Auszahlung eines Versicherungsschaden während ALG II-Bezugs?

6 Antworten

SGB II § 11b Absetzbeträge:

"(1) Vom Einkommen abzusetzen sind (...)

5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (...)"

Wenn ich also 500 Euro aufwenden muss, um 1.000 Euro Einkommen zu erzielen (etwa Blumen kaufen, bevor ich sie verkaufen kann), dann kann ich diese 500 absetzen von meinem Einkommen --> es bleiben also nur noch höchstens 500 anrechenbar beim ALG II.

Wenn ich nun ein Fahrrad kaufe für 1.000 Euro, und das wird mir gestohlen, und ich nehme 1.000 von der Versicherung ein, kann ich die ersten 1.000 von den zweiten 1.000 absetzen.

Und wenn ich für das Fahrrad nur 500 bezahlt habe, aber 1.000 von der Versicherung bekomme, weil der Zeitwert bei 1.000 taxiert wird - dann habe ich mein virtuelles (Zeitwert-)Vermögen in Höhe von 1.000 ausgegeben, um die 1.000 von der Versicherung zu erhalten.

Auch in diesem Fall kann ich 1.000 absetzen von den 1.000, die ich von der Versicherung erhalte!

Das Geld von der Versicherung ist allerdings nie zweckgebunden. Ich bin ja nicht verpflichtet, mein Fahrrad, wenn es beschädigt ist, reparieren zu lassen, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Und bei einem geklauten Velo muss ich mir auch kein neues kaufen.

Zudem wäre das irrelevant, da das Geld der Versicherung ja nicht "aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften" fließt!!! Siehe SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen Absatz 3:

"(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen."

Und ein Schmerzensgeld ist ja wohl auch nicht gemeint. Denn das wäre in der Tat nicht anrechenbar auf das ALG II:

"(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen." (SGB II § 11a Absatz 2.)

Gruß aus Berlin, Gerd

Gibt es bereits ein festes Zwischen- oder sogar Endergebnis?

Die Meinungen sind ja geteilt. wobei es wahrscheinlich nicht als Einkommen gewertet wird. Dabei gehe ich von einem Sachschaden (einem materiellen Schaden) aus (und nicht von einem immateriellen Schaden, wie Schmerzensgeld o.Ä.).

Gibt es eine Rechtsgrundlage, dass die Versicherungssumme als Entschädigung für einen Sachschaden nicht vom Jobcenter als Einkommen gewertet wird, die ggf. geltend gemacht werden könnte im Falle des Falles?

Ist kein Einkommen (§ 11a Abs. 2 SGB II).

Zitat:

Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Hier läge ein Sachschaden vor.

Ein Sachschaden ist ein Vermögensschaden! Anders sieht es aus bei einem erlittenen Schaden an Körper oder Seele --> Das dafür geleistete Schmerzensgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Hast du ein Urteil hierzu?

Private Versicherer unterscheiden nämlich durchaus zwischen Sach- und Vermögensschäden.

@kevin1905

Auch ist Vermögen i.S.v. SGB II nur was in § 12 SGB II Erwähnung findet.

@kevin1905

Besser als ein Urteil ist sicher das Gesetz selber ;-)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 253 Immaterieller Schaden:

"(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."

Und genau auf Absatz 2 hebt das SGB II ab:

"(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen." (§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen.)

In Absatz 2 geht es also um Schmerzensgeld - nicht um den Ersatz geklauten oder beschädigten Eigentums oder von BGB § 252 Entgangener Gewinn!

Immaterieller Schaden = nicht Vermögensschaden!?! Auch wenn die Versicherungen unterscheiden mögen zwischen einem kaputten Auto und einer geklauten Brieftasche ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Wenn Gesetze immer so eindeutig wären, bräuchten wir kaum noch Gerichte.

Ich muss weiterhin auf einer Gerichtsentscheidung - möglichst BSG - bestehen. Denn meine Recherche war bisher nicht erfolgreich.

Es ist durchaus möglich einem Menschen einen Vermögensschaden zuzufügen, ohne dabei weder eine bewegliche oder unbewegliche Sache noch Leib und Leben zu schädigen.

  wird dem momentan Hilfebedürftigen ein Schaden zugefügt.

Um was für einen Schaden handelt es sich denn ? und in welcher Form wird er ihm erstattet ?

Beispiel 1:  Sein Auto wird durch einen Unfall beschädigt, dann übernimmt der Versicherer die Reparaturkosten, die von der Kfz-Werkstatt ausgeübt wird.

Bedeutet der Versicherte erhält kein Bargeld, kann also nicht angerechnet werden.

Beispiel 2: der Versicherte hat einen Unfall und er wird invalide. Er bekommt eine mtl. Rente von 1.000 €. Dann wird dies natürlich bei ALGII berücksichtigt.

Guten Tag, das stimmt natürlich. Der Schaden muss weiter differenziert werden.

Beispielsweise handelt es sich um einen Diebstahl von Hausrat, in diesem konstruierten Beispiel um ein Fahrrad. In diesem Fall würde doch die Versicherungssumme für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrrads auf das Konto des Geschädigten überwiesen werden. Würde diese Versicherungssumme vom Jobcenter als Einkommen angerechnet werden?

Freue mich über weitere Kommentare und Antworten.

@Thanks4forhelp

Dies ist ganz einfach zu beantworten:

in § 11 a SGB II steht:

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11a.html

Gruß N.U.

Nein, das ist KEIN Einkommen.