Verkauf und Kauf einer Eigentumswohnung während ALG II bezugs

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Du siehst, so eindeutig ist Deine Frage nicht zu beantworten. Besser ist es wohl, wenn Du Dich telefonisch beraten lässt. Deshalb empfehle ich Dir, hole Dir auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger

Arbeitslosen Telefonhilfe

0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder

040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.

Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.

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Wenn Du diese Sache mit Deinem Sachbearbeiter klärst, geh unbedingt mit einem Beistand hin (dazu gleich mehr).

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Vorsorglich auch diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger behandelt.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos „im Vertrauen“ landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Die Begleitung kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Es gibt auch ehrenamtliche Behördenbegleiter. - Google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.

Falls Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft) lebst: Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.

cyracus  06.02.2014, 04:50

Danke fürs Sternchen (¯'•.¸(¯'•.¸ Ƹ̵̡Ӝ̵̨̄Ʒ¸.•'´¯)¸.•'´¯)

Ja, natürlich. Warum denn auch nicht? Damit hat doch das Jobcenter nichts am Hut, oder? Gehe davon aus, daß die Dank dem Herrn Schröder ja üppigsten Leistungen eben einige Zeit wegfallen, wenn ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen.

Claud18  12.02.2014, 17:47

Diese "üppigsten Leistungen" gab es auch schon vor Amtsantritt von Herrn Schröder, aber ohne jene Sanktionen, die den Leuten heute nicht mal mehr das Existenzminimum lassen. Dir kann ich nur empfehlen, deinen Job zu kündigen und dich ebenfalls nach derart üppigen Geschenken anzustellen.

Tom67967  05.01.2019, 16:57

Das ist so geschrieben nicht richtig. Natürlich hat man das Recht, seine ETW zu verkaufen. Der Erlös einer Eigentumswohnung gilt als anrechenbares Einkommen und wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als bedürftig (im Sinne des Gesetzes) gilt, fällt ALG II weg.

Das ist unter Umständen sogar notwendig, denn wenn die vorhandene Wohnung unangemessen groß ist, mußt du sie verkaufen, kleiner (billiger) kaufen und den Erlös erstmal für dich ausgeben, ohne dass du Leistungen bekommst.

Klas1900  03.02.2014, 03:41

Geschäfte solltest du aber während des Bezuges von Hartz4 nicht unbedingt tätigen, aber das ist ein persönlicher Tip. Ein Gesetzt, wo das verboten ist, kann ich dir jetzt nicht nennen.

Hmmm, verkaufen kannst du die schon. Der Verkaufserlös fließt dir als Einnahme zu. Damit fällst du erstmal aus dem ALG 2 Bezug raus. Insofern wärest du erstmal auf keine Genehmigung für den Neukauf einer Eigentumswohnung angewiesen. Dann kaufst du dir eine neue. Und dann musst du wieder einen Antrag stellen...

Möglich wäre das schon im Sinne von nicht grundsätzlich ausgeschlossen - denke ich mal...

Jein.

Grundsätzlich bleibt der Erlös aus dem Verkauf einer geschützten/privilegierten Immobilie als Vermögen ebenfalls geschützt, wenn der Kauf einer neuen (angemessenen) Immobilie nahtlos erfolgt.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/WDB-SGB2/Kapitel-02/120037-Erloes-Immobilienverkauf.html

Über das nahtlos kann man nun rechtsphilosophische Betrachtungen anstellen; am Besten du lässt dir die Definition/Interpretation von deinem Sachbearbeiter geben, dann gibt es im Nachhinein keine Probleme.

Das Ganze gilt wohlgemerkt NUR für geschütztes Vermögen und nicht für eine nicht selbstbewohnte ETW.