rückwirkende Mieterhöhung wegen Untermiete?
Hallo zusammen,
ich stehe momentan vor einem kniffligen Problem: Der Vermieter bzw. die den Vermieter vertretende Hausverwaltung verlangt eine rückwirkende Mieterhöhung (5 Monate) wegen unterlaubter Untermiete.
Wir sind eine 3er WG mit einem Hauptmieter und 2 Untermietern. Der Hauptmieter hatte sich bei Einzug in die 4-Zi-Wohnung vor 6 Jahren eine mündliche Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt. Seitdem wird die Wohnung vom Hauptmieter und wechselnden Untermietern bewohnt.
Vor einem Jahr wurden wir darauf hingewiesen, dass keine schriftliche Erlaubnis vom Vermieter zur Untervermietung bestehe und dass die entsprechende Erlaubnis zur Untervermietung eine rückwirkende Mieterhöhung der Nettokaltmiete von 200€/Monat mit sich ziehe.
Nach einigem Hin und Her trafen wir dieses Jahr im Februar mit dem Vermieter folgende mündliche Vereinbarung: Mieterhöhung der Nettokaltmiete um €150, wirksam ab März 2012 (also NICHT rückwirkend). Das entsprechende Schreiben, was wir 1 Monat später für die Mieterhöhung erhielten, enthielt nicht den vereinbarten Betrag der Mieterhöhung. Daraufhin mahnten wir dies an und erhielten nach weiteren fehlerhaften Schreiben erst diesen Juli die mündlich vereinbarte Mieterhöhung, die allerdings rückwirkend auf März 2012 datiert ist. Da wir die rückwirkende Zahlung nicht akzeptieren, droht uns der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung.
Meine Frage: Ist das zulässig? Gilt eine mündlich vereinbarte Mieterhöhung ab dem Zeitpunkt der Absprache oder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der schriftlichen Zustellung der Mieterhöhung?
4 Antworten
Rückwirkende Mieterhöhung? Das geht gar nicht. Noch dazu ohne wirksamen Grund. ME gehen nur für die Zukunft nach entspr. gesetzlich vorgegebenen Kriterien (s. BGB). Fristlose Kündigung wäre aus fehlendem berechtigtem Grund unwirksam. Ich gehe davon aus, sollte er klagen, dass er unterliegt. Holt euch zur Sicherheit Rat beim Mieterverein.Wenn der V. innert 6 Jahren nicht reklamierte, dass keine schriftl. Erlaubnis erteilt sei, kann nunmehr von konkludentem Verhalten ausgegangen werden, er war quasi einverstanden. Jetzt daraus einen Strick zu drehen wäre unzulässig. Eine Mieterhöhung kann frühestens ab 4. Monat nach Zugang des MEV gefordert werden (Überlegungsfrist für den Mietzer, Zugangsmonat einberechnet). Au0erdem mus im MEV zur Zustimmung aufgefordert werden. Fehlt dieser Passus, ist die ME aus formalen Gründen unwirksam.
Naja, ihr habt doch die mündliche Vereinbarung getroffen, dann gilt sie auch. Die früheren Vereinbarungen wurden doch auch alle mündlich getroffen und ihr habt euch daran gehalten.
In einem Rechtsstreit jedoch hätte der Vermieter wahrscheinlich schlechte Karten. Weil der Mietvertrag noch nicht umgeschrieben wurde.
3 Personen in einer 4-Raum-Wohnung? Das ist doch eine ganz normale Belegung - wofür will er dann die 200 Euro? Wenn die Nebenkosten etwas höher ausfallen - ok, aber so ne Abzocke dürfte nicht durchgehen.
Grundsätzlich gilt diese ab dem Zeitpunkt der mündlichen Einigkeit, es sei denn, im Mietvertrag wurde die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden ausdrücklich ausgeschlossen...