Vermieter will Kamera nicht abnehmen?

11 Antworten

Wenn das alles so stimmt, wie du es geschrieben hast, dann könnt ihr damit selbstverständlich zur Polizei gehen und der Vermieter kann gezwungen werden, das zu unterlassen.

Es gibt Probleme mit den Vermietern. Sie spionieren, beleidigen u d drängen zum Auszug. Die Kamera war weg gedreht und nun wieder da. Filmt unseren Eingang und das vordere Grundstück, dem wir beim Verlassen nicht ausweichen können. Auf Bitte diese zu deinstallieren kam dass diese bleibt und wir können ja ausziehen wenn uns das nicht passt. habe ich schriftlich

johnnymcmuff  02.09.2017, 13:17

Gehe zum Anwalt und erstatte auch Anzeige.

Kommt drauf an wo er filmt, wenn es zu sicherheitsgründen ist (überwachungskamera im aufzug, vor der haustüre etc.) dann darf er das, er ist der vermieter. Wenn er aber euch privat aufnimmt ohne das ihr es wollt oder es hochladet, ist das strafbar.

Welches Bundesland?

Dann kann ich die richtigen Ansprechpartner mitteilen..

Mupi90 
Fragesteller
 02.09.2017, 20:43

Nds

Lestigter  02.09.2017, 21:14
@Mupi90

Also jetzt der Ablau - Alles Online möglich, alles kostenlos, alles läuft von selbst:

Ihr wendet euch richtigerweise wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz an den Landesbeauftragten für Datenschutz!

https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstraße 5

30159 Hannover


Telefon: +49 511 120-4500

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de

Dorthin solltest Ihr per email (oder gerne auch vorab anrufen und den Fall schildern) das melden. Also dass Ihr den Verdacht habt, dass Videoaufnahmen von euch angefertigt werden ohne eure Erlaubnis (Bilder von den Gegebenheiten wären nicht schlecht zum beilegen) - Auch dokumentieren und festhalten, ob es  die nötigen Schilder gibt, dass dort eine Videoüberwachung ist - wenn nicht, dann das auch gleich mitmelden!

Je ausführlicher, desto besser!

Der Landesdatenschutz wird dann den betreffenden "Kamereabesitzer" auffordern nachzuweisen, dass er nicht von Dritten ohne dessen Einwilligung aufnahmen tätigt. Und dass er in dem Bereich die vorgeschriebenen Hinweisschilder angebracht hat!

Kann er das nicht, dann kann es richtig teuer für ihn werden,  er wird auf alle Fälle aufgefordert werden, diese Verhalten unverzüglich zu unterlassen! - Dabei wird man ihm aufzeigen, was ein Verstoß kosten wird! Man wird ihn auch auffordern evtl. gemachte Aufnahmen sofort und vollständig zu löschen. Wenn er meint, darauf nicht antworten zu müssen, dann wird er die erste Überraschung erleben:

https://www.lfd.niedersachsen.de/falldaten/live/live.php?falldaten\_id=66

Er wird also brav kooperienen, so wie in dem Fall hier - Wenn die anfragen, dann hat man zu kuschen!

Ihr bekommt dann am Ende einen Abschlussbericht des Landesdatenschutzes, in denen auch genau das hier beschriebene mitgeteilt wird und falls euer "Kameraliebhaber" das nochmals macht, dann meldet ihr das einfach mit neuerlichen Bildern wieder an den Landesdatenschutz - das verschärft den Ton und wird da vielleicht schon eine Strafe aussprechen.

So oder so - Er weis dann, dass er unter Beobachtung steht und  das nächste mal schon eins zu viel ist!

Euch kostet das nichts, nur ein paar Minuten fürs Einschreiben und für die Bilder!

Wichtig - Das ist keine "Anzeige", das ist eine "Meldung" und der Landesdatenschutz hat dem nachzugehen und bei Verstößen abzustellen, das ist seine Aufgabe!

Selbstverständlich kannst du auch vor dem Amtsgericht gleich eine Einstweilige Verfügung beantragen, dass die Kamera wegkommt, aber ich finde, dass die von mir bevorzugte Art etwas lockerer und stressfreier ist. Anzeige, Unterlassungserklärung und einstweilige kann man immer noch machen.

Denke aber, wenn sich der Landesdatenschutz bei dem Meldet und mit Fristsetzung die Auskünfte und Nachweise fordert, dann brennt es dem sowieso unter den Nägeln, das wieder zu korrigieren...








Vielleicht helfen diese Beiträge, etwas zu unternehmen oder es zu lassen:

Videoüberwachung – in Mietshäusern meistens unzulässig

in der letzten Beratungsstunde erkundigte sich ein Vermieter, ob er in seinem Mietshaus mit mehreren Parteien eine Videoüberwachungsanlage installieren könne. Grund hierfür war, dass Unbekannte die Eingangstür und die Briefkästen beschädigt hatten.

Wenn ein Vermieter am Eingang seines Mietshauses Kameras oder eine Videoüberwachungsanlage installiert, ist das nur zulässig, wenn dadurch das Hausrecht der Bewohner gewahrt werden soll.

Eine Videoüberwachungsanlage darf also nur einen Türspion ersetzen, um Bewohnern nach einem Klingeln zu ermöglichen nur erwünschte Personen ins Haus einzulassen.

Die Überwachungsanlage darf also nur durch Klingeln zu Gunsten der kontaktierten Hausbewohner aktiviert werden. Nicht kontaktierte Hausbewohner dürfen keine Möglichkeit zur Kontrolle haben.

Aufnahmen dürfen auch nicht gespeichert werden, denn derartige Aufzeichnungen stellen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen dar. Allenfalls in Ausnahmefällen kann eine Überwachung per Kamera oder Video und eine beschränkte Aufzeichnungszeit zulässig sein.

Aber Verdacht auf Kriminalität und Vandalismus reichen hierfür nicht aus. Bei Personen für deren Leib und Leben eine Gefährdungslage besteht, kann die Installation einer Überwachungsanlage zu Lasten der anderen Hausbewohner hingegen zulässig sein.

Beachten Sie: Wird eine Kamera- oder Videoüberwachung durchgeführt, müssen alle Hausbewohner informiert werden. Heimliche Videoüberwachungen sind immer unzulässig.

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Einbruchschutz im Mietgebäude: Kamera-Attrappen dürfen Vermieter anbringen

in der Rechtsprechung wurde bisher der Installation von Überwachungskameras durch Vermieter eine strikte Absage erteilt, weil hierdurch Persönlichkeitsrechte der Mieter verletzt werden. Das Anbringen von Kamera-Attrappen im Eingangsbereich eines Mietshauses soll hingegen nicht gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte von Mietern verstoßen. Dies entschied das Amtsgericht Schöneberg im Juli 2014.

Ein Vermieter hatte im Eingangsbereich seines Mietshauses Attrappen von Videokameras installieren lassen um potentielle Einbrecher abzuschrecken und Vandalismus zu verhindern.

Die Mieter wurden auch von dem Vermieter darüber informiert, dass es sich bei den Installationen im Hausflur um Kamera-Attrappen handelte. Dennoch beantragte ein Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter, mit dem Ziel das diesem das Betreiben einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich untersagt werden sollte.

Ohne Erfolg! Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters nicht vorlag. Bei den installierten Vorrichtungen handelte es sich nur um Attrappen von Videokameras.

Es war auch ohne Bedeutung, dass eventuell Besucher des Mietshauses oder andere Mieter die Installationen tatsächlich für funktionierende Videokameras halten konnten. Der die einstweilige Verfügung beantragende Mieter war jedenfalls darüber informiert, dass die Installationen keine Überwachung zuließen (AG Schöneberg, Urteil v. 30.07.14, Az. 103 C 160/14).

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(Quellen: vnr.de)