80-Jährige begeht nach Unfall Fahrerflucht - kann ihr der Führerschein abgenommen werden?

11 Antworten

Es ist nicht irrelevant, ob sie vorsätzlich wegfuhr oder ob sie nix gemerkt hat. Das ist sogar entscheidend. Fahrerflucht (korrekt heißt das unerlaubtes entfernen vom Unfallort) ist eine Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann. Je nach Umfang des Schadens, kann es durchaus glaubwürdig sein, daß sie nix gemerkt hat.

Das wird sie im Strafprozess wegen Fahrerflucht erfahren. Wahrscheinlich muß sie mit einem zeitweisen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen und eine MPU bestehen bevor/ob sie ihn wieder bekommt. Sie sollte sich von einem Anwalt verbindlich beraten lassen.

Die Antwort von Crack ergänze ich mal um die Gesetze...

§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Der "bedeutende Sachschaden" liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 1500 Euro. Die sind bei neueren Fahrzeugen natürlich recht schnell erreicht.

Sollte das Strafverfahren eingestellt werden, kommt wohl noch ein Bußgeldverfahren auf sie zu. Sie hat folgenden Verstoß begangen:

TBNR 109649 - Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.

§ 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

A - 1 Punkt; 100,00 Euro Bußgeld + Verwaltungsgebühr

Unabhängig von der Frage, was ihr hier drohen könnte würde ich eh - gemeinsam mit der Mutter - überlegen, ob es nicht ratsam wäre, den Führerschein freiwillig abzugeben. Die meisten der älteren Fahrer sind mit dem heutigen Verkehr überfordert und stellen nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere eine Gefahr dar. Sebst wenn sie jetzt noch fit wäre wird sich das in den nächsten Monaten unweigerlich ändern. Das sollte man bedenken. Wer von Euch möchte die Verantwortung übernehmen wenn etwas Schlimmeres passiert, man sich aber an das Thema nicht herangetraut hatte......? Das muss ja nicht von heute auf morgen umgesetzt, aber zuminbdest vorbereitet werden.

Grundsätzlich wird erst einmal ein Strafverfahren auf sie zukommen. Das kann mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis enden, aber auch Folgenlos eingestellt werden wenn glaubhaft ist das sie nichts bemerkt haben muss. Da müsst Ihr einfach abwarten.

Was dann aber auch kommen kann wären Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, die ist berechtigt Fahrerlaubnisinhaber auf ihre Eignung zu prüfen. Und es wäre nicht das erste Mal das so etwas nach einem Unfall und bei einem Alter von 80 Jahren passiert.

Eine abschließende Antwort kann Dir niemand geben da dies eine Ermessensentscheidung ist.

Es kann auch sein, daß ihre Aussage für glaubwürdig erachtet wird und garnicht erst ein Verfahren eröffnet wird.

@Bitterkraut
und garnicht erst ein Verfahren eröffnet wird.

Natürlich wird ein Verfahren eröffnet! Kein Polizist würde eine riskieren sich wegen Strafvereitelung im Amt schuldig zu machen und bei so einem Fall keine Strafanzeige schreiben.

Ein spätere Einstellung des Verfahrens ist durchaus möglich.

@freede

Die Polizei eröffnet aber nicht das Strafverfahren. Das tut der Staatsanwalt, wenn er ein öfftenliches Interesse sieht.

@Bitterkraut
Die Polizei eröffnet aber nicht das Strafverfahren. Das tut der Staatsanwalt

Was macht die Polizei denn dann wenn sie eine Strafanzeige schreibt??? Der Staatsanwalt klagt an, das Strafverfahren ist schon mit der Strafanzeige durch die Polizei eingeleitet.

Siehe auch:

§ 170 StPO

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


Da steht nichts von "die StA leitet ein Strafverfahren ein". Das ist schon längst eingeleitet, durch die Polizei.