Ist die Fangprämie oder auch Vertragsstrafe rechtmäßig?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundsätzlich müsste eine solche "Prämie" rechtswirksam in den AGB verankert sein. Weiter müssen die AGB dem Kunden rechtzeitig zugänglich gemacht werden. Ob dies hier der Fall ist, wissen wir nicht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Forderung durchsetzbar. 

Problematisch für das Geschäft wird es dann, wenn das Ganze als Vertragsstrafe benannt wird. Eine Vertragsstrafe kann nur auf einen Vertrag angewendet werden. Rechtlich sauber wäre es, dies als Bearbeitungsgebühr auszuweisen.

RobertLiebling  15.11.2015, 11:23

Eine Vertragsstrafe kann nur auf einen Vertrag angewendet werden.

c.i.c. - Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht (§ 311 (2) BGB i.V.m. § 280 (1) BGB i.V.m. § 241 (2) BGB).

Interesierter  15.11.2015, 14:30
@RobertLiebling

Grundsätzlich hast du Recht, dass auch aus einer vorvertraglichen Pflicht heraus ein Schuldverhältnis entstehen kann. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe halte ich hier aber für ein sehr gewagtes Konstrukt, da zusätzlich zu der Vertragsstrafe noch ein pauschales Bearbeitungsentgelt oder eine andere Form des Schadensersatzes verlangt werden könnte.

Eine Vertragsstrafe ist immer unabhängig von etwaigem Schadensersatz und wird mit diesem auch nicht verrechnet. Daher kann auch das Argument mit etwaigen entstandenen Kosten nicht greifen.

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 13:27

es war bei saturn ... wie ist das denn da?

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 14:24

kann mich nicht mehr erinnern was auf dem schild steht

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 15:07

aber die ist das denn bei saturn. was steht da auf dem schild. ich habe keine Aufforderung bekommen das geld zi zahlen

Interesierter  15.11.2015, 16:23
@MaGo19

Solange du keine Aufforderung zur Zahlung bekommst, musst du auch erst mal nichts zahlen. Die Aufforderung könnte noch kommen.

MoralGott  15.11.2015, 16:42

Es reicht, wenn die AGB die entsprechende Vertragsstrafe zum Zeitpunkt der ( mündlichen ) Forderung des Unternehmens an den Kunden beinhaltet haben. ( Datum des Standes der AGB )

Erst auf Forderung des Kunden müssen die AGB vom Unternehmen heraus gegeben oder zur Einsicht bereit gehalten werden.

An den Fragesteller:  Für die Vertragsstrafe gelten die Verjährungsfristen nach den §§ 195 und 199 BGB . Bedeutet:  Wurde man im Jahr 2015 erwischt, kann das Unternehmen diese Vertragsstrafe noch bis 31.12.2018 von dir fordern.

Grundsätzlich ist sowas laut Rechtssprechung rechtsmäßig. Höher als 120 € sollte diese Vertragsstrafe aber nicht sein.

Eine mündliche Aufforderung alleine reicht hier sicherlich nicht. Man muss dir schon eine schriftliche Aufforderung dazu schicken, damit du die Vertragsstrafe auch bezahlen kannst/musst. Im Geschäft selber hat man ja meistens Hausverbot, so das man da nicht mehr persönlich bezahlen kann.

Gleich an Ort und Stelle, nach der Straftat also, muss man auch nicht bezahlen. Sehr wohl muss man aber seine Ausweisdaten dort lassen.

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 16:29

ich habe gefragt. zur bezahlung darf ich rein gehen aber nur zur info. das habe ich schriftlich

MoralGott  15.11.2015, 18:23
@MaGo19

Huuiii, na das ist ja mal ein richtig freundliches Unternehmen.  :D

Dennoch:  Zahlen würde ich die zivilrechtliche Vertragsstrafe erst, wenn dein strafrechtliches, negatives, Urteil rechtskräftig ist. Ansonsten gibt es keinen Grund diese Strafe zu zahlen. ( siehe meinen anderen Kommentar )

Schwierig wird es, wenn das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wird.

Müsstest du dann auch die Vertragsstrafe zahlen? Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO bedeutet ja nicht das man unschuldig ist. Nur das unter anderen eine geringe Schuld vorherrschen könnte. Ein Einstellung des Strafverfahrens wegen Unschuld wäre nur nach § 174 StPO gegeben.

Insofern müsste aber das vermeintlich geschädigte Unternehmen immer nachweisen, das auch wirklich ein Schaden im Sinne der ihrer AGB stattgefunden hat. Sonst müsste man nicht zahlen. Außer der Dieb zahlt natürlich freiwillig.

Noch ein paar Tipps am Rande:  Bist du Beschuldigter einer Straftat, dann sag niemals vor der Polizei aus! Einer schriftlichen Polizei Vorladung muss man niemals Folge leisten. Du hast dadurch keinen Nachteil, bekommst weder Haftbefehl noch Besuch der Polizei.

Die Ermittlungsakte wird dann einfach ohne deine Aussage weiter bearbeitet und geht danach zur Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann, ob das Verfahren nach den §§ 153, 154 oder 174 StPO eingestellt oder ob Anklage erhoben wird.

Wenn es zum Gerichtstermin kommt:  Hier musst du nur Angaben nach  http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html  machen. Zur Sache selbst musst du überhaupt gar nichts sagen.

Wenn du zur Sache selbst schweigst, dann ist das dein gutes Recht. Beschuldigte oder Angeklagte müssen sich niemals selbst belasten. Ein schweigen darf niemals negativ oder als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Selbstverständlich kannst du natürlich auch alles oder zum Teil zugeben. Sowas wirkt sich regelmäßig positiv auf ein Urteil aus.

Natürlich ist das rechtens.

das ist rechtens und beim Betreten akzeptierst du die Bedingungen. Entweder du wirst direkt vor Ort dazu aufgefordert sie zu bezahlen oder später in einem Schreiben. Kommt kein Schreiben, dann gehen die davon aus, dass du eh nicht bezahlen kannst und es kann sein dass sie darauf verzichten. Aber generell musst du damit rechnen dass sie das Geld von dir haben wollen

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 10:24

hab ein schreiben wegen hausverbot bekommen aber keine Aufforderung zu zahlen

tapri  15.11.2015, 10:42
@MaGo19

ohne Rechnung, Aufforderung und Bankverbindung kannst und brauchst du nicht zu bezahlen. Wie gesagt, es kann aber noch kommen. Im Moment musst du nicht  handeln

Interesierter  15.11.2015, 11:21

Der Ladenbesitzer kann keine willkürlichen Strafen verhängen. Dazu fehlt die rechtliche Grundlage.

Er kann Schadensersatz oder eine Bearbeitungsgebühr verlangen, aber keine Strafe.

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 13:28

also wenn ich eine Rechnung bekomme muss ich zahlen vorher nicht

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 14:26

wiegesagt nur ein Brief wo hausverbot drin steht mehr nich5

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 15:36

und das ist sicher? nicht das ich da probleme bekomme. ich kann ja auch hingehen und einfach zahlen

Es handelt sich - wie schon gesagt - um eine Vertragsstrafe wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht. Diese kann auch in den AGB vereinbart werden; mit dem Betreten des Geschäfts akzeptierst Du die AGB. Wenn das bereits am Eingang des Ladens angeschrieben ist, handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel.

Dazu kommt noch der Schadenersatz (Fangprämie) für den Ladendetektiv.

Nach ständiger Rechtssprechung wurden Pauschalbeträge bis 70 € für zulässig erklärt; ob sich wegen der 30 € Unterschied ein Rechtsstreit lohnt, sei dahingestellt. Zumal noch nicht mal sicher ist, dass das Gericht in Deinem Fall die 100 € als unzulässig einstuft.

Solche Kosten kann man zudem leicht vermeiden, indem man nicht klaut.


MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 13:37

aber naja wenn 70 Euro rechtmäßig sind muss ich keine 100 zahlen

Interesierter  15.11.2015, 14:00

Dazu kommt noch der Schadenersatz (Fangprämie) für den Ladendetektiv.

Genau an dieser Stelle habe ich Bedenken gegen eine Vertragsstrafe. Diese ist im Gegensatz zu einer Bearbeitungspauschale unabhängig von Schadensersatzforderungen, die noch zusätzlich erhoben werden könnten.

Wenn 100 € nicht zulässig sind, führt das dazu, dass die komplette Klausel unwirksam ist und gar nichts zu zählen wäre.

Wobei wohl diese 100€ für den Dieb das kleinste Problem darstellen dürfte.

MaGo19 
Fragesteller
 15.11.2015, 14:25

Aber es muss eine Aufforderung kommen oder?

MoralGott  15.11.2015, 17:52

Liebling:  Ich bin der Meinung das bis 120 € Vertragsstrafe zulässig wären.

Dazu kommt noch der Schadensersatz ( Fangprämie ) für den Ladendetektiv.

Bitte was?! Der Beschuldigte muss - wenn er tatsächlich etwas gestohlen hat - nur die Vertragsstrafe zahlen. Und eigentlich auch nur dann, wenn er rechtskräftig wegen eben dieser Tat verurteilt wurde. Ohne rechtskräftige Verurteilung entzieht sich meines Erachtens der Grund der Forderung einer Vertragsstrafe.

Zwar ist die Vertragsstrafe eine zivilrechtliche Seite und die Verurteilung eine strafrechtliche. Jedoch:  Die zivilrechtliche Forderung der Vertragsstrafe bezieht sich ja gerade auf eine ( vermeintlich ) strafrechtliche Tat des Beschuldigten.

Insofern müsste erst richterlich anerkannt werden, dass diese Straftat, wie vorgeworfen, stattgefunden hat, andernfalls man meiner Meinung nach keine Vertragsstrafe zahlen müsste.

Dann wäre es aber auch so, dass dann immer eine Partei des geschädigten Unternehmens in irgendeiner Weise Kenntnis von der Rechtskraft des für das Unternehmen begünstigenden Urteil Kenntnis erlangen müsste. Was aus Gründen des Datenschutzes relativ schwierig würde.

Außer das Urteil würde zum Beispiel in der ersten Instanz rechtskräftig und ein Vertreter des Unternehmens ist als Zuschauer zugegen.

Meines Erachtens muss das vermeintlich geschädigte Unternehmen immer nachweisen, dass es wirklich im Sinne dessen AGB geschädigt wurde und somit die Vertragsstrafe auch zur Zahlung fällig wird.

Jedenfalls muss der Beschuldigte nicht zusätzlich zur Vertragsstrafe noch andere Gebühren an das vermeintlich geschädigte Unternehmen zahlen. Auch und gerade kein Schadensersatz oder Fangprämie.

Der Beschuldigte muss doch nicht das Gehalt bzw. die Arbeit des Detektivs mitfinanzieren. Schadensersatz ist zudem was ganz anderes. Fangprämien sind freiwillige Zahlungen, die das Unternehmen mit dem Detektiv individuell vereinbart. Damit hat der Beschuldigte rechtlich gar nichts zu tun.

Interesierter  15.11.2015, 18:20
@MoralGott

Eben nicht! Die Vertragsstrafe hat mit einem eventuellen Anspruch auf Schadensersatz nichts zu tun. 

Eine Vertragsstrafe kann unabhängig von der Geltendmachung von Schadensersatz erhoben werden, selbst wenn nachweislich gar kein Schaden entstanden ist.

menatarms4  13.07.2017, 15:49
@MoralGott

aber ist es nicht so ,das der Kläger was die Vertragsstrafe und die geforderten Gebühren angeht,also das Zivil rechtliche - die selbe juristische Person ist , wie auch der Strafantragssteller (meist durch direktiv aber Strafantrag berechtigt dass ihn  ,beauftragende Unternehmen)   und ja somit gegeben ist. dass der Ausgang des Strafverfahrens es ja automatisch dem Zivi Kläger mitgeteilt wird , Weil diese ja wie schon erwähnt der selbe ist der auch den Strafantrag stellt also das strafrechtliche ? ansonsten gefällt mir die Antwort sehr gut sehr gut definiert und nachvollziehbar