Was darf ein Eigentümer?

7 Antworten

Ein Mitbenutzungsrecht eines Mieters für einen Raum oder einen Garten bedeutet, wie schon das Wort sagt, eine gemeinschaftliche Nutzung mit anderen Personen zusammen.

Mehr bedeutet das Wort nicht, nur gemeinsame Nutzung. Mit dem Wort wird nicht im geringsten ausgesagt, wer außerdem noch ein Nutzungsrecht an dem Garten hat. Es könnte theoretisch auch noch ein Nachbar eines anderen Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht haben. Somit darf also auch der Vermieter den Gemeinschaftsgarten nutzen und ihn betreten.

Dass der Vermieter noch einen Raum im Haus für sich behalten hat, spielt keine Rolle für deine Frage. Auch ohne so einen Raum dürfte der Vermieter in den Garten.

Nur Bereiche, die dem Mieter exklusiv gehören, wie die Wohnung, sind für dem Vermieter tabu.

Drei Eigentümer? Und die sind dir als deine Vermieter bekannt, denn sie bilden eine Vermieterpartei, mit der du als Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen hast.

Sofern dein Mietvertrag im "§ 1 Beschreibung der Mietsache" keine konkrete Aussage über die Nutzungsrechte des Gartens für dich als Mieter trifft, können alle Vermieter den Garten nutzen so wie die beiden anderen Mietparteien auch.

Die Benutzung des Kellerraumes durch einen der Vermieter ist dabei unerheblich.

Solltest du hingegen eine der 3 Eigentumswohnungen in einer WEG gemietet haben, so muss dein Mietvertrag mit einem Eigentümer deiner Wohnung die konkrete Nutzung des Gartens durch dich ausweisen. Hier gilt, was in die Beschreibung der Mietsache genau steht.

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Nachrichten.

Wenn ein Eigentümer jederzeit den Garten benutzen darf, würde es ja bedeuten, dass zum Beispiel in einem Haus mit 30 Mietern nicht nur alle Mieter mit Familien den Garten nutzen dürften, sondern auch jeder Eigentümer mit Familie der noch einen Kellerraum im Wohnhaus besitzt....

Ein Hobbyraum zählt ja nicht als Wohnfläche oder Wohnung. Wenn es also ein 3 Familienhaus ist, wird doch der Garten durch die Anzahl der Mietwohnungen geteilt, oder? Ansonsten hätte ich ja einen Mietvertrag in einem 3 Familienhaus unterschrieben und durch den Eigentümer mit dem Hobbyraum wäre ein 4 Familienhaus daraus geworden.

Wenn es also ein 3 Familienhaus ist, wird doch der Garten durch die Anzahl der Mietwohnungen geteilt, oder?

Nein, geteilt ist er ja nicht. Es ist ein Gemeinschaftsgarten, wie Du selbst schreibst.

Es gibt doch kein Gesetz, das erklärt, wie der Garten eines MFH aufzuteilen ist. Dazu gibt es eine ganze Menge von Möglichkeiten. Insbesondere kabbes69 hat Dir doch erklärt, welche Möglichkeiten bestehen.

Geht man davon aus, dass es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, so gibt es dafür gesetzliche Regelungen. Diese sehen unter anderem vor, dass eine Teilungserklärung ausgearbeitet und der WEG zu Grunde gelegt wird.

Darin ist dann geregelt, welches Eigentum genau wem zusteht.

So könnte bspw. geregelt sein, dass der Eigentümer des EG ein Sondernutzungsrecht am Garten hat, das die Nutzung durch andere Mietparteien ausschließt.

Wenn nun der Kellernutzer auch der Eigentümer der EG-Wohnung ist, kann er diese wiederum so vermieten, dass er im Mietvertrag festlegt, dass er den Garten gemeinschaftlich mit seinem Mieter nutzen kann. Das wäre nur eine Möglichkeit.

Genauso gut kann in der Teilungserklärung festgelegt sein, dass es kein Sondernutzungsrecht gibt, sondern alle Eigentümer können den Garten nutzen. Wenn nun alle Eigentümer ihre Wohnung vermieten und ihren Mietern jeweils erlauben, den Garten mit zu benutzen, schließt das nicht aus, dass die Eigentümer den Garten weiterhin nutzen können.

Da gäbe es dann zwar u. U. plötzlich sehr viele Mitnutzer eines vielleicht gar nicht so großen Gartens, aber möglich ist es.

Ein 3 Familienhaus mit 3 Eigentümern:

Ergibt 2 Möglichkeiten :

• die 3 sind gemeinsam zu 1/3 Eigentümer von allem und klären den Rest im Innenverhältnis. Dann kann der 1/3 Eigentümer auch noch den Teil Garten nutzen, der nicht vermietet ist.

• es geht um WEG. Dann kommt es darauf an, was die Teilungserklärung sagt. Wieso ist nur ein Teil gemeinschaftlich, gibt es auch Sondereigentum an Garten. Evtl. wäre dies dann ein Punkt für die nächste WEG Versammlung. Hat der Eigentümer die Gartennutzung nicht mitvermietet, kann er das Recht wohl noch selbst ausüben.

Gemeinschaftsgarten darf von allen genutzt werden, die dies im Mietvertrag verankert haben. Natürlich gilt das auch für den Eigentümer, wenn er dort noch wohnt und das tut er ja, er hat noch einen Zweitwohnsitz dort.