Polizisten, dass er dir zugesagt hat dass es nicht als Fahrerflucht gilt und er sich darum kümmern wird.

Fahrerflucht .. obwohl man in 5 Min zurückgekehrt ist?

Ja. Weg ist weg und wenn du nur 30 Sekunden weg warst  - und danach jemand anders am Steuer sitzt. 

Aber zwischen VU und Strafbefehl liegt noch eine Vernehmung der Polizei. Was hast du denn dort ausgesagt? 

ich hab gesagt dass ich mich über einen anwalt äußern möchte .