Verliert ein Eigentümer bei Einräumung eines Nießbrauchs seine Rechte an der Sache? Wenn ja, welche?

4 Antworten

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Hallo Jinxy,

Wikipedia erklärt das so:

Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung (Veräußerung). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus fructus, dt. Nutznießung) an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich.

Der Eigentümer kann seine (z. B.) Immobilie verkaufen oder mit einer Grundschuld bzw. Hypothek belasten. Das Grundpfandrecht wird dann nachrangig eingetragen. Im Falle des Verkaufs gilt das Nießbrauchsrecht auch gegenüber dem Erwerber.

Deshalb wird der Verkehrswert oder der Beleihungswert je nach (voraussichtlicher) Dauer des Nießbrauchs gemindert. In der Praxis wird der Kreditgeber den Vorrang vor dem Nießbrauch verlangen oder den Kreditantrag ablehnen. **Auch ein Käufer wird sich kaum finden, da er ja das Risiko hätte, von der Nutznießung ausgeschlossen zu sein, als Eigentümer jedoch die Kosten der Immobilie zu tragen hätte (Abgaben, Instandhaltung).

Da vertraglich so gut wie alles vereinbart, bedingt oder ausgeschlossen werden kann, muss jeder Vertrag über einen Nießbrauch speziell hisichtlich der Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Konsequenzen geprüft werden.

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB;

§ 100 BGB Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

§ 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch) . (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

also sind die Nutzungen (z.B. Fruchtziehung weg ....) - uaßer es wärwe anders geregelt

JA, ein Eigentümer verliert seine Rechte an der Sache, wenn dieser jemand anderen ein Nießbrauch eintragen lässt. Der Nießbraucher erlangt hast alle Rechte (Nutzung, Fruchtziehung, Verfügung) ausser das Eigentumsrecht. Du könntest es so verstehen, als wenn der Nießbraucher Mieter der Imobilie wäre ohne Miete zahlen zu müßen, oder besser der Nießbrauchnutzer kann die Immobie so nutzen als sei er Eigentümer ohne es zu sein. Der Nießbrauchnutzer hat mehr Rechte als nur das eingetragene Wohnrecht. Er kann auch Zimmer oder Wohnungen vermieten. http://www.helpster.de/niessbrauch-das-sollten-sie-ueber-die-rechte-und-pflichten-wissen_64791

JensPeter  18.05.2013, 21:18

Stimmt.

Nießbrauch wird notariel dinglich gesichert. Aber man kann ein Nießbrauch auch zeitlich begrenzen (z.B. 10 Jahre). Stirbt der Nießbrauchnehmer erlischt im Normalfall das Niesßrauchrecht und der Eingentümer hat wieder volles Verfügungsrecht. Kann aber im Nießbrauchvertrag anders geregelt sein, sich z.B. auf ein Ehepaar beziehen.

LG

Jens

nießbrauch heisst lebenslanges wohnrecht

Jinxy 
Fragesteller
 18.05.2013, 20:23

verliert der eigentümer dann sein eigenes wohnrecht oder nicht?

frodobeutlin100  18.05.2013, 20:28
@Jinxy

das kommt drauf an .... er kan auch jemanden ein Wohnrecht zusätzlich zu seinem eigenen einräumen

z.B. für einen Lebenspartner etc.

stahlhart  18.05.2013, 20:41
@Jinxy

es tut mir leid ich verstehe nicht,der eigentümer bleibt eigentümer,wohnrecht heisst ,man darf sein leben lang drin wohneen

blackleather  18.05.2013, 20:36

Und wenn ich den Nießbrauch an einem GmbH-Anteil habe, wohne ich in der GmbH?

Sturmwolke  19.05.2013, 10:34
@blackleather

@blackleather:

wohne ich in der GmbH?

Du hast dann ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und Anspruch auf einen Anteil am Gewinn (falls vorhanden).
Du darfst den GmbH-Anteil aber nicht weiter veräußern.

Theoretisch wäre es sogar denkbar, daß in der GmbH-Satzung bestimmt ist, daß ein Teil des Gewinnanteils für den GmbH-Anteil in Form eines Wohnrechts "ausbezahlt" wird.

blackleather  19.05.2013, 11:38
@Sturmwolke

Theoretisch wäre es sogar denkbar, daß in der GmbH-Satzung bestimmt ist, daß ein Teil des Gewinnanteils für den GmbH-Anteil in Form eines Wohnrechts "ausbezahlt" wird.

Wohnrecht woran?

blackleather  19.05.2013, 11:39
@Sturmwolke

Du hast dann ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und Anspruch auf einen Anteil am Gewinn (falls vorhanden).

@stahlhart sagt doch aber, Nießbrauch bedeute lebenslanges Wohnrecht. Und ich warte noch auf seine Erklärung, woran ein Wohnrecht bei einem GmbH-Anteil entstehen soll.

kdd1945  20.05.2013, 14:02
@blackleather
  1. Nießbrauch beinhaltet mehr als Wohnrecht. so kann beispielsweise der Nießbrauchsberechtigte das Objekt fremdvermieten und die Miete kassieren.
  2. Wohnrecht bei einem GmbH-Anteil ist vorstellbar, wenn z. B. die GmbH Eigentümerin einer Anzahl von Wohnungen ist, und der Gewinn der GmbH nicht in bar ausgezahlt wird, sondern durch Überlassung eines (befristeten) Wohnrechts.