Wer trägt die Kosten bei Nießbrauch für die Rücklagen von Reparatur- und Sanierungsarbeiten der Immobilie?

3 Antworten

Ich denke, dass ist eine Regelung zwischen Eigentümer und Nießbraucher. Die beiden können im Innenverhältnis ( in dem Kaufvertrag mit der Bewilligung des Nießbrauches) die Regelung der Unterhaltungskosten frei regeln, können also auch den § 1041 ausschließen. Je besser dieser Vertrag formuliert, desto unstrittiger die Verteilung der Kosten.

Als Nicht-Jurist würde ich das so verstehen dass der Nießbraucher genau so behandelt wird wie ein Mieter der Schönheitsreparaturen im Rahmen der Werterhaltung leisten muss.

In dem von dir zitierten Gesetz ist von "gewöhnlicher Unterhaltung" die Rede. Eine Dachsanierung gehört nicht dazu. Das geht weit über das Gewöhnliche hinaus. Aus diesem Grund muss das der Eigentümer leisten.

Gewöhnliche Reparaturen sind in der Regel regelmäßig erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder Verscheißreparaturen