Vermieter verlangt 3 Monate Rückwirkend Mieterhöhung - wer kann mir helfen?
Ich bin als Rentner hier vor 3 Jahren eingezogen. Der Vermieter verlangte im April des Jahres eine rückwirkende Mieterhöhung ab dem 1. Januar des Jahres. Also 3 Monate rückwirkend. Aufgrund meines Wissens (scheinbar falsch) widersprach ich dieser rückwirkenden Zahlung mit dem Hinweis auf das BGB. Ich erhielt die Mitteilung, dass das BGB ist auf diesen Mietvertrag nicht anzuwenden ist. Also habe ich keine Rechte mehr und muss auch damit rechnen, dass monatelange, rückwirkende Miete, verlangt werden kann? Es handelt sich um eine grosse Wohnungsbaugesellschaft und ich kann mir einen Irrtum einfach nicht vorstellen: ...............................TEXT DES VERMIETERS: bei Ihrer Wohnung handelt es sich um öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind die Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (W0FG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der Neubaumietenverordnung (NMV) und der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu beachten. Die vorgenommene Mietänderung wurde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet und erläutert. Bitte beachten Sie, dass für Ihre Wohnung die mietpreisrechtlichen Regelungen gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anzuwenden sind. Eine Zustimmung Ihrerseits zu unserer Mietänderung ist nicht erforderlich. Ebenfalls sind von uns keine Wartefristen und Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen können wir hier auch rückwirkende Mietänderungen fordern, wenn wir diese nicht zu vertreten haben. In Ihrem Mietvertrag wurde dazu unter dem § 2.2 Miete u.a. vereinbart, dass wir uns rückwirkende Mietänderungen vorbehalten.....ENDE..................................................
Das Gefühl der Rechtlosigkeit ist nicht sehr angenehm, deswegen möchte ich mich, mit Ratschlägen und Tipps durch das Forum, dagegen wehren. Danke und Grüsse
6 Antworten
Einen Beratungshilfeschein für einen Rechtsanwalt kannst Du beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Ich finde, dass ist ein Fall für den Mieterschutzbund. Die können sofort sagen, ob das rechtens ist oder nicht.
Ist es, da preisgebundener Wohnraum.
Da muss man nicht mal zum Mieterbund sondern einfach kostenlos googeln.
ja, dann nimm eine wohnung, die nicht der mietpreisbindung unterliegt
da kann keiner rückwirkend erhöhen
Vollkommen richtig was Du schreibst, hier ist es ein Sonderfall.
Habe Deine Antwort gar nicht gelesen und kam durch googeln auf den gleichen Link. :-)
ja, hatte ich gesehen^^
bei Ihrer Wohnung handelt es sich um öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.
Normalerweise gibt es keine Rückwirkende Mieterhöhung aber ganz ausgeschlossen ist es nicht.
Hier, das dürfte ein bisschen Klarheit bringen.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoaehung1.htm
Dann auch im ersten Absatz auf Mieterhöhung Sozialwohnung gehen.
MfG
Sie sollten die Verbraucherzentrale oder einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt zu diesem Thema konsultieren. Bundesgesetze stehen grundsätzlich über Einzelverträgen. Legen Sie Widerspruch ein, aber lassen sie keine Fristen verstreichen, zahlen Sie lieber unter Vorbehalt den geforderten Betrag. Sollten Sie am Ende Recht behalten, können sie die zuviel gezahlte Miete mit der laufenden Miete verrechnen. Lassen Sie sich beraten!
er bekommt aber kein recht, sondern nur noch zusätzliche anwaltskosten
das ist alles in ordnung so, das ist preisgebundener wohnraum, keine freie vermietung
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoe/kap2.htm
das ist alles in ordnung und rechtens, bei sozialwohnungen, du hast eine geringere miete, dafür musst du so etwas halt hinnehmen, er kann ja nicht nach laune erhöhen, er kann nur kostenmiete nehmen
und wenn die kosten steigen, zahlst du mehr, auch rückwirkend, pew pew